Hildegard
Well-known member
Mir war es ein Bedürfniss diesen Beitrag zu schreiben, da in den letzten Tagen die Hexen wieder vermehrt aufs Tablett kamen. Ich habe den Beitrag absichtlich nicht im mystischen Mittelalter eingestellt, weil ich hier Fakten nennen möchte. Sollten die Mods ihn allerdings hier nicht haben wollen, kein Problem, einfach verschieben. Das erste Mal wurde der Begriff ‚Hexe’ als Sammelbegriff wohl in der Schweiz mit dem Beginn des 15. Jahrhunderts gebraucht. Als ‚weise Frauen und Männer’ wurden Menschen vorher bezeichnet –oder sie wurden mit anderen Bezeichnungen tituliert-. Sie nutzten ihre Kräfte auf natürlicher oder übernatürlicher Weise; Stichworte: Schadenszauber und Heilzauber (schwarze und weiße Magie) Was die strafrechtliche Verfolgung betrifft, muss man sich auch mit dem römischen Recht auseinandersetzen, dessen Grundlagen und Bedeutung im mittelalterlichen Recht nicht unübersehbar sind. Solange die Zauberei dem Menschen nicht zum Nachteil wurde, war sie zunächst straflos. Allerdings hat sich das schon bald geändert und sie wurden geahndet. Teilweise bereits mit der Todesstrafe durch Verbrennen. In den Regierungszeiten von Kaisern Konstantin dem Großen (306 – 337) und Constantius II. (337 – 361) wurde die Ahndung auf das bis dahin erlaubte Wahrsagen ausgedehnt. Allerdings finden wir im germanischen Volksrecht des 5. – 8. Jahrhunderts, obwohl auch vom römischen Recht beeinflusst- diese rigorosen Bestimmungen nicht. Hier wurde lediglich zwischen schädlichen und nichtschädlichen Zauber unterschieden. Wobei der letztere mit Wergeld und Buße geahndet wurde. Mit zunehmendem Einfluss der Kirche auch auf die weltliche Rechtsprechung änderte sich dies allerdings. Hintergrund war sicher, dass man den Aberglauben bekämpfen wollte. Erstmals wird in dieser frühen Zeit auch die Annahme vertreten, dass sich manche Menschen mit dem Teufel einließen – der Teufelspakt. Die Kirche hat die Anwendung von Magie bis weit in das Hochmittelalter hinein nur mit Bußen belegt. Im weltlichen Recht wird dann in der „Treuga Henrici“ von 1224 bestimmt, dass „heretici (oh, wir haben das erste Mal einen Hinweis auf die Bezeichnung ‚Hexerei’ ), incantatores, malefici“ mit empfindlichen Strafen zu belegen seien. Der Sachsenspiegel kennt die Feuerstrafe für Ketzerei, Zauberei und Vergiftung. Die ersten großen Hexenverfolgungen mit dazugehörigen Prozessen geschehen ab ca. 1350 in Toulouse und Carcasonne. Nach der Jahrhundertwende kommt es zu groß angelegten Verfahren in Luzern, Basel und Freiburg im Breisgau, Italien und Frankreich. In Süddeutschland dann ab Mitte des 15. Jahrhunderts. Stichwort: Inquisition Eine Verfolgung der „Hexen“ war den Inquisitoren nur erlaubt, wenn sie annahmen, dass die beschuldigten Menschen Häresie und magische Praktiken anwandten. Stichwort: Ketzerbewegung Man brauchte also einen Grundstein, um seine Kompetenzen zu erweitern. Und man bediente sich dabei großen Kirchenvätern und der Scholastik. Die angerufenen Theologen und Philosophen kramten in ihrem Wissen aus antikem Gedankengut, Inhalten der heiligen Schrift und des römischen Rechts und fanden heraus, dass der Volksglaube mit der schwarzen Magie und somit mit Teufel und Dämonen in Verbindung stand. Der Begriff ‚Hexerei’ wurde zu einer Glocke, die über Apostasie und Häresie gestülpt wurde. Zu finden ist der Begriff der ‚Hexerei’ im sogenannten „Hexenhammer“ der Inquisitoren Heinrich Krämer und Jakob Sprenger von 1487. Sie hatten von Innozenz VIII. 1484 dessen Bulle „Summis deiderantes“ zur Berechtigung ihrer Hexenverfolgung erwirkt, die sie diesem Werk voranstellten. In den ersten beiden Teilen werden die Hexentätigkeit und deren Schädlichkeit erläutert, zumeist auf Frauen bezogen. Tatbestandsmerkmale waren vor allem Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Hexenflug und Sabbat als Zusammenkunft der Hexensekte. Im dritten Teil finden sich die prozessualen Grundlagen der Bekämpfung. Mit dem Hexenhammer wurden die weltlichen Behörden in die Verantwortung genommen und zur Verfolgung aufgerufen. Der Schadenszauber, einen anderen Zauber gab es plötzlich nicht mehr, richtete sich immer gegen den Menschen, dem Untertanen der weltlichen Macht. Die über Jahrhunderte herausgearbeiteten Voraussetzungen und Einschränkungen der Folteranwendung wurden bei Hexenprozessen nicht mehr beachtet. Als Zeugen konnten sonst nicht zugelassene Personen auftreten, auch Mittäter. Die Verteidigung war eingeschränkt. Das Urteil erging nicht in voller Rechtskraft, falls es doch auf Freispruch lauten sollte. Ein Einspruch war nicht mehr möglich. Allerdings muss man dazu erwähnen, dass wie sooft im Mittelalter keine einheitliche Rechtsgrundlage vorlag und der Hexenhammer nicht überall gleichartig angewandt wurde. Und noch sprach die weltliche macht die Strafen zurückhaltend aus. Dies änderte sich als sich die Kirche bei den Hexenverfolgungen zurückzog. Stichworte: Verbot der kirchlichen Mitwirkung bei Gottesurteilen und dem immer weniger werdenden Reinigungseiden Nur noch in Italien und Spanien übernahm die kirchliche Gerichtsbarkeit die Hexenverfolgung. 1507 wurde die Halsgerichtsordnung von Bamberg und 1532 die von Karl V. erlassen, die gesetzlichen Meilensteine in Deutschland für die peinliche Befragung. Als dann in katholischen wie protestantischen Gebieten die bereits oben erwähnten Tatbestandsmerkmale der Hexerei anerkannt wurden, kam es zu den großen Verfolgungen der frühen Neuzeit, die es im Mittelalter noch gar nicht gab. Quellen: Lexikon des Mittelalters, „In drei Teufels Namen“ von Dieter Breuers (dessen Quellenangaben in seinem Buch)