Rechnung für Veranstalter

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Molch

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Hallo, ich bin jetzt auf dem ersten Markt für kleines Geld gebucht worden. Der Veranstalter hätte aber gerne eine Rechnung. Wie schreibe ich denn sowas? Ich hab sowas noch nie gemacht und hab auch keine Ahnung wegen Umsatzsteuer etc. Was muss ich denn da beachten? :ups :bahnhof
 
Nach § 19 Abs. 1 USTG wird du als steuerlicher Kleinunternehmer mit nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz im Jahr eingestuft. Dabei bist du nicht verpflichtet eine Umsatzsteuer in der Rechnung anzugeben oder Umsatzsteuer. ans FA abzuführen. Auf der Rechnung vermerken: "steuerlich begünstigter Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG". Also no Problem. Grüßle Doralf
 
Quittung , wenn er bar bezahlt. Ich nehme mal an , Du bist nicht haupt-oder nebenberuflich tätig und betreibst das als Hobby. Und dann ist das wie bei jedem Privatverkauf auch ..
 
Nach § 19 Abs. 1 USTG wird du als steuerlicher Kleinunternehmer mit nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz im Jahr eingestuft. Dabei bist du nicht verpflichtet eine Umsatzsteuer in der Rechnung anzugeben oder Umsatzsteuer. ans FA abzuführen.
Wenn man es beruflich macht, denke ich mal. Oder täusche ich mich da? Nehmen wir mal an, ich werde als Lagernder gebucht und erhalte, einfach, weil ich so wahnsinnig sexy bin, dafür etwas, das über eine reine Aufwandsentschädigung hinausgeht. (sehr unrealistische Annahme, ich weiß...) Nun werde ich jedenfalls beim Finanzamt nicht als USt-befreiter Kleinunternehmer geführt, sondern als Freiberufler. Als was Molch bei denen geführt wird, weiß ich nicht, da müsste man das FA fragen. Wenn er etwa bei Siemens arbeitet, dann sicherlich nicht als USt-befreiter Kleinuntenehmer. Daher jetzt mal die Frage an Steuerexperten: Kann ich verschiedene Einkunftsquellen in der Steuererklärung tatsächlich trennen, in reguläre und außergewöhnliche (Mittelaltermarkt)? Und somit für einen Teil meiner Einkünfte USt-pflichtig und für einen anderen Teil allein wegen des geringen Jahresumsatzes dieser Teilbeschäftigung USt-befreit sein? In diesem Falle könnte ich ja alle meine Einkünfte dermaßen aufdröseln, dass ich selbst bei 500.000€ Jahresumsatz (Umsatz ist übrigens nicht gleich Gewinn!) ja nur 50 Teilberufe ausübe, die alle unterhalb der 17.500€ blieben! ?(
 
Na ja, das wäre schon toll ... Ich denke mal - denken weil ich Dipl.-Verwaltungswirt (FH) und nicht Finanz- oder Steuerwirt bin - das ist so eine Art einmaliger Nebenverdienst mit der Kleinunternehmersache. Wochentags bei Siemens oder Bosch schrauben ( "normale Arbeit" ) und am Abend Pfeile basteln die ich dann als Kleinunternehmer am Wochenende auf Märkten verrubbele ... Stelle ich Personal ein und mach 100 Pfeile täglich ist es dann wohl vorbei mit der Kleinunternehmerei, sobald ich die Umsatzgrenze überschreite. In die Steuerklärung schreibe ich im obigen Fall dann mein Gehalt aus der Schrauberei ( 25.000,- Euro ) , die beispielsweise 4.500 Euro Umsatz aus den 10 - 12 Märkten und wegen mir noch weitere Einnahmen 12 x 30,- Euro Garagenmiete und 500,- Pacht für Opas Wiese am Waldrand, die ich mal geerbt habe ... Das Amt wird alles brav berücksichtigen ... aber wie bleibt hier noch offen ? Andererseits hat Panzerreiter schon recht, kann ich 4 - 5 Kleinunternehmen haben ? - Pfeilschnitzer oder eben generell Mittelaltersachenverkäufer - Eventmanager - Sachverständiger für Historische Waffen - Sicherheitsberater - Gebrauchtwagenhändler Fest steht allerdings, eine Rechnung als " Kleinunternehmer " darf ich wohl nur ausstellen, wenn dieses Gewerbe auch angemeldet ist. Quittung ist in dargestellten Sachverhalt von Molch m.E. völlig ausreichend, oder eben man hat einen gegenseitigen Vertrag geschlossen. Gegen 100 ,- Gage und 50,- Fahrkostersatz schnitz ich für die Besucher öffentlich Pfeile am Markt von Huber-Schmied. Nachdem ich das Geld habe bekommt der Huber-Schmied den Betrag quittiert. Den schreib ich keine Rechnung, da es ja eine vertragliche Vereinbarung gibt. Verkauf ich allerdings die Pfeile am markt, sollte ich hierfür ein Gewerbe angemeldet haben. Und will der kaufende marktbesucher eine Rechnung, müßte diese wohl ausgestellt werden, wie ein Kassenzettel eben. Und als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer, wie Doralf schon schrieb.
 
Molch, bist Du selbständig? Egal ob jetzt Haupt- oder Nebenberuflich? DAS ist jetzt erst mal wichtig zu wissen. Machst Du so etwas regelmässig, mit Gewinnerzielungsabsicht etc? Weil: Der Unternehmerbegriff ist in § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG geregelt. Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Im arbeitsrechtlichen Sinne eine Person, die eine Tätigkeit ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses in eigener Verantwortung ausübt. Im umsatzsteuerlichen Sinne gem. §2 Abs. 1 UStG die selbständige Ausübung einer gewerblichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit. Diese Definition deckt sich fast mit der Unternehmerdefinition des §14 BGB. Allerdings sind Kleingewerbekaufleute i.S.d. §19 UStG u.U. umsatzsteuerbefreit, aber dennoch im bürgerlichrechtlichen Sinne Unternehmer. Die Rechnung die Du für den Veranstalter ausfüllen sollst wenn ihm eine einfache Quittung nicht ausreicht benötigt folgende Angaben nach §14 UStG: vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers vollständiger Name und vollständige Anschrift des Kunden (Leistungsempfänger) die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Wenn vorhanden) des Unternehmers das Ausstellungsdatum eine einmalig von dem Unternehmer vergebene Rechnungsnummer die Menge der gelieferten Artikel / Dienstleistungen die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Artikel / Dienstleistungen Zeitpunkt der Lieferung und Vereinnahmung des Entgelts, wenn diese nicht identisch sind das Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen bzw. mit einem Hinweis auf Steuerbefreiung falls Du nicht nach §19 UStG auf Kleinunternehmer optiert hast. Aufschlüsselung von Entgeltminderungen angewandter Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Betrag wenn Du kein Kleinunternehmer bist. Wenn Du Kleinunternehmer bist darfst Du keine Umsatzsteuer ausweisen. Machst Du es trotzdem kann sich der Rechnungsempfänger die Vorsteuer abziehen und Du schuldest die Umsatzsteuer dem Finanzamt.
 
Sigurdur, eher nicht. Denn als Einzelunternehmen bist Du eine Firma. Siehe auch die Steuernummer, du hast da nur eine ;) Du wirst zwar hingehen können für alles eine einzelne Gewinnermittlung nach § 4(3) EStGzu erstellen und dafür auch einzelne Gewerbesteuererklärungen anzufertigen, aber z.B. die Umsatzsteuer wird kumuliert. Allerdings ist zu prüfen ob alle Umsätze, sofern es steuerbare Umsätze sind, auch steuerpflichtig sind. Derzeit liegt diese Grenze für Existenzgründer bei 17.500 € im Jahr der Geschäftseröffnung. In den folgenden Jahren wird sowohl das Berichtsjahr als auch das Vorjahr zur Überprüfung der Kleinunternehmereigenschaft herangezogen. Entscheidend ist dann ein Umsatz von 50.000 € im aktuellen Jahr und 17.500 € im Vorjahr. Es handelt sich bei den Werten um Jahresbeträge, so dass die Umsätze auf 12 Kalendermonate hochzurechnen sind, sofern das Unternehmen nicht am 1. Januar gegründet wird. Kleinunternehmer haben die Möglichkeit, sich für oder gegen die Umsatzsteuerpflicht zu entscheiden. Eine Entscheidung für die Umsatzsteuer hat zur Folge, dass auf die erzielten Umsätze die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist. Der Kleinunternehmer ist 5 Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden. Wenn dies festgestellt wird seitens der Finanzbehörde, gilt das ab dem Verlagungszeitraum das dem Jahr der Bekanntgabe folgt.
 
Panzerreiter, Du wirst nicht vom Finanzamt bei Deinem Beispiel als Freiberufler geführt. Ob Du Freiberufler bist findest Du im §18 EStG. Da stehen die sogenannten Katalogberufe abshliessend drin. Es ist natürlich begehrlich den Freiberuflerstatus zu erhalten, hat es ja einige Vorteile;-) Ein freier Beruf ist eine Tätigkeit, die nicht der Gewerbeordnung unterliegt, ein Beruf mit besonderen Fachkenntnissen und Fertigkeiten, ein Dienstleistungsberuf oder auch eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Da gibt es einige Textstellen die hier Bezug nehmen und entsprechende Urteile. Bei sowas sollte man mit seinem Finanzamt Rücksprache halten.
 
Doch, ich bin Freiberufler. Das sagt auch das Finanzamt höchstpersönlich. Daher auch mein durchaus bewusst gewähltes Beispiel. Und meine normale Tätigkeit ist pikanterweise umsatzsteuerbefreit, ganz amtlich durch die Regierung von Mittelfranken. Sobald ich allerdings was anderes mache, was nicht meiner normalen Tätigkeit (Nachhilfe/Coaching/Lernberatung) entspricht, wozu nach Behördenlogik schon Hausaufgabenbetreuung gehören würde (ist angeblich nicht allgemeinbildend und prüfungsvorbereitend, was mich zu der Frage bringt, mit welcher Rechtfertigung die Schule sowas eigentlich aufgibt...), muss ich dafür eine eigene Buchführung machen und USt verlangen wie auch abführen. Die sind da also zumindest theoretisch sehr pienzig. Als ich mal für B3 in einer Doku auftrat, gab ich das Honorar dafür einfach unter sonstige Einkünfte an und niemand wollte dafür USt haben oder hat sonstwie nachgefragt. Waren allerdings ohnehin peanuts, für die sich das FA keinen Harten gemacht hätte. Für mich ist das mit der Aufteilung der Einkünfte in USt-pflichtig und USt-befreit knifflig, weil ich ja nicht wegen einer Kleinunternehmerregelung befreit bin sondern wegen der Sonderregel für Bildungsangebote. (Etliche meiner Honorarkräfte hingegen sind als Kleinunternehmer USt-befreit, was für die leichter ist, weil sie ja nur Honorar beziehen und keinen wirklichen Umsatz machen.) Daher ist meine persönliche Situation jetzt mal nebensächlich. Meine Frage steht also nach wie vor unbeantwortet im Raum: Wie ist das nach Doralfs Version mit der Kleinunternehmerregelung für MA-Markt-Teilnehmer? Nach der FA-Logik, die ich kenne, werden alle Einkünfte zusammen veranschlagt, egal, wo sie herkommen. Wenn ich also in meinem normalen BEruf über 17500€ Umsatz mache, dann bin ich kein Kleinunternehmer mehr und werde das nicht plötzlich partiell auf einem Mittelaltermarkt. Das sind dann Zusatzeinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die ich entsprechend versteuern muss. Könnte ich mich nur für die Mittelaltermarktsache plötzlich partiell zum Kleinunternehmer erklären und meinen normalen Beruf dafür außen vor lassen, dann hätte das den von mir beschriebenen drolligen Effekt, dass ich eben auch noch andere Tätigkeiten jeweils als Kleinunternehmer angeben könnte. Ich könnte also vormittags Putzen, nachmittags in der Kneipe bedienen, nachts auf den Strich gehen und am WE auf MA-Märkten Zeugs verkaufen, mit allem zusammen 68.000€ im Jahr machen und in meiner Steuererklärung 4 Kleinunternehmer angeben mit jeweils 17.000€. Erscheint mir höchst unwahrscheinlich...
 
Das kam aus Deiner Aussage so nicht raus. Dazu stehen zu wenige Informationen. Ich weiss aus meinem beruflichen Alltag, dass viele gerne Freiberufler wären, es aber nicht sind oder es durch andere Umsätze, die dann vorgegebene Grenzen überschreiten dann einen Gewerbetreibenden aus dem Freiberufler machen- Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Unterrichtsleistungen privater Schulen und selbstständiger Lehrer von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu ist eine staatliche Genehmigung bzw. Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorzuweisen, die in der Regel gebührenpflichtig ist. Die Einzelheiten regelt das Umsatzsteuergesetz (UStG) in § 4 Nr. 21. Diese Vorschrift unterscheidet zwischen der Umsatzsteuerbefreiung für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen einerseits sowie für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer andererseits. Deine Nachhilfetätigkeit wird da nicht mehr drunter fallen und somit steuerpflichtig ja. Aber das heisst nicht zwingend ob Du tatsächlich auch USt in Rechnung stellen musst. Hier kommt es tatsächlich darauf an ob Du die Grenzen der Kleinunternehmerregelung überschreitest oder nicht. Eine direkte Trennung der Gewinnermittlung musst Du nicht zwingend machen, es reicht aus, wenn Du in Deiner Gewinnermittlung die Umsätze entsprechend trennst. Ich habe bisher auch nur eine Gewinnermittlung abgegeben obgleich ich steuerpflichtige Umsätze erziele bei denen ich Umsatzsteuer ausweise und zeitgleich aus meiner Dozententätigkeit Umsatzsteuerbefreite Umstätze erziele. Zu Deiner Frage: Du schreibst "Wenn ich also mit meinen normalen Beruf über 17.500 EUR Umsatz mache", was meinst Du jetzt? Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit? Das ist kein steuerpflichtiger Umsatz nach dem UStG sondern aus §19 EStG. Das hat mit der Kleinunternehmerregelung so gar nix zu tun. Der §19 UStG regelt nur die Einkünfte aus Gewerbetrieb. Du kannst aus nichtselbständiger Arbeit soviel verdienen was Du willst, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben damit nichts zu tun. Nur bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte bei der Ermittlung der Höhe der Einkommensteuer. Zu dem letzten Abschnitt: Nein! Weil das gerade Birnen mit Äpfeln sind;-) Und partiell geht shon mal gar nichts beim FA. Du könntest z.B. auf Minijob-Basis putzen gehen, nachmittags auf Lohnsteuerkarte bedienen und am WE auf MA-Märkten als Gewerbetreibender auftreten. Das sind steuerlich alles einzelne Tatbestände. Die Einkünfte aus dem Minijob werden in der Einkommensteuer nicht erklärt, da pauschalversteuert über den AG, die Einkünfte aus der Kneipe sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und je nach Steuerklasse und Höhe der Einkünfte mit Lohnsteuerabzügen behaftet und die Tätigkeit auf den Märkten als Gewerbetreibender sind nunmal die Einkünfte (Gewinn / Verlust, und nicht die Umsätze!) auf die die Kleinunternehmerregelung u.U. anzuwenden ist. Hier muss aber beachtet werden, dass die Entscheidung auf 5 Jahre bindet. Um die Frage von Doralf abschliessend zu beantworten benötigt es noch ein paar weiteren Infos von ihm.
 
Hier kann es sein, dass ein Hobbist ein wenig Geld dazu verdient. Da könnte u. U. der §22 Absatz 3 gelten Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Eine andere Einzelnorm wäre u. U. der §23 EStG der sich auf private Veräusserungsgeschäfte bezieht. @Doralf, schreib mich mal an mit ein paar Infos zu Dir bzw. was Du machst. Dann kann man hier eine passende Antwort geben.
 
Ups... Sorry, ich meinte nicht Doralf, sondern Molch.... Warum kann ich einen Beitrag eigetnlich nicht bearbeiten?!
 
Deine Nachhilfetätigkeit wird da nicht mehr drunter fallen und somit steuerpflichtig ja.
Doch tut sie. Mit Bescheinigung der Regierung von Kittelfranken, auf 5 Jahre gültig, dann neuer Antrag auf Verlängerung. Allerdings lassen sich die alle 5 Jahre neue lustige Kriterien einfallen, die man erfüllen muss. Man hat den Eindruck, die wüssten selbst nicht so recht, was denn da nun relevante Kriterien seien. Momentan ist das beherrschende Kriterium, dass 25% der im Institut beschäftigten Lehrkräfte ein Staatsexamen für LA vorweisen können müssen. Bin gespannt, wann die drauf kommen, dass damit jeder Exlehrer, der das als Einmannbetrieb macht, automatisch die USt-Befreiung bekommt, mehr oder weniger unabhängig davon, was er eigentlich macht... Das hat jetzt allerdings mit Molchs Frage nix zu tun und daher soll meine eigene berufliche Situation jetzt nicht weiter vertieft werden. Wenn ich dazu mal 'ne Frage habe, komme ich aber gerne per PN auf Dich zurück. :D
[...] Der §19 UStG regelt nur die Einkünfte aus Gewerbetrieb. Du kannst aus nichtselbständiger Arbeit soviel verdienen was Du willst, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben damit nichts zu tun. Nur bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte bei der Ermittlung der Höhe der Einkommensteuer.[...]
Ah, das ist eine interessante Information, die mir so nicht klar war. Auf eine gewisse Weise trifft mein theoretisches, eigentlich als Karikatur gemeintes Modell ja in der Tat zu, wenngleich ich das natürlich aufgrund fehlender fachlicher Ahnung sehr unpräzise und damit falsch formuliert habe. Das Umsatzlimit von 17.500€, das einen zum automatisch USt-befreiten Kleinunternehmer macht, gilt also in der Tat nur auf die gewerblichen Einkünfte. Ich kann als Manager bei der deutschen Bank Millionen scheffeln und mich trotzdem bei den durch gelegentlichen Verkauf von Magermilchprodukten auf Mittelaltermärkten erzielten Gewinnen darauf berufen, dass diese einen Jahresumsatz von 17.500€ nicht überschritten haben. Ich bin also Großverdiener (bei der Bank) und Kleinunternehmer (am WE auf dem MA-Markt)in einem. Übrigens: Du kannst eigene Beiträge nach der Einstellung ins Forum nur ein paar Minuten lang bearbeiten.
 
Andre Idee. Angenommen die "Gage" beträgt 100 Euro, wiso deklariert man das ganze in der Rechnung nicht einfach als Aufwandsentschädigung im Sinne von Fahrtkosten und Verpflegung? Man geht mal schön tanken für 50 Euro und macht nen ordentlichen Grosseinkauf bei Aldi für weiter 50 Euro, hängt beide Quittungen als Kopie an die Rechnung und das Thema wäre für mich erledigt. Oder will das FA auch nachweise für jede Leberkässemmel die man mir schenkt?
 
Quittung , wenn er bar bezahlt. Ich nehme mal an , Du bist nicht haupt-oder nebenberuflich tätig und betreibst das als Hobby. Und dann ist das wie bei jedem Privatverkauf auch ..
Die vorigen Posts haben klar herausgearbeitet, dass der Lagerer Hobbyist ist. Kein Unternehmer sondern Privatmann/Frau. Wilfried bringt es auf den Punkt. Eine Quittung mit Angabe der erbrachten Leistung und die Gegenleistung (Eurobetrag). Das reicht für die Buchhaltung. Und wenn der Veranstalter eine Rechnung will dann schreib ich ihm eine Privatrechnung für eine private/hobby-Leistung, und gut is. Aber es ist schön, daß wir hier nicht nur mittelalterlichen sondern auch Sachverstand aus dem "normalen" Leben zusammen tragen können. Herzlichen Dank dafür! Grüßle Doralf
 
Entschuldigt....ich war beruflich sehr eingespannt...es ist für mich ein Hobby...ich betreibe es seit 2 Jahren...und erst seit diesem Jahr bin ich aktiv auf den Märkten und auch mal mit kleinem Programm dabei...hab im Jahr ca. 3 Märkte und die Einnahmen sind von 110-350€ :)
 
Dann reicht eine Quittung. Klär das noch mit dem FA ab, denn wenn das nicht signifikant steigt und es zu regelmässigen Gewinnen kommt kannst Du Dir das vom für Dich zuständigen FA als Hobby/Liebhaberei anerkennen lassen. Denn wenn Du alles gegen rechnest wirst Du in Deiner Gewinn-/Verlustrechnung wohl Verluste machen. Wenn es ein Gewerbe ist, kannst Du diese negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit den positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verrechnen und minderst somit die Einkommensteuer. Das macht das FA auf Dauer nicht mit wenn Gewinne oder steigende Umsätze nicht zu erwarten sind...
 
Ich wollte noch mal eine kurze Rückmeldung geben. Der Veranstalter wollte am Ende jetzt doch keine Rechnung, sondern hat es "bar" gegen eine normale Quittung beglichen. Also der ganze Wind umsonst. Aber dank euch hab ich jetzt eine Vorlage die ich immer anpassen und verwenden kann. Danke schön! :)
 

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