Nach dem Sachsenspiegel (der für die Zeit um 1250 definitiv die richtige Quelle wäre, da hat Reiner recht) sind die Schöffen diejenigen, die als Beisitzer bei Gericht mit dem eigentlichen Gerichtsherrn - meist dem Grafen - die Urteile fällen ("
Die Schöffen sollen des Grafen Gericht alle achtzehn Wochen bei Königsbann suchen, Ssp. Ldr. I/2"). Dies durften nur sog. "schöffenbarfreie" Männer sein - diese Schöffenbarfreiheit war wohl ein Geburtsrecht, die Schöffenstühle wurden dabei oft innerhalb der Familie dem ältesten Sohn vererbt. Es konnte aber im Prinzip jeder schöffenbarfreie Mann einen solchen Sitz einnehmen. Der Gerichtsherr konnte einen Schöffen zB bei offensichtlicher Untauglichkeit auswechseln. Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, war zB selbst ein solcher Schöffenbarfreier. Welche Bedingungen ein Mann genau erfüllen musste um ein Schöffenbarfreier zu sein wird aus dem Sachsenspiegel nicht genau klar, er musste aber wohl frei geboren sein und über einen gewissen Grundbesitz verfügen, was wohl im Klartext eine zumindest niederadelige Geburt voraussetzen mochte. Es gibt aber auch diverse Fälle in denen Ministeriale, die ja eigentlich dem Recht nach Unfreie waren, ein solches Amt innehatten. Dies hier ist zwar eine Quelle aus dem 19. Jhdt., die das Ganze mWn weitestgehend aber wohl richtig erklärt:
http://www.zeno.org/Pierer-1857/A/Schöffenbare (Quelle:
www.zeno.org) Ein Schultheiss (oder Schulte, in anderen Gegenden gab es auch die Begriffe Meier, Greve, Vogt oder Amtmann) ist dagegen ein Verwaltungsbeamter, der für einen bestimmten Bereich, zB ein Dorf, ein größeres Gut etc. im Namen des eigentlichen Grundherrn u.a. auch die niedere Gerichtsbarkeit ausübt.