Das Recht am eigenen Bild ist ein wirklich komplexes Thema, das mich halt auch beruflich wie auch bie AFAKTOR begleitet. Ganz gut zusammengefasst findet man das bei
Wikipedia Grob gesagt, kann man sagen, jeder darf fotografieren, wen und was er will, außer es gibt konkrete Fotografie-Verbote (z.B. Museen oder Konzerte) oder es gerät in den Bereich der Intimsphäre (FKK-Strand, das vorhin angesprochene verschlossene Zelt o.ä.). Diese Fotos dürfen privat genutzt werden, wobei da das ins Internet stellen schon nicht mehr als private Nutzung sondern als Veröffentlichung zählt. Die Kollegen vom Anfang können also von den Fotografen rein rechtlich kein Geld verlangen, wenn es bei der Veranstaltung keine Sonderregelungen gab. Da spielt dann das Hausrecht eine Rolle. Anders sieht es aus, wenn die Fotos auf die eine oder andere Art und Weise veröffentlicht, im Extremfall sogar kommerzialisiert werden (Verwendung der Fotos für Werbung würde da rein fallen). Absolute Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Künstler etc.) können sich gegen Veröffentlichung (jedoch gegen Kommerzialisierung) i.A. nicht wehren - außer es tritt der sogenannte Carolinen-Paragraph ein, der hier in Deutschland den Paparazzi einen Riegel vorschieben soll. Da die meisten hier wahrscheinlich nicht zu dieser Kategorie gehören ist das nur am Rande erwähnt
Es gibt aber noch den Begriff der "Relativen" Person der Zeitgeschichte, d.h. Personen, die auf die eine oder andere Weise in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Da gehören natürlich auch Darsteller auf einem öffentlich zugänglichen Veranstaltung dazu - sei es ein Mittelaltermarkt oder eine Living History Veranstaltung. Diese können vergleichsweise frei - unter den oben angegebenen Parametern - fortografiert un veröffentlicht werden. Wer sich da also dumm darstellt, muss damit rechnen, dumm fotografiert zu werden. Dann gibt es noch den Gummiparagraphen des
§ 23 KunstUrhG, wo es um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen geht. Da gehören definitiv die öffentlich zugänglichen Veranstaltungen zu. Wenn ich z.B. eine Vorführung ablichte, die im Rahmen einer Living-History Veranstaltung abgehalten wird, kann ich diese Fotos für meine Zeitschrift verwenden, wenn es da keine expliziten Beschränkungen gab. Das fällt dann unter Presserecht und Informationsrecht. Würde ich die Bilder z.B. für Werbung verwenden wollen wird´s komplizierter. Bei Gruppen ab 7 Leuten fallen diese Beschränkungen weg, in der Masse darf man ohne Fragen fotografiert werden. Als konkretes Beispiel: Ich wurde von einem Pressefotografen einer Tageszeitung während einer Veranstaltung als Einzelbildnis
abgelichtet , wobei er mich gefragt hatte und ich ihn eh kannte. Ist ja für mich eine Win-Win-Situation. Was ich nicht wußte, war, dass der Verlag in der Zwischenzeit ein Download-Portal hatte, bei dem die Bilder zum Download für Geld angeboten wurde (abgesehen davon, dass ich mcih frage, wer meine Schmiege downloaden möchte
) Hier habe ich Unterlassung gefordert, weil es um eine kommerzielle Nutzung meines Bildes ohne meine Einwilligung ging. Wie Ihr vielleicht merkt, gibt es bei der ganzen Diskussion um Veröffentlichungsrechte eine Menge Grauzonen. Angefangen, zu bewerten, was für ein Bild wir eigentlich haben - ist es relative oder absolute Zeitgeschichte, ein Bildnis oder künstlerischer Ausdruck? Alles weitere über meinen Anwalt
Thorsten