Schwerter, Säbel, Lanzen, Bajonette o. ä. mit scharfer Klinge oder Messer mit beidseitig geschliffenerfeststehende Klinge (auch über 12 cm), sowie Morgensterne sind grundsätzlich Waffen (Hieb-,Stoßwaffen) i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG, Mindestalter 18 Jahre. Für diese Waffen ist in erster Linie die Ausnahme des § 42a, Abs. 2, 3 WaffG (Brauchtumspflege) anwendbar. Voraussetzung ist natürlich, dass die Waffen zur Rüstung/Veranstaltung und nicht privat geführt werden. Keine Hieb- und Stoßwaffen wie o. a. Schwerter/Messer sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stosswaffen(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 zumWaffG) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur fürden Sport (z.B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Schaukampf-Schwerter, -Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind. Hier ist gilt auch nicht die Altersgrenze von 18 Jahren.