bezüglich Ihrer Anfrage, teile ich Ihnen mit, dass die rechtliche Situation folgende ist: Pseudonyme sind heute namensrechtlich geschützt. Nach dem Urheberrecht hat ein Künstler das Recht, festzulegen, unter welchem Namen (Pseudonym) er genannt werden will. Die Dauer des Urheberrechts hängt dann davon ab, ob die betreffende Person bekannt ist oder nicht. Für die Wahl des Namens gibt es aber gewisse Einschränkungen durch Persönlichkeitsrechte anderer. Im europäischen Reisepass und Ausweisdokumenten vieler Länder kann der Künstlername (auch Ordensnamen) eingetragen werden. Voraussetzungen in Deutschland Künstlernamen können derzeit nicht in den Personalausweis eingetragen werden. Möglich war dies bis zu einer Änderung des Personalausweisgesetzes zum 1. November 2007, mit der die Eintragungsfähigkeit von Künstlernamen abgeschafft wurde. Auf diese Änderung im Jahr 2007 hat es Proteste von Künstlern und Journalisten gegeben, die für ihre berufliche Tätigkeit auf Pseudonyme angewiesen sind. Diese Proteste sind im Jahr 2008 Anlass für die Bundesregierung gewesen, die Frage der Eintragungsfähigkeit von Künstlernamen erneut zu prüfen. Der Bundesrat hat nun am 18. Dezember 2008 das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis beschlossen, in dem als Nebenregelung auch Künstlernamen wieder der Eintragung in den Personalausweis und Pass fähig gemacht wurden.[2] Das Gesetz tritt jedoch gemäß Art. 7 des Gesetzes erst am 1. November 2010 in Kraft. Bis dahin bleibt es den Meldebehörden versagt, Künstlernamen in den Personalausweis einzutragen. Von der neuen Regelung sind auch Ordensnamen betroffen. Diese können dann ab dem 1. November 2010 wieder in Personalausweise und Pässe eingetragen werden.[3] Rechtsverbindlich und zulässig ist die Unterschrift mit einem Pseudonym, sofern die als Aussteller in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht (BGH NJW 1996, 997). Wird mit dem Künstlernamen unterschrieben, so ist damit der gesetzlichen Schriftform genügt. Der Schutz des Pseudonyms gem. § 12 BGB bleibt davon unberührt. Bei Klagen kann der Künstlername zur Parteienbezeichnung verwandt werden (vgl. Wandtke/Bulling, UhrR § 10 Rn. 52). Bei Grundstückskäufen sind Eintragungen im Grundbuch unter ausschließlicher Verwendung des Künstlernamens nach § 15 Abs. 1 a GBV nicht zulässig. Dieser darf jedoch zusätzlich zum Familiennamen eingetragen werden (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rdn. 230). Künstler nennt man, kreativ tätige Menschen, die auf dem Gebiet der bildenden oder darstellenden Kunst arbeiten, auch Dichter, Komponisten, Fotografen, Video- und Filmemacher zählen dazu. Sie sollten Nachweise erbringen, aus denen hervorgeht, dass Sie mindestens in den letzten 6 Monaten unter dem Künstlernamen aktiv waren zb. Zeitungsartikel. Alles weitere wird am 01.11.10 bekannt gegeben.