Upsi, da hat es mir den Inhalt weggebüglt. Yserenlo, Cath. de, Ww. Jac. -. Regest: 1343 August 22 (feria sexta que est octava festi assumptionis beate Marie virginis gloriose), zur Zeit der Amtseinführung (introductionis) des derzeitigen Propstes von St. Severin Die ehrsame Dame (honesta matrona) Katherina, Witwe Jacobi de Yserenlo, Kölner Bürgerin, stehend und in ihrem Haus ohne jede fremde Hilfe mehr als acht Fuß, wie es Sitte ist, gehend, schwach Widerruf aller früheren Testamente, Schenkungen und Güterübertragungen bezüglich ihrer beweglichen und unbeweglichen Güter und besonders der Schenkung und Güterübertragung, die sie Bruder Rycholpho de Foro Ferri, Karmeliter, oder irgendwelchen anderen Personen vor den in diesem Testament genannten oder anderen Schöffen gemacht hatte, desgleichen auch jede früherer Einsetzung von Treuhändern. Zu Treuhändern ihres Testamentes wählt sie die Herren Henricum de Cervo, Rektor der Pfarrkirche St. Martin in Köln, Everhardum dictum Gyir, Schöffen, und Gobelinum dictum Wolfram, Kölner Bürger. Vor allem anderen sollen sie ihre Schulden bezahlen und ihre Exequien in ehrenvoller Weise (honeste) ausrichten. Neben den folgenden Bestimmungen behält sie sich weitere Legate unter ihrem Siegel (sub sigillo suo), dem eines anderen oder auch mündlich vor. Jacobo de Rore, ihrem Verwandten, vermacht sie ewig und erblich die Hälfte ihres Hauses und Grundstückes, in dem sie jetzt wohnt, gen. ad Caulum, mit allem Zubehör auf der Severinsstraße (in vico sancti Severini) und die Hälfte von vier Morgen Ackerland (iurnalium terre arabilis) hinter dem genannten Haus und Gelände. Johanni und Gobelino de Rore, Jacobs Brüdern, Bürger zu Köln, legiert sie die restliche Hälfte des Hauses, Grundstücks und Ackerlandes, vorbehalten dem Propst (dno. preposito) von St. Severin und den vier Vikaren dort ihre Gerechtigkeit an den gen. Objekten. Unter Vorbehalt dieser Gerechtigkeit gibt sie dem Dekan und Kapitel von St. Severin 2 mr. c. p. erbliches Geld jährlich aus dem gen. Haus und Land, die von deren jeweiligen Besitzern zur Zeit ihrer und ihres verstorbenen Mannes Memorie, die zu St. Severin gehalten werden soll, zu zahlen sind, um davon ihr und ihres Mannes Anniversarium mit Messen und Vigilien zu feiern. Sollte dieses einmal versäumt werden, dann sollen die 2 mr. dem Domkapitel (capitulo ecclesie Colon.) zufallen, und das Anniversar soll dort gehalten werden. Wenn Johannes und Gobelinus oder einer von ihnen etwas von diesen Immobilien verkaufen wollen, so dürfen sie es nur an Jacobus und keinen anderen, jedoch für den Preis, der sich dafür erzielen lässt, verkaufen. Den Kindern des Petri de Nussia mit der verstorbenen Hille, der Schwester der Gebrüder Jacobi, Johannis und Gobelini, 50 mr. c. p. aus dem gen. Haus und Land, wovon ihnen Jacobus 25 mr. und Johannes und Gobelinus ebenfalls 25 mr. zahlen sollen, sobald sie sich des Gutes unterwinden. Für ihr Seelenheil gibt die testierende Katharina ewig und erblich das in RIchtung der Kirche St. Johann gelegene Endhaus (domum [...] finalem) von ihren fünf nebeneinander liegenden Häusern unter einem Dach auf der Severinsstraße dem Kloster der Karmeliter und dem Augustinerkloster in Köln. Den Predigern und Minderbrüdern vermacht sie erblich ein anderes Haus von diesen fünf Häusern; den acht Hospitälern in Köln und dem Hospital in Deutz (Tuicio) die nächsten zwei Häuser von diesen Häusern unter einem Dach, und das noch verbleibende Endhaus gibt sie zu erblichem Eigentum den Klöstern St. Clara, St. Gertrud, St. Agatha und den Kartäusern. Weiter gibt sie erblich und ewig Lore und Bele, Geschwistern, Ehefrauen der Kölner Bürger Gobelini und Thilmanni dicto Moyrgin, ein weiteres Haus, gelegen bei den gen. fünf Wohnungen unter einem Dach. Den Brüdern der Kölner Deutschordenskommende (fratribus domus theutonicorum Colon.) ein Haus gegenüber deren Niederlassung auf der Severinsstraße, und dem Priester, der zur Zeit am Altar der hl. Catharina vor dem Chor in der Kirche der Ordensniederlassung Dienst tut, 1 mr. erbliches Geld aus demselben Haus, welche 1 mr. die Brüder ihm jährlich am Dienstag nach dem 28. APril (feria secunda post festum b. Vitalis) ausrichten sollen und am Tag darauf (feria tertia post festum b. Vitalis) soll der Priester in der gen. Kirche ihre und ihres verstorbenen Mannes Memorie mit Messen und Vigilien feiern. DIe Gerechtigkeit, welche die Nonnen von St. Gertrud an dem genannten Haus haben, soll diesen vorbehalten bleiben. Zum Bau der Domkirche legiert sie erblich ein Haus auf der Severinsstraße, aus welchem jährlich Hermanno dicto Hirzelin 9 ß c. p. mit dem Recht auf Ablösung [?] (cum captione) gezahlt werden. Ihre zwei Häuser in der Ulrichgasse (Ulregassin) mit Zubehör und daselbst liegendem Ackerland sollen nach ihrem Tod durch ihre Treuhänder verkauft und der Erlös soll dür ihr Seelenheil den Armen (pauperibus) gegeben werden. Drude, ihrer Verwandten (consangwinee) in der Weißbüttengasse (Butgassen), ihr wollenes Obergewand, mit feiner indischer Baumwolle gefüttert, und ihr besseres Kopftuch (wardecursum laneum cum sindato suffurtatum et ranzam suam meliorem); der Begine Walburgi ihr besseres Bett und ihr hauptsächliches Bettzeug (lectisternia sua principalia), das dazu gehört, ihren Pelz aus Buntwerk (pellicium eius varium) und ihr besseres schwarzes Schultertuch (falam); Rike, ihrer Verwandten (consangwinee), ein englisches Obergewand von gemischter Farbe mit einem Futter aus Buntwerk und einen englischen Rock, gleichfalls von gemischter Farbe sowie eines ihrer besseren Kopftücher (wardecursum anglicanum mixti colore cum vario subfurtatum et tunicam anglicanum mixti colore necnon de melioribus suis unam rantzam); Bele dicte Kaylartz ein blaugraues Obergewand (wardecursum unum glaucum) mit einem Futter aus Buntwerk; ihrer Magd (famule) Conegundi ihren Winter-Werktagsrock (tunicam suam quotidianam hyemalem), ihren Ärmel [?] (tunicam suam manualem), ihr alltägliches Baumwolltuch (quottidianum suum sarrock), einen Pelz aus Kaninchenfell (pellicium appellatum koninenpeltz) und ein Kopftuch (rantzam). Ihren Treuhändern je 8 mr. c. p. Alle ihre beweglichen Güter, Silbergefäße, Hausrat und anderes Gut sollen ihre Treuhänder verkaufen und den Erlös für ihr und ihres Mannes Seelenheil nach ihrem Gutdünken an die Armen verteilen. Sollte sich jemand gegen das Testament stellen, dessen Legat sollen die Treuhänder ebenfalls verkaufen und das Geld den Armen geben. Widerrufsvorbehalt. Über den Umfang ihre Gutes hinaus (quam virus bonorum suorum se extendent) sollen die Treuhänder zu nichts verpflichtet sein. Weiter gibt sie noch dno. Gobelino, Priester zu St. Severin, 1 mr. c. p.; dno. Wynrico, Rektor der Pfarrkirche St. Severin, 1 mr.; jedem Vikar dort 3 ß. Geschehen im Wohnhaus der testierenden Katherina. Formalbeschreibung: Ausf., Perg., lat., alle acht Siegel ab, bei den Einschnitten für die Presseln die Namen der Siegler, von links nach rechts: Johannes de Breympt, Symon Hirzelin, Const. Morart, Goiswinus de Orreo, Wer. de Aqueductu, Godeschalcus Hirzelin, RIch. de Ulreporzen, Alexander de Ulreporzen