Auszug aus den Templerregeln: LIII. Von Verheiraten. Wir erlauben euch, verheiratete Brüder unter euch zu haben auf die Weise, dass, wenn die um die Wohltat und die Teilhabe an eurer Bruderschaft einmütig bitten, jeder für sich den Teil seines Vermögens und was immer sie ferner hinzuerwerben, der gemeinsamen Ordenskasse nach dem Tod vermachen und inzwischen ein ehrbares Leben führen und danach streben, den Brüdern gutes zu tun; jedoch dürfen sie nicht mit dem weißen Gewand und dem weißen Umhang einhergehen. Sollte ein Verheirateter sterben, hinterlasse er seinen Teil den Brüdern und die Gattin habe aus dem anderen den Lebensunterhalt. Wir erachten es nämlich als ungerecht, dass solche Brüder mit Brüdern, die Gott Keuschheit versprochen haben, derartig in ein und demselben Haus leben sollten. Sollte ein verheirateter Ritter dem Orden beitreten, so war es nur als Ritter auf Zeit möglich und auch nur bei getrennten Häusern. Er durfte also nicht mit seiner Frau unter dem gleichem Dach leben. Ansonsten war es dienenden Brüdern erlaubt verheiratet zu sein.