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Roger
Guest
Heutzutage ist die staatliche Gewalt in die Judikative, die Exekutive und die Legislative aufgeteilt. Im Mittelalter gab es jedoch diese Gewaltenteilung nicht, sondern die gesamte Rechtssprechung, oft aber auch die Rechtssetzung (Gesetzgebung) und der Vollzug der Strafen lag in einer Hand, die in der Regel allenfalls von einer höheren Gewalt, etwa dem König, kontrolliert wurde - oft aber auch nicht. Dies führte dazu, dass nicht selten unschuldige Menschen nur auf Grund einer bloßen Anschuldigung verurteilt wurden. Anders als in unserer heutigen Zeit wurden keine Strafen im Sinne eines Gefängnisaufenthalts ausgesprochen, sondern allenfalls Schuldner bis zur Begleichung ihrer Schuld oder auch Geiseln bzw. in der Schlacht gefangen genommene Feinde bis zur Zahlung eines Lösegeldes in Haft gehalten. Für "normale" Straftaten hingegen wurden schon bei kleinen Delikten Körperstrafen verhängt und nicht selten wurde auch die Folter angewandt, um ein Geständnis zu erreichen, das eigentlich der Verurteilung vorangehen sollte. Strafnachlass war sehr selten: Selbst Täter, welche ihre Tat tief bereuten, wurden nicht nur zum Tode, verurteilt sondern auch tatsächlich hingerichtet; ein wesentlicher Grund dafür war, dass im europäischen, d.h. christlichen Mittelalter der Glaube an ein Leben nach dem Tode - und eine Vergeltung im Jenseits, d.h. in der Hölle bzw. im Fegefeuer - allgemein verbreitet war. In diesem Sinne glaubte man, dass zum Tode Verurteilte, die ihre gerechte Strafe schon in dieser Welt erduldet und somit Buße getan hatten, nach dem Ableben ohne Schuld im Jenseits weiter leben könnten - und zwar im Himmel. Das mittelalterliche Strafgesetz war also zum größten Teil vom Glauben geprägt, was ansatzweise die uns oft so grausam erscheinenden Methoden dieser Zeit erklärt. Der Henker Der Scharfrichter wurde im Mittelalter auch als Henker, Freimann, Schinder, Züchtiger bezeichnet. Die Tätigkeit des Scharfrichters stellte den unmittelbaren Umgang mit dem Hinzurichtenden dar und war eine offizielle Tötungshandlung, in beiden Fällen deshalb verbunden mit starkenEmotionen und Vorstellungen. So war der Scharfrichter immer Objekt des Aberglaubens und damit Relikt des magisch-sakralen Weltbildes, obwohl er selbst erst ab dem 13. Jahrhundert in Erscheinung trat. Ursprünglich wurde der Verurteilte dem Kläger zur Vollstreckung übergeben, der diese selbst durchführte oder von seinen Sklaven durchführen ließ. Lange Zeit jedenfalls war der "Nachrichter", d.h. derjenige, der nach dem Gericht richtete, ein Mensch, der das Töten nicht gelernt hatte. Außer er war ein Dienstmann des Grafen, der häufig für diese Arbeit herangezogen wurde. Es waren wiederum die Städte, die in ihren Mauern keine Leibeigenen kannten, und deren Einwohner als biedere Bürger sich mehr dem Handel und dem Handwerk zuwandten, als schädliche Leute zu töten, die ein eigenes Amt des Henkers einführten. Die Ausgestaltung des Strafensystems brachte bald die Notwendigkeit mit sich, einen berufsmäßigen Scharfrichter zu bestellen. Das Amt des Henkers galt jedoch als unehrenhaft und er wurde von der Bevölkerung gemieden, da diese an dämonische und magische Kräfte glaubte, die von ihm ausgingen. Kein Scharfrichter durfte so innerhalb der Stadt wohnen (oder höchstens am Rand) und er hatte auffällige Kleider zu tragen, damit ihn niemand zufällig berührte und so mit seinen übernatürlichen Kräften in Kontakt kam. Auch bei der eigentlichen Hinrichtung spielten magische Kräfte eine Rolle, welche jedoch nicht vom Henker, sondern vom Verurteilten ausging. So versuchte man mit der Henkersmahlzeit den Geist des Verurteilten freundlich zu stimmen und selbst der Scharfrichter entschuldigte sich vor der Vollstreckung bei dem Angeklagten. In manchen Fällen versuchte der Henker, dem Leiden des Verurteilten ein rasches Ende zu bereiten (z.B. beim Rädern, Verbrennen usw.) und erstach ihn heimlich, bevor die eigentliche Tötung begann. Die Gerichtsverhandlung: Die Gerichtsverhandlungen im 12. und frühen 13. Jahrhundert bestanden aus einem Kläger und einem Angeklagten, die von einem unparteiischen Richter angehört wurden. Beide mussten einen Eid ablegen, um ihre Glaubwürdigkeit zu beweisen. Der Meineid galt als Todsünde, die von Gott sofort bestraft wurde. Die beiden Beteiligten konnten Freunde hinzuziehen, die ebenfalls einen Eid ablegten. Allerdings bezeugten sie meist nicht etwas, was sie selbst gesehen hatten, sondern nur die Glaubwürdigkeit des Be- oder Angeklagten. Schon bald merkte man jedoch, dass der Meineid selten eine unmittelbare Strafe Gottes nach sich zog. Die Mühelosigkeit, mit der die Gerichtsbarkeit getäuscht werden konnte, führte zu der Entwicklung eines Alternativprozesses: das Gottesurteil. Die Idee: Recht verleiht Macht. Grundsätzlich gab es zwei verschiedene Sorten von Urteilen: Die, an denen beide Parteien teilnahmen, und jene, bei denen nur der Angeklagte betroffen war. Zu ersten Sorte zählt das Duell, welches jedoch nicht tödlich enden muss. Aber es gibt auch andereVarianten, so standen zum Beispiel die beiden Parteien mit erhobenen Armen vor einem Kreuz. Wer zuerst die Arme sinken lässt, hat verloren, da Gott dem Sieger Kraft gegeben hat. Bei der zweiten Version des Gottesurteils ging es nur darum, die Schuld des Angeklagten zu beweisen oder zu widerlegen. Beispielsweise wurde dem Beschuldigten ein Stück geweihtes Brot in den Mund gelegt. Konnte er es herunterschlucken, war er unschuldig. Aber es gab auch andere, gewaltsamere Möglichkeiten. Bleiben die Hände unverletzt, wenn man sie in kochendes Wasser taucht, so ist die Unschuld bewiesen. Dies kann man schon als Folter ansehen, da viele Beschuldigte bei der Aussicht, sich die Hände zu verbrühen, zu einem Geständnis verleitet wurden. Das Gottesurteil geriet mit der Zeit jedoch immer mehr unter Beschuss, nicht zuletzt wegen der Tatsache, dass die Bedingung, ein einzelnes Urteil zu überleben, nichts anderes war, als ein Wunder zu verlangen. Dies widerspricht dem biblischen Gebot 'Du sollst Gott deinen Herrn nicht herausfordern'. Auf dem 4. Lateranischen Konzil wurde 1215 die Gerichtsverhandlung durch Gottesurteil verboten. Stattdessen übernahm man die Verhandlung per inquisitionem von den weltlichen Gerichten, die im 9. Jahrhundert von Karl dem Grossen eingeführt wurde.