so um die Diskussion zu beenden die eigentlich nur eine Bekleidungs/Gewandungsfrage klären sollte,hier die ges Grundlagen zur Wappenführun ,nachzulesen auf meiner Seite und den angegebenen Quellen: Bitte die Sprünge und Größenunterschiede nicht beachten habs nur von meiner Seite kopiert und dann hier versucht zu verkleinern mfg ludovig
Es gibt in Deutschland:
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· keine Vorschrift, die vom Wortlaut rechtsbegründend direkt das "Recht an einem Familienwappen" (Erwerb / Berechtigung zur Führung / Recht zur Weitergabe) regelt, sowie
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· keine Vorschrift, die vom Wortlaut direkt ein solches Recht vor Missbrauch schützt (=>Schutz des Wappens).
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2. Gewohnheitsrecht
Vorhanden ist jedoch ein ausgeprägtes Gewohnheitsrecht.
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· Neben dem Gesetzbuch steht das Gewohnheitsrecht, das nach Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) als anerkannte Rechtsnorm auch Gesetzeskraft hat.
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· Gewohnheitsrecht entsteht durch gleichmäßige Übung der Beteiligten in Rechtsüberzeugung.
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· Die im Laufe der Zeit sich herausgebildeten Regeln der Heraldik sind als ein solches Gewohnheitsrecht anzusehen (vgl. Töteberg, Heraldische Mitteilungen, Hannover 1963).
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3. Richterliche Rechtsfortbildung
Die hinsichtlich der Familienwappen bestehende Gesetzeslücke im kodifizierten Recht wurde in Deutschland durch die obersten Rechtsprechungsorgane allein hinsichtlich des Schutzes eines Wappens vor einem unberechtigten Gebrauch geschlossen:
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· In Urteilen wurde § 12 BGB - in Ermangelung anderer bestehender Normen - als Vorschrift für den Schutz des Namens in analoger Form auch für den Schutz des bestehenden Wappens herangezogen.
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· Der Inhaber eines bestehenden Rechtes an einem eigenen Familienwappen kann damit über die analoge Anwendung der Vorschrift zum Namensschutz einen Schutz seines Wappens erreichen. Hierbei soll es sich um eine Rechtsfolgenverweisung handeln . Verfolgt jemand den Schutz seines Familienwappens, so wird das Gericht für die Bejahung eines berechtigten Interesses (Rechtsschutzbedürfnis) immer einen strengen Maßstab anlegen.
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sog. Wappenrecht
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Recht am Wappen Unterlassungsanspruch
(Gewohnheitsrecht) (Gewohnheitsrecht i.V.m. § 12 BGB analog)
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· Jeder führungsberechtigte Träger eines bestehenden Rechtes an einem Wappen hat also gemäß § 12 BGB analog einen Unterlassungsanspruch gegen andere Personen, die dieses Wappen unberechtigt führen.
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· Er kann die Weiterführung des Wappens untersagen und die Beseitigung sonstiger Beeinträchtigungen seines Rechts verlangen und juristisch durchsetzen.
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· Der Schutz nach § 12 BGB analog, der natürlichen und auch juristischen Personen zukommt, ist also nicht nur auf den Namen im engeren Sinn beschränkt, sondern schließt auch Wappen und Siegel ein (BGHZ 119, 237).
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· Der Schutz nach § 12 BGB setzt allerdings voraus, dass der Name bzw. hier das Wappen oder das Siegel individualisierende Unterscheidungskraft aufweist und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheint (BGH, Urteil vom 28.03.2002, I ZR 235/99; BGHZ 119, 237).
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· Der (unberechtigte) "Gebrauch" eines fremden Wappens im Sinne von § 12 BGB ist nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen (BGH a.a.O.; vgl. OLG Hamburg, OLGE 3, 89).
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In Deutschland haben das Reichsgericht (RG) und später der Bundesgerichtshof (BGH) in langjähriger Rechtssprechung die analoge Gleichbehandlung des Rechtsschutzes des Wappens mit dem Schutz des Namens anerkannt. Dies ist heute gefestigte Rechtsüberzeugung (Soergel-Siebert, BGB, 11. Aufl. 1978, zu § 12, Anm. C III 7, siehe auch Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, § 12 RdNr. 38).
Heraldiker sollten jedoch mit einer unbedarften Auslegung dieser Urteile vorsichtig sein:
Die Urteile beschäftigen sich damit, wie das - bereits bestehende "Recht an einem Familienwappen" in analoger Anwendung bestehender Gesetze einen Schutz vor Missbrauch findet. Das sog. Wappenrecht wird in seiner Gesamtheit damit aber nicht zu einer Sonderform des jeweils geltenden Namensrechts.
Über § 12 BGB erfolgt der Schutz des Familienwappens analog dem Schutz des Namens. Durch die Analogie kann juristisch ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden. Das Wappenrecht folgt damit in seiner Gesamtheit jedoch nicht automatisch dem jeweils geltenden Namensrecht. Das Wappen wird damit nicht automatisch zum Anhang eines Namens (schlimmstenfalls sogar ohne die in der Heraldik grundsätzlich gewollte Abkommenschaft vom Wappenstifter).
Die genannte BGB-Vorschrift selber regelt weder direkt vom Wortlaut noch durch eine analoge Anwendung, wie das Recht an einem Familienwappen (Führungsberechtigung) entsteht. Dies ergibt sich auch aus den Entscheidungen der Gerichte gerade nicht.
Das Namensrecht selber beinhaltet keine Regelungen zum "Recht an einem Wappen". Das Recht am Wappen (Führungsberechtigung) beruht nicht wie das Namensrecht auf kodifiziertem Recht. Das kodifizierte Namensrecht "bricht" damit nicht das sog. Wappenrecht als anerkanntes Gewohnheitsrecht.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.03.2000 (Az.: 2 BvR 860/95) ausdrücklich nicht darüber entschieden, ob das Namensrecht das Recht zur Führung an einem eigenen Wappen = das "Recht am Wappen" umfasst.
Der Staat hat seit 1918 keine Notwendigkeit gesehen, diesen Bereich einer gesetzlichen Regelung zu unterwerfen.
Das Familienrecht und auch das Erbrecht des BGB enthalten keine Regelungen zum "Recht an einem Familienwappen" = Berechtigung zur Führung. Auch das Markenzeichenrecht vermag für den Bereich Erwerb, Führungsberechtigung und Vererbung eines Familienwappens keine Lösung zu bieten. Es soll daher hier nicht weiter diskutiert werden.
Die Frage der Führungsberechtigung richtet sich weiterhin nach den auf Gewohnheitsrecht beruhenden wappenrechtlichen Grundsätzen. Was dieses Gewohnheitsrecht zum Inhalt hat und ob sich das Gewohnheitsrecht durch einen grundlegenden gesellschaftliche Wertewandel auch ändern kann wird hier nicht erörtert
mfg ludovig