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Rabenkind
Guest
Hallo Das Paintball-Verbot, das vor einigen Wochen in den Medien war, kann man auch auf Larp oder Reenactment anwenden! Ich weiß, im neuen Gesetz haben sie es raus genommen, aber ich hab mir sagen lassen, "dass es noch nicht erledigt ist, sondern nur verschoben, bzw. wir unter Aufsicht stehen und das nach den Wahlen wieder kommt." Darum will ich euch dazu aufrufen eine Petition gegen dieses Gesetz zu unterschreiben: https://epetitionen.bundestag.de Schaden kann es ja nicht. Wink lg Rabenkind Anhang: Zu § 118a OWiG Der neu einzufügende § 118a erfasst nur solche Spiele, bei denen – wie insbesondere in Laserdromes und beim Gotcha-Spiel – die Tötung oder Verletzung von Mitspielern unter Einsatz von Schusswaffen oder diesen nachgebildeten Gegenständen simuliert wird. Nicht erfasst sind somit Spielgestaltungen mit imaginären Gegenspielern, wie z. B. in Spielautomaten, Video- und Computerspielen. Diese Unterscheidung rechtfertigt sich daraus, dass der verwerfliche Charakter der durch den Ordnungswidrigkeitentatbestand beschriebenen Spiele gerade in der Simulation der Tötung oder Verletzung eines real existierenden Menschen liegt. Ebenfalls vom Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht erfasst werden die gesellschaftlich anerkannten traditionellen Sportarten, wie etwa das Fechten. Bei diesen Sportarten steht der Zweck der körperlichen Ertüchtigung im Vordergrund. Die Gefahr, dass Gewalt verharmlost und hierdurch die allgemeinen Hemmschwellen zur Gewaltanwendung abgebaut werden, besteht für die traditionellen Sportarten, bei denen gerade nicht die simulierte Tötungshandlung als Freizeitgestaltung im Vordergrund steht, nicht. Das Tatbestandsmerkmal der Geeignetheit, die Menschenwürde zu verletzen, stellt auch im Übrigen sicher, dass nicht sanktionswürdige Verhaltensweisen wie die herkömmlichen „Cowboyund Indianerspiele“ unter Kindern und Jugendlichen vom Anwendungsbereich des Ordnungswidrigkeitentatbestandes ausgenommen bleiben. Die Teilnahme ist auch mit Bußgeld bedroht, allerdings wird dem geringeren Unrechtsgehalt dieser Form der Beteiligung durch den niedrigeren Bußgeldrahmen des § 17 Abs. 1 OWiG Rechnung getragen. Ein vollständiger Verzicht auf die Sanktionierung der Teilnahme an derartigen Spielen hätte zur Folge, dass Spielformen ohne Veranstalter, die nicht auf hierfür eingerichteten Anlagen durchgeführt werden, wie dies z. B. für Gotcha häufig der Fall ist, sanktionslos blieben und ein wirksames sicherheitsrechtliches Vorgehen aufgrund der Sicherheits- und Ordnungsgesetze der Länder mangels Erfüllung des Tatbestandes einer Ordnungswidrigkeit nicht gewährleistet wäre.