Waffenschein jetzt für jedwede Klinge

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ChristophV

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Habe vor ein paar Tagen gehört das seit Jun Juli für alle blankwaffen ein waffenschein gebraucht wird, auch für stumpfe schaukampfwaffen. Muss ich nun nen schein haben wenn ich ein normales gebrauchsmesser mit auf den Markt nehmen will? Weiß da jemand genaueres?
 
Ist mir noch nichts zu Ohren gekommen. Über eine Verschärfung des des Waffengesetzes wird zwar immer wieder diskutiert, aber meines Wissens eher in die Richtung Schußwaffen. Aber es sind ja nächstes Jahr Bundestagswahlen und das wäre ja wieder ein gutes Thema um auf Wählerstimmenfang zu gehen. Leider :wiki1
 
Klingt für mich nach Latrinenparole, speziell wegen der Passage mit "auch für stumpfe Schaukampfwaffen", die ja nach dem WaffG nicht einmal Waffen sind.
 
Nun, von wem gehört??? in solchen Fällen eben das Gesetz googlen, Version nachsehen, Stelle nachschlagen. Und vorher fragen, wo her der Erzähler das weiß. Da noch kein Aufschrei durch Niedersachsen gegangen ist, Latrinenparole
 
Das ist mal wieder eine "Ente", die jedes Jahr durch die Foren geistert. Das Gesetz ist noch so wie immer, hoffen wir, dass es auch so bleibt.
 
Es gab hinsichtlich der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) am 5.3.2012 eine Änderung, die auch Blankwaffen betrifft. Weiteres ist nicht geplant meines Wissens. Schützenvereine und deren Interessenverbände informieren da entsprechend ihrer Interessen gut.
36.2 Der Verpflichtete hat die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Sofern sie nicht ausreichen, sind die notwendigen Änderungen oder Ergänzungen von der zuständigen Waffenbehörde unter angemessener Fristsetzung anzuordnen. Die gesetzlichen Standards (§ 36 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 bis 4 AWaffV) sind wie folgt festgelegt: 36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen. Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt.
 
Schaukampfschwerter zählen doch gar nicht als Blankwaffen, oder wurde das geändert?
 
Heisst das eigentlich jetzt, dass ich mein Schaukampfsax nichtmehr tragen darf und es an die Wand nageln muss in meiner Bude?
 
Wenn es stumpf ist, erfüllt es nur die Voraussetzungen eines tragbaren Gegenstandes. Eventuell könnte man noch dasmit den Anscheinwaffen berücksichtigen, das gilt aber eigentlich nur für Schusswaffen. Und selbst wenns scharf wäre, in Gewandung erfüllst du die Voraussetzung des begründeten Verwendungszwecks.
 
Oh, das mit dem begründeten Verwendungszweck ist meines Wissens nach anders. Nur um ärger zu vermeiden. Meines Wissens nach begründet nicht allein die Gewandung das tragen von Blankwaffen, ob nun stumpf oder scharf, die Begründung liegt erst vor, wenn man diese Waffe für eine (kommerzielle) Aufführung benötigt, Theater, Markt, Pädagogische Einsätze usw. Man korrigiere mich, wennich mich irre Wobei die Stumpfe Klinge sehr schnell zum Sportgerät wird. Wir trainieren im Stadtbark, also öffendlich einsehbar und da fahren regelmässig freundliche Damen und Herren in silber/blauen Autos entlang, schauen kurz und fahren entspannt weiter.
 
Und selbst wenns scharf wäre, in Gewandung erfüllst du die Voraussetzung des begründeten Verwendungszwecks.
Naja, die Begruendung "Brauchtumspflege" wird je nach Bundesland und Ortschaft (und den dort wirkenden Polizeibeamten) sehr unterschiedlich gesehen. Unser Panzerreiter hatte diesbezueglich bereits mal in einem anderen, ähnlichen, Thema sehr ausfuehrlich und eindruecklich darueber berichtet. :D
die Begründung liegt erst vor, wenn man diese Waffe für eine (kommerzielle) Aufführung benötigt, Theater, Markt, Pädagogische Einsätze usw.
Richtig, aber selbst dann können sie dir deine Blankwaffe trotzdem noch abnehmen und einziehen... wenn die Beamten nur im Ansatz irgend ein "Gefährdungspotential" sehen. Desweiteren haben die meisten "Veranstaltungen" meines Wissen in diesem Bereich schon selber ihre Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Als "Besucher" wird dir eine scharfe Blankwaffe (und teilweise auch ein Schaukampfschwert) am Eingang abgenommen, oder du kommst gar nicht erst rein. Ich selber habe (im Scharfrichtergewand) auch ein scharf ausgeschliffenes Schwert dabei und bin da bei weitem nicht der einzige hier. Probleme gab es in der Schweiz und in Österreich noch nie damit. Aber wer weiß wie lange das noch dauert, bis hier auch "deutsche" Verhältnisse um sich greifen.
Wir trainieren im Stadtbark, also öffendlich einsehbar und da fahren regelmässig freundliche Damen und Herren in silber/blauen Autos entlang, schauen kurz und fahren entspannt weiter.
Cool... :thumbup: Da sind mir leider auch schon andere Beispiele zu Ohren gekommen!
 
Richtig, aber selbst dann können sie dir deine Blankwaffe trotzdem noch abnehmen und einziehen... wenn die Beamten nur im Ansatz irgend ein "Gefährdungspotential" sehen.
Oh, ok, das war neu, aber danke für die Zusatzinfo. Das dumme ist natürlich, dass man unter Gefärdungspotential so einiges sehen kann.
Zitat von »Bonir Svanirson« Wir trainieren im Stadtbark, also öffendlich einsehbar und da fahren regelmässig freundliche Damen und Herren in silber/blauen Autos entlang, schauen kurz und fahren entspannt weiter. Cool... :thumbup: Da sind mir leider auch schon andere Beispiele zu Ohren gekommen!
Hm, also hier sind die echt sehr Tiefenentspannt was das angeht. Selbst wenn da grade zwei mächtig auf sich einschlagen. :wiki2
 
Also zu Zeiten als ich noch mittrainiert hab (in öffentlicher Grünanlage) sind die Jungs in den weiß-blauen Autos mal explizit von einer Passantin unseretwegen gerufen worden - die kamen dann, warfen einen kurzen Blick auf uns und die Waffen sowie die daneben liegende eiserne Bratpfanne und meinten, sie hätten jetzt spontan fürchterlichen Appetit auf Bratkartoffeln bekommen, ansonsten hätten sie aber nichts an unserem Treben auszusetzen....
 
Das Katharina erinnert mich an ein Larp in einem öffentlichen Forst, bei dem jemand die Polizei wegen "ein paar verrükten Campern" gerufen hat. Gegen die Aktion ansich hatten die (wegen der genehmigung) sondern haben die Feuerschale angeschaut und dann die Befestigung der Sonnensegel. "markiert mal die Abspannbänder, sonst fällt da noch wer".
 
Moin, das mit dem Waffenschein ist absoluter Blödsinn. Ein Waffenschein wird nur dann ausgestellt, wenn ein explizites Bedürfniss, das heist Gefahr für Leib und Leben, gegeben ist. Z.b. für Politiker, Juweliere, Werttransporter, Personenschützer, etc. Ein Privatmann kann, ohne das Bedürfniss, keinen Waffenschein beantragen. Schon gar nicht für ein Schwert. >>Schaukampfschwerter zählen doch gar nicht als Blankwaffen, oder wurde das geändert? Richtig! Schaukampfschwerter sind vom WaffG durch die Definition einer Waffe erfasst, da sie geeignet sind die Angriffs und Verteidigungsfähigkeiten des Gegenübers herabzusetzen (wonahc eine Waffe im WaffG definiert wird), aber sie sind nicht reglementiert. Sie sind Sportgeräte. Also solche fallen sie nicht unter das WaffG, sondern nur unter ordnungsrechtliche Bereiche, wie z.b. Versammlungsgesetz. >>Meines Wissens nach begründet nicht allein die Gewandung das tragen von Blankwaffen, ob nun stumpf oder scharf, die Begründung liegt erst vor, >>wenn man diese Waffe für eine (kommerzielle) Aufführung benötigt, Theater, Markt, Pädagogische Einsätze usw. Im Ganzen korrekt, aber Schaukampfwaffen sind keine erlaubnispflichtigen Waffen. Generell wird eine Brauchtumsveranstaltung aber erst dann zu einer, wenn sie als solche beim Ordnungsamt gemeldet wurde. Bei den MA Märkten wo ich noch in der Orga involviert war, wurde beim OA auch noch eine Genehmigung für die Beteiligten eingeholt. >> Und selbst wenns scharf wäre, in Gewandung erfüllst du die Voraussetzung des begründeten Verwendungszwecks. Nein, das ist schlicht falsch, siehe oben. Generell wird eine Brauchtumsveranstaltung aber erst dann zu einer, wenn sie als solche beim Ordnungsamt gemeldet wurde. >>Richtig, aber selbst dann können sie dir deine Blankwaffe trotzdem noch abnehmen und einziehen... >>wenn die Beamten nur im Ansatz irgend ein "Gefährdungspotential" sehen. Können sie nur, wenn man es sich auch gefallen lässt. Der sog. formlose Einzug kann nur mit dem Einverständniss des Besitzer durchgeführt werden. Wird dieses allerdings gegeben, verliert man jedwegliche Ansprüche / Rechte am eingezogenen Objekt, unwiderruflich! Widerspricht man dem Einzug, kann man darauf bestehen dass das Objekt zur Prüfung mitgenommen wird, hierbei erhält man eine Quittung und bleibt bis zur Entscheidung Besitzer. >>Desweiteren haben die meisten "Veranstaltungen" meines Wissen in diesem Bereich schon selber ihre Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Es ist aber ein Irrglauben, dass irgendwelche Hausregeln vor den Folgen von Rechtsbrüchen schützen. Es gibt keinen Disclaimer für das dt. Gesetz Sachstand ist der: Es gilt 42a: “Es ist verboten […] Klingen über 12cm […] zu führen”. WaffG § 4 (4): definiert führen als ”Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.“. § 12 WaffG regelt das führen weiterhin, sodass ein Führen ausserhalb obiger Definition mit expliziter Erlaubnis (Also aktiver Schrieb "XY darf das", nicht "Ich hab generell nix dagegen, das...") ermöglicht wird. Diese kann aber nicht pauschal ausgesprochen ("Auf meinem Markt darf jeder scharfe Schwerter tragen!"), sondern muss klar umrissen sein Für öffentliche Events, wie MA Markt, Heerlager, etc gilt § 39 WaffG , hier gilt: ”Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen teilnimmt, darf keine Schußwaffen, Hieb- oder Stoßwaffen führen.“ Ausnahmen: (2): ”Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 1 zulassen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ein Bedürfnis nachgewiesen ist und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen.“ (3): ”Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können Ausnahmen widerruflich auf die Dauer von höchstens fünf Jahren für Vereinigungen zugelassen werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlaß Waffen zu tragen, wenn gewährleistet ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.“ (6): ”Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schußwaffen oder Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden,“ […] (ANMERKUNG: Eine Theateraufführung definiert sich durch eine räumliche Trennung von Publikum und Bühne, welche auf MA Märkten nicht gegeben ist, daher ist (6) nicht anwendbar. Viel Text, was heisst das im Fazit? - Besucher auf MA Markt: Kein Messer über 12cm, keine Schaukampfwaffe - Mitwirkender an angemeldete Veranstaltung: Wenn Genehmigung vorliegt, kein Problem, wenn nicht: Kein Messer über 12cm, keine Schaukampfwaffe - Privates Event auf befriedetem Privatgrund: Keine Einschränkungen - Einzelaktion, ohne öffentliche Veranstaltung aber auf öffentlichen Grund (Fechttraining im Park, nicht angemeldetes Fotoshooting): Kein Messer über 12cm, Schaukampfwaffe kein Problem - Einzelaktion, angemeldet beim ordnungsamt, auf öffentlichen Grund: Keine Einschränkung / je nach Vereinbarung Ich weiss, es juckt jetzt vielen in den Finger "Aber wir hatten noch nie Problem / Unserer Polizei ist das egal / Unser Veranstalter hat eine Abmachung mit der Polizei". Das ist alles schön und gut, aber nicht rechtens. Obiges ist der aktuell gültige Stand des WaffG. Wer es ignoriert, handelt auf eigene Verantwortung. Dies kann, je nach Fall, den Verlust von Waffen, einen Platzverweis, eine Anzeige sowie Geldbuße (Maximalwert 10.000EUR) zur Folge haben. Und dessen sollte sich jeder bewusst sein! Ebenso dessen, dass die Polizei keine Rechtsberatung treffen kann/darf und auch keine Genehmigungen erteilen darf.
 
@ Grimmbold, vielen Dank für den sehr ausführlichen und aufklärenden Bericht. Allerdings hätte ich noch ein paar Fragen, und zwar. Wenn Schwertsimulatoren und Messerklingen über 12 cm auf öffentlichen Veranstaltungen (MA Markt) nicht offiziell erlaubt sind, wie ist es dann mit dem Verkauf von solchen auf öffentlichen Veranstaltungen? Ist das dann auch nicht erlaubt, denn dann müssten einige Messer und Schwertschmiede ja die Stände räumen. Und dann stellt sich mir die Frage wie schaut das ganze denn bei Beilen, Äxten und vor allem Sachse aus. Beile und Äxte sind ja keine Waffen sondern Arbeitsgeräte und ich meine mal irgendwo gelesen zu haben dass Sachse ebenfalls nicht unter Blankwaffen sondern heute noch zu den Arbeitsgeräten ähnlich wie eine Machete o.ä gehört und somit nicht unter das Waffengesetz fallen kann. Ist diese Information denn richtig oder ist das eine Gratwanderung oder sogar gänzlich falsch. LG Dani
 
tja, wenn das da oben die Einzige zusätzliche Verwaltungsvorschrift ist, hat sich nix geändert. Ich weiß ja nicht, wie das in Bayern ist, aber hier in Niedersachsen kann jeder jeder Zeit "Brauchtum pflegen". Und dazu gehört gegebenenfalls auch das Tragen eines "langen Messers". Und das das scharf ist, steht außer Frage, sonst wärs keine Brauchtumspflege. Davon, das sowas beim Ordnungsamt angemeldet werden muß, steht nichts im Gesetz. Aber aus anderen Stellen folgt: Blankziehen gegen Menschen-> Morddrohung, jmd verletzen ->Mordversuch und noch so etliche Einschränkungen beim Zeigen usw. Also immer schön aufpassen und nüchtern bleiben, ansonsten wird nicht nur das Messer eingezogen, sondern der Besitzer gleich mit. Ein Schaukampfsax mit Kugel vorn ohne Scheide ist dahingehend nur ein "gefährlicher Gegenstand" wie Baseballschläger, Motoradkette u.ä., also im Auto lassen, einpacken usw.
 
@ Trinitatis: Wo kein Kläger, da kein Richter und bisher hat noch niemand geklagt. Du darfst, nach dem WaffG, das Schwert dort kaufen und verpackt nach Hause transportieren. Du darfst es Dir nicht umschnallen. @ Wilfried: Wiedermal: Quelle zu der Aussage, ich wüsste nicht wo in den letzten Jahren die Juristikative dahingehend geändert wurden, dass sich Bundesländer über geltendes Bundesrecht hinwegsetzen können. Ich zitiere aus der VVs "1. Unter Brauchtumsveranstaltungen fallen z. B. Fastnachtsumzüge, [...], Schützen - und Feuerwehrfeste." . Ergo: Es bedarf eines klaren Anlasses der Brauchtumspflege. Ansonsten ist es auch Brauchtumspflege, mit dem AK47 durch den Wald zu rennen, weil das mein Schwiegerpapa seinerzeit bei der NVA auch getan hat! Auch Interessant hierzu die Stellungnahme der Polizei Hessen:
In der amtlichen Begründung zur Einführung der 2. AVO werden als örtliche Brauchtumsveranstaltungen z.B. Fastnachtsumzüge, Felderfahrten, Schützen und Feuerwehrfeste genannt. Eine hilfreiche, abschließende Definition findet man dort allerdings nicht. Auch die in gängigen Lexika gefundenen Erläuterungen sind nur bedingt hilfreich. 1) Brauch: aus früher Zeit überlieferte oder neu entstehende und für unterschiedliche Zeitdauer verbindliche Äußerungsform gesellschaftlichen Verhalterns 2) Brauchtum: soziologischer Begriff zur Bezeichnung von Verhaltensregeln, die einen traditionellen Charakter haben und nicht mit besonderen Entscheidungshandlungen verknüpft sind 3) Sitte: Eine in der Gesellschaft wirksame traditionelle Verhaltensregel 4) Tradition: allgemein im Sinne von Überlieferung. Herkommen, Brauch, Gewohnheit insbesondere Weitervermittlung von wertvoll gehaltenem Kulturgut, von moralischen Prinzipien Bei der Beurteilung möglicher Brauchtumsveranstaltungen muss unterschieden werden, ob es sich - um solche Veranstaltungen handelt oder - um An- bzw. Abfahrten zu solchen Veranstaltungen
Keine der 4 Definitionen passt auf MA Events, der letzte Absatz lässt aber den logischen Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Definition an ortsgebundenen Vorgängen, klar zeitlich und räumlich abgegrenzt ("Veranstaltungen") fest macht.
 
@ Grimmbold, es geht mir hier nicht um Kläger/Richter sondern ob das Ausstellen und der Verkauf von Messerklingen über 12 cm und Schwertsimulatoren von Rechtswegen auf solchen Veranstaltungen erlaubt ist oder nicht. Und das Thema mit scharfen Beilen, Äxten und Sachse würde mich auch sehr interessieren ob diese nun unter Arbeitsgerät fallen oder doch unter Blankwaffen. LG Dani
 
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