Waffenschein jetzt für jedwede Klinge

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Wie ich schrieb: Du darfst es kaufen und verpackt nach Hause transportieren = Das ist erlaubt. Verboten ist das führen(!), nicht Besitz oder Erwerb. Der Händler darf es auch in der Auslage liegen haben. Die Definition ist relativ genau: Waffg, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.1 Hieb- und Stoßwaffen [sind ](Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)“. Das Waffenrecht geht hier immer vom primären Verwendungszweck aus, nicht wozu es Missbraucht werden kann.
 
Grimmbold, es steht da nicht "Brauchtumsveranstaltungen" sondern "Brauchtumspflege"im Gesetz. Der Rest ist Deine Auslegung. Mir ist jedenfalls noch kein Fall bekannt geworden, in dem vom Ordnungsamt "lange Messer" erfolgreich eingezoegn wurden. Bisher wurden die IMMER (3 mir bekannte Fälle) mit dem Ausdruck des größten Bedauerns vom Chef des Amtes zurückgegeben und es wurde gebeten, von einer Strafanzeige wegen "Amtsmißbrauchs ff" abzusehen! Allerdings bewegen sich beide Seiten im Falle des "langen Messers/Sax" auf dünnem Eis. Auf der einen Seite "Klinge über 12 cm" auf der anderen Seite "begründetes Interesse/Brauchtumspflege/keine Waffe, sondern Werkzeug". Aber da wir ja hoffentlich alle vernünftige und erwachsene Menschen sind, einfach 2x überlegen, 1. obs nötig ist und 2. ab in den Schrank damit und nicht griffbereit für jedermann an die Wand. Und wegen Vater ist mit der AK47 durch den Wald .... Wenn es bei Euch in der Gegend Usus war, jederzeit und alle mann mit derm AK47 durch den Wald zu rennen, denn ist das Brauchtum. Allerdings fällt das Teil unters Kriegswaffengesetz und meines Wissens ist schon der Besitz von Kriegswaffen strafbar.
 
Das Waffenrecht geht hier immer vom primären Verwendungszweck aus, nicht wozu es Missbraucht werden kann.
Sprich somit ist die Axt, ein Beil oder ein Sachs im primären Verwendungszweck ein Arbeitsgerät, könnte aber als Waffe missbraucht werden oder sehe ich das falsch ??? Sprich der Besitz ist nicht strafbar sondern nur das Führen. Trifft beim Führen einer Blankwaffe das selbe zu wie beim Führen einer Schusswaffe? Denn wenn ich das Schwert am Gurt und in der Scheide habe, und das ganze mit einem Band umwickle so dass das Schwert nicht gezogen werden KANN dann führ ich selbes eig. auch nicht. LG Dani
 
Ich habe bei der Arbeit immer dabei(zeitweiße auch im Anhänger): 1 Kettensäge 1 feststehendes Messer 1 Cuttermesser 1 Axt 1 Vorschlaghammer mehrere verschiedene Hämmer mehrere Schaufeln!!!! 1 Bagger 1 Radlader ,...... man könnte mir nachsagen, das ich Zombies jagen will,...oder ich bau eben grad irgendwas. :heupf1
 
Eine Axt ist der allgemeinen Idee nach ein Arbeitsgerät, sonst könnte man sie nicht ohne vorlage eines Altersnachweises (auch als Minderjäriger) in einem Baumarkt kaufen. Damit ist eine Axt kein Teil des Waffengesetzes. Gleiches Gilt für Hackbeile und Küchenmesser, die ihrer Bestimmung nach zum Zerlegen von toten Tieren und Gemüse gedacht sind. Beide sind ohne Probleme in der Öffentlichkeit mitzuführen, wenn man damit keinen Mist baut. Es sind ja explizit keine Waffen, sondern Werkzeuge. Der Missbrauch als Waffe ist verboten, das Führen explizit erlaubt. genau wie bei Bögen. sie sind höchstens gefährliche Gegenstände. Kommen wir zum Sax. Das könnte ein Problem werden, denn man könnte es als Werkzeug oder Waffe ansehen. Wenn man es zu einer Machete erklärt (und das irgendwie beweisen kann) dann ist es ein Werkzeug, womit es wie die Axt nicht unter das Gesetz fällt. erklärt man es zu einem "kurzen, einschneidigen Schwert" so ist es eie Waffe...
 
Kommen wir zum Sax. Das könnte ein Problem werden, denn man könnte es als Werkzeug oder Waffe ansehen. Wenn man es zu einer Machete erklärt (und das irgendwie beweisen kann) dann ist es ein Werkzeug, womit es wie die Axt nicht unter das Gesetz fällt. erklärt man es zu einem "kurzen, einschneidigen Schwert" so ist es eie Waffe...
Selbiges trifft aber eben so auch auf eine Axt zu !!! Deshalb frage ich ja nach... Ich denke wenn du nur aus Jux und ohne böse Absicht mit einer Jason Maske und einer Axt durch die Fußgängerzone läufst bekommst du da sehr wohl ein Problem obwohl eine Axt ein eindeutiges Arbeitsgerät ist. Eben so ist aus meiner Sicht auch ein normalen Arbeitssachs ein Arbeitsgerät drum die Frage ob dies irgendwo fest deklariert ist (ich spreche nicht von einem Schwertsachs). Es geht mir hier auch weniger um das benutzen jeglicher Art sondern um das tragen bzw. führen auf einem Markt. Wenn ich selber auf einer MA Veranstaltung lager dann benutze ich den Sachs auch als Arbeitsgerät somit sollte dieser Nachweiß hier kein Problem darstellen. Aber wenn ich über einen Markt schlender sehr wohl. LG Dani
 
Die Jasonmaske ist eine Vermummung, die ist auf einer Veranstaltung verboten. Stichwort Vermummungsverbot auf sonstigen öffentlichen Veranstaltungen. ( http://dejure.org/gesetze/VersG/17a.html ) - und damit ist einem auch das mitführen von gefährlichen Gegenständen verboten. Aber ganz allgemein ist eine Axt erlaubt und damit erlaubt, allerdings ein gefährlicher Gegenstand. Ob ein Polizist ein Sax als Waffe oder Werkzeug sieht liegt meinem Wissen nach zum Teil in seiner Auslegung, zum Teil in den (nicht immer öffentlichen) Dienstvorschriften, -anweisungen und Regulatien. Es kann die Oder Gelten "alle Schwerter einsacken" oder "Papierkram vermeiden".
 
Ich sag mal so,solange man mit der Waffe/Werkzeug arbeiten kann und somit Steuern einbringt,...ist alles Tutti! Wenn eine "Waffe" zum "Spaß" benutzt wird, muss irgendein Politiker seinen Job sichern und Fragen stellen, wo keine sind. Ende vom Lied,...mündiger Bürger "Adieu", Sklavenvermarktung "Hallo"!
 
Zum Thema Axt mit sich führen. Laut Aussage eines netten Herren in Blau, den ich mal Interessehalber einfach angequatscht habe und gefragt, ist das tragen einer Axt absolut kein Problem, da es definitiv ein Werkzeug ist. ABER Sobald ich die Axt ziehe und jemandem damit drohe wird sie zur Waffe und ist somit verboten. Sprich: Man kann Problemfreiu eine Axt am Gürtel tragen solange du niemandem damit drohst. So zumindest laut dem netten Uniformträger
 
Dennoch gilt meines Wissens aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5.3.2012 "zu Unterabschnitt 2: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1" besondere Aufmersamkeit gilt hier dem 3. Absatz (keine Hieb und Stoßwaffen sind ...):
Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (z. B. Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleichzusetzen, so dass Schlagwaffen rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen. Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z. B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind. Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z. B. Macheten, Fahrtenmesser), Gleiches gilt auch für sogenannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger, die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform (Zierrat) Verwendung finden. Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge – kürzer als 8,5 cm oder – nicht zweischneidig ist. In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Absatz 5 zu beantragen.
Quelle: Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) des Bundesministeriums der Justiz Nummer 47a Jahrgang 64 Ausgegeben am 22.03.2012 ISSN 0720-6100
 
@ Thorsten Besten Dank für den sehr aufschlussreichen Artikel. Somit hat sich die Frage für mich geklärt und ich sehe einen Sachs nicht als Hieb oder Stichwaffe an, da man diesen sehr wohl mit der in dem oben stehenden Machete oder gar Hirschfänger gleichsetzen kann. LG Dani
 
Laut Aussage eines netten Herren in Blau, den ich mal Interessehalber einfach angequatscht habe und gefragt, ist das tragen einer Axt absolut kein Problem, da es definitiv ein Werkzeug ist. ABER Sobald ich die Axt ziehe und jemandem damit drohe wird sie zur Waffe und ist somit verboten.
Ich würde auf die Aussage von netten Herren in Blau oder Grün nichts geben, ganz einfach, weil sie in aller Regel keine Ahnung haben. Hätten sie die, wären sie Anwalt oder Richter geworden und nicht Polizist. Klingt komisch, ist aber so. Wenn etwas keine Waffe ist, dann wird es auch nicht plötzlich eine. Auch wenn Du jemanden mit einer Axt bedrohst, dann ist das weiterhin ein Werkzeug. Verboten ist in diesem Falle nicht die Axt, sondern die Drohung. Dass diesewelche mithilfe eines gefährlichen Gegenstandes verstärkt wurde wirkt voraussichtlich strafverschärfend, aber niemand kann Dich in diesem Falle wegen Verstoßes gegen das WaffG drankriegen. Was wäre etwa, wenn ich jemandem drohe, ihn mit dem Schraubenzieher... Auch die Sachem mit den Schaukampfschwertern ist diskutabel. Laut Grimmbold sind sie grundsätzlich Waffen, da sie dem Wesen nach dazu gedacht sind, "die Angriffs- oder Verteidigungsfähigkeit von Menschen herabzusetzen" Aber genau das sind sie eben nicht, wie ja ihre Veränderung beweist. Sie erinnern nur noch in der Form an (zumeist) ein Schwert, sind aber keines mehr, sie sind Sportgeräte. Damit sind sie nach dem Wortlaut des Gesetzes definitiv keine Waffen, egal ob erlaubnisfrei, reglementiert oder nicht. (Danke an Thorsten anbei für den amtlichen Beleg meiner Argumentation) Wenn das ein Vertreter der Staatsmacht anders sieht, dann ist er schlicht nicht im Recht. Er ist bestenfalls am längeren Hebel. Was nichts dran ändert, dass die Dinger jederzeit als "gefährliche Gegenstände" eingestuft werden können. Und die sind auf öffentlichen Veranstaltungen, zu denen MA-Märkte zählen, generell verboten. Übrigens kann man zwar ein Schwert abstupfen und dadurch zur Nichtwaffe machen, aber keine Keule, Morgenstern, Kriegslegel usw. Denn die sind von Natur aus stumpf und in genau dieser Form dazu ausgelegt, Aua zu machen. Natürlich macht es keinen großen Sinn, für die Teilnehmer einer "mittelalterlichen" Veranstaltung Schwerter oder Lanzen, auch scharfe, zu verbieten und dehalb gab es da wohl bisher keinen Ärger, weil die zuständigen Büttel das wohl ähnlich sehen. Ich trinke nicht, ich bin kein Choleriker, ich nehme keine Drogen und ich bin ausgebildeter Geschichtslehrer. kurz: ich bin charakterlich in der Lage, mit meinen Teilen verantwortungsvoll umzugehen und nutze sie auf Veranstaltungen zu didaktischen Zwecken. Ich ziehe mein Schwert nur, um es zu zeigen und zu erklären. Wo macht es Sinn, so etwas den Leuten zu zeigen, wenn nicht auf einer Mittelalter-VA? Aber es fehlt schlicht ein Präzedenzfall oder ein Grundsatzurteil zu diesem Thema, um Rechtssicherheit für unsereins zu schaffen. Falls also jemand Jurist ist oder geeignete kennt: Da wäre konkreter Handlungsbedarf. Eine gewisse pikante Note liegt beim WaffG darin, dass zwar mein Schaukampfschwert keine Waffe ist, mein Schild oder meine Rüstung aber sehr wohl. (geeignet, die Angriffsfähigkeit...) Man könnte mich WaffG-technisch also wegen Schild und Rüstung drankriegen, aber nicht wegen genau dem Teil das der gesunde Menschenverstand noch am ehesten als Waffe bezeichnen würde. :kopfhau
 
Das Waffenrecht geht hier immer vom primären Verwendungszweck aus, nicht wozu es Missbraucht werden kann.
Sprich somit ist die Axt, ein Beil oder ein Sachs im primären Verwendungszweck ein Arbeitsgerät, könnte aber als Waffe missbraucht werden oder sehe ich das falsch ??? Sprich der Besitz ist nicht strafbar sondern nur das Führen. Trifft beim Führen einer Blankwaffe das selbe zu wie beim Führen einer Schusswaffe? Denn wenn ich das Schwert am Gurt und in der Scheide habe, und das ganze mit einem Band umwickle so dass das Schwert nicht gezogen werden KANN dann führ ich selbes eig. auch nicht.
Du hast das schon sehr richtig erfasst. Nur ist bei einer Axt das Führen nicht durch das WaffG reglementiert, sondern durch z.b. das Versammlungsrecht. Auch Hausrechte können dies weiter einschränken (keine Limodosen auf Festivals z.b.), aber niemals abschwächen. Als Führen wird, sinnig oder unsinnig, alles definiert, was kein Transport ist. und Transport ist das verbringen in einem geschlossenen (nicht zwangsweise verschlossenen) Behälter. Dies kann eine Tasche, ein Koffer oder eine Kiste sein. Zum Sax: Der Sax leidet sich as dem Scramaseax ab, dem "Wundenmesser", was denkst Du wozu er gedacht war? :)
 
Eine gewisse pikante Note liegt beim WaffG darin, dass zwar mein Schaukampfschwert keine Waffe ist, mein Schild oder meine Rüstung aber sehr wohl. (geeignet, die Angriffsfähigkeit...) Man könnte mich WaffG-technisch also wegen Schild und Rüstung drankriegen, aber nicht wegen genau dem Teil das der gesunde Menschenverstand noch am ehesten als Waffe bezeichnen würde. :kopfhau
Aslo Schild und Rüstung sind ihrer Definition gemäß Schutzwaffen. Nach Versammlungsrecht (der artikel 17a, den ich oben verlinkt hatte) eigentlich verboten...
§ 17a (1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen. (2) Es ist auch verboten, 1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen, 2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. (4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.
Eigentlich müssten sich die Veranstalter von Märkten um die in §17a Absatz 3 genannte Erlaubnis bemühen, wenn sie keine der in §17 genannte Veranstaltung sind - Gottesdienste, Kirchenprozessionen, Hochzeitszüge, Beerdigungszüge, Wallfahrten, Bittgänge und hergebrachte Volksfeste. PAradoxerweise darf man in einem Hochzeitstross also in voller Rüstung rumlaufen, dürfte es aber nicht auf einer MA Veranstaltung... :nein :kopfhau :nein Quelle: http://dejure.org/gesetze/VersG/17a.html und http://dejure.org/gesetze/VersG/17.html
 
Zum Sax: Der Sax leidet sich as dem Scramaseax ab, dem "Wundenmesser", was denkst Du wozu er gedacht war? :)
Der von dir so eben genannte Scramaseax ist ein Langsachs. Ich habe eben drum oben geschrieben dass ich nicht den Langsachs meine sondern das normale Arbeitsaschs. Wobei man dann in dem Fall Axt auch von Henkeraxt herleiten könnte was glaubst du wofür die gedacht war :wiki1 LG Dani
 
Vielen Dank Panzerreiter (+ Friethjoph für seinen Einwurf zum Thema "Schutzwaffen")! Ich war eben gerade dabei einen ähnlichen Beitrag zu verfassen *g*... Aber noch eine OT-Anmerkung: Der kleine Seitenhieb gegenüber unseren werten Polizeibeamten ist m.E. unnötig ;) - das suggeriert bei mir irgendwie, dass es unseren Polizeibeamten aus deiner Perspektive (im Gros) an Kompetenz und intellektuellen Ressourcen mangeln soll. Falls du das rein fachlich auf die Jursterei beziehst, mag ich meine drastischen Worte zurücknehmen, aber anmerken, dass ich was du da postuliert hast, für falsch halte. Es gibt genug Beweggründe "Polizist" zu werden und keine Karriere als Anwalt einzuschlagen, selbst wenn man eine gewisse Affinität zur juristischen Fragen besitzt. Das gilt aber auch für andere Berufe mit entsprechenden Berührungspunkten. Warum ich das jetzt erwähne? Weil ich einige Freunde und Verwandte im (gehobenen) Polizeidienst/Beamtendienst habe, auch mal eine Zeit mit diesem Gedanken spielte und mich diese Thema deshalb tangiert. Alles weitere hierzu aber bitte per PM.
 
Grimm bold, die Quelle ist das Grundgesetz. Es erlaubt im Grundsatz alles, was nicht verboten ist. Und wenn ´s ganz hart kommt, Religionsfreiheit, Ehrung der Ahnen, ansonsten wars einem freien Mann immer erlaubt, ein Messer zu führen.
 
Grimm bold, die Quelle ist das Grundgesetz. Es erlaubt im Grundsatz alles, was nicht verboten ist. Und wenn ´s ganz hart kommt, Religionsfreiheit, Ehrung der Ahnen, ansonsten wars einem freien Mann immer erlaubt, ein Messer zu führen.
Außer auf Großveranstaltungen, da darfst Du nicht mal ein stumpfes Brotmesser dabei haben. ^^
 
@Dani Ein Problem ist ggf. dass das Sax als solches heutzutage eigentlich kein "gängiges" Werkzeug mehr ist und dann wohl -je nach Verwendung- z.B. als eine Art Machete betrachtet werden müsste, damit es als ein "anerkanntes" Werkzeug durchgeht (rein spekulativ, weil es dazu ja keine Urteil oder konkrete Vorschriften gibt). D.h. wenn du damit Gartenarbeit betreibst oder im Wald während eines Survival-Trips deinen Unterstand/Laubhütte/Schlafplatz zusammen zimmerst oder Feuerholz zerkleinerst wird das wohl kein Ärger geben - vorallem wenn du dein Anliegen sinnvoll argumentativ begründen kannst. Wenn du damit ("offen", also nicht in einem verschlossenen Behältnis) durch die Stadt ziehst wird es im Fall des Saxes mit Sicherheit Probleme geben. Zu der Axt will ich sagen, dass sie problematisch werden könnte, weil du sie jetzt nicht im Rahmen ihres "legalen Verwendungszweckes" -als Werkzeug- bzw. mit berechtigtem Interesse führst. Bei der Hänkersaxt muss man sich zudem fragen, ob diese überhaupt als "Werkzeug" oder als nötiges Instrument zur Brauchtumspflege und Berufsausübung geeignet wäre :D . Ist sie das, könnte man entsprechend argumentieren. Ich hoffe ich hab dich richtig verstanden ;)! Um das mit der Axt aber abschließend beurteilen zu können müsste ich mich nocheinmal in aktuelle Rechtsprechung einlesen.
 
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