Copyright bei Repliken ?

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user2442

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Hallo Ihr Lieben, eine blöde Frage: darf man Bilder von Repliken im Internet zeigen ? In meinem Fall ist es ein Abguss von einem mittelalterlichen Taschenspiegel, dessen Bild ich gerne auf meinem Blog zeigen möchte, weil er genau ins Thema passt. So muss ich nicht irgendwo hin linken, wo der link evtl. später mal verschwindet und der Post bleibt rund. Selbstgemachte Bilder der Original Stücke im Museum darf man ja oft auch nicht zeigen, deshalb bin ich verunsichert.
 
Irgendjemand hat das Foto gemacht und bei dem liegt auch meist das Copyright. Ansonsten würde ich auf dem Impressum der betreffenden Seite schauen und den Verantwortlichen anschreiben und fragen, ob du das Foto veröffentlichen darfst. Es geht ja nicht um den gezeigten Gegenstand, sondern um das Foto an sich.
 
Nein es geht nicht um die Rechte am Foto, sondern am Gegenstand. Die Rechte am Original. Das Foto ist meins und die abgelichtete Replik auch. Oder bin ich ganz auf dem Holzweg ?
 
Da wäre jetzt wieder die Frage: Wem gehört der Taschenspiegel und hat der selber ein Copyright? Also dürfte er davon Repliken anfertigen, wie es zB bei der Himmelsscheibe von Nebra ist, die in Lizenz repliziert werden darf. Lizenzrechte liegen mWn beim Museum. Ebenso ist es bei der berühmten Büste der Nofretete. Bei einem Museum würde ich dort nachfragen, bei einem Privatmann würde ich mir schriftlich geben lassen, dass er nichts gegen die Replizierung und Veröffentlichung hat.
 
Die Rechte am Foto liegen wohl bei dem, der das Foto gemacht hat und das auch nachweisen kann oder bei dem, der sich die Bildrechte vom ursprünglichen Rechteinhaber hat übertragen lassen. Der Urhaber des Objektes lebt wohl nicht mehr, hat keine Rechtsnachfolger und ausserdem werden da die Urheberrechte verjährt sein. Die Frage wäre, ob das Objekt als Bestandteil einer Installation arrangiert wurde und Rechte an diesem Arangement und dessen Abbildung existieren. Aufpassen muss man leider immer. Mein Arbeitgeber bekam mal eine Klagsdrohung, weil er nicht nachweisen konnte, dass er die Rechte an einem Foto besass, das einen Mitarbeiter in seinem Büro zeigte, und das so auf der Homepage stand. Habe ich schon mal erwähnt, dass ich Urheberrecht und vor allem Fotorechte für :kopfwand halte?
 
Das ist leider nicht ganz so einfach. Sie hat das Foto selbst gemacht und auch die Replik. Es geht nur darum, ob sie dieses dann auch veröffentlichen darf, weil das Foto ja die Replik eines Gegenstandes zeigt, der NICHT ihr gehört. Wenn das Original aus Privatbesitz stammt, kann man wohl davon ausgehen, dass es keine Rechtsnachfolger für das Urheberrecht gibt. Ganz anders bei Stücken, die in Museen ausgestellt sind. Viele sind urheberrechtsfrei. Andere, an denen das Museum ein besonderes Interesse hat, sind oft als Geschmacks- oder gebrauchsmuster geschützt. Will heißen: Wenn ich eine Replik der Nofretete-Büste oder der Himmelsscheibe von Nebra für mich persönlich anfertige, geht das okay. Wenn ich aber den Kunstgenuss an diesen Stücken in irgendeiner Form ermögliche - und sei es nur durch die Veröffentlichung eines Fotos dieser Replik, kann ich durchaus gegen Urheberrecht verstoßen. Was :kopfwand angeht: Ich bin ganz bei dir.
 
Silvia, wie ich Dich kenne, hast du eine 100% Replik. Schon die Erstellung ist eigentlich ein Verstoß gegen die Rechte des Eigentümers. Nenn es wie Du willst, das Dingen gehört jemandem und wenn der nicht möchte, das es zwei Teile davon auf der Welt gibt, wäre der ziemlich böse auf Dich, wenn er Bilder von seinem Teil irgendwo sieht. Ist das eine Institution o.ä., die sich entsprechende Rechtsverdreher leisten kann, gibt s Ärger. Ein Rechtsgrund findet sich im Zweifel. Ist Dein Teil nur ähnlich, also weicht in Größe und ein paar Details ab, die Du auch benennen kannst, dann hast Du als Künstlerin was neues geschaffen, da gehören alle Teile und Rechte Dir. Also im Stil von... ist dann ein Kunstwerk von Dir, eine Replik/Kopie ist nur bedingt von Dir. Wenn also schon die Fotos verboten sind, ist eine Replizierung ziemlich sicher unerwünscht, damit sind auch die Fotos, obwohl Dein geistiges Eigentum, ebenfalls legal zweifelhaft. So schwer wies einem fällt, den Eigentümer fragen und sich das Okay holen, schriftlich, ist der bessere Weg.
 
Also unsere Forenregeln sagen folgendes: Natürlich dürft Ihr aus urheberrechtlichen Gründen auch keine selbstgemachten Fotos von Bücherseiten (auch nicht aus historischen Werken), Museumsexponaten o. ä. einstellen. Wer selbst etwas anfertigt und dieses fotografiert verstösst m.E. nicht gegen diese Regel. Schwieriger wird es jedoch wenn wie im vorliegenden Fall, eine 1:1 Kopie eines Objektes angefertigt wird. Hier stellt sich tatsächlich die Frage nach der Genehmigung der Reproduktion. Die Nebra Scheibe, die Morgan angeführt hat ist ein sehr gutes Beispiel. Sämtliche Rechte liegen hier beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen Anhalt. Das gilt auch für Merchandising- Produkte wie z.b. Schlüsselanhänger etc. §15 Urheberrechtsgesetz Der Urheber hat das ausschliessliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere 1. Das Vervielfältigungsrecht 2. Das Verbreitungsrecht 3. Das Ausstellungsrecht. Das Vervielfältigungsrecht wird dann noch einmal in §16 genauer definiert. Hierzu gehören auch Repliken. Quelle: dejure.org Optimal wäre es demnach, wenn Silvia die Genehmigung des Museums/ Urheberrechtsinhabers vorweisen kann. So ist sie immer auf der sicheren Seite, wenn sie ein Bild in ihrem Blog veröffentlicht. Gleiches gilt natürlich auch für Fotos, die hier im Forum veröffentlicht werden sollen. Egal ob per externen link oder in euren Galerien.
 
Da muss ich aber mal dumm nachfragen: wenn ich eine Replik von einem Gegenstand herstelle, dessen Hersteller schon vor 500 Jahren verstorben ist, fällt das dann nicht auch unter das Erlöschen des Urheberrechts §67, Urheberrechtsgesetz? Der Besitzer spielt dabei ja keine Rolle, sondern nur der Urheber!!! Ansonsten dürfte ja wohl niemand irgendeine Replik anfertigen, die irgendjemandem gehört und schon gar nicht sich daran bereichern, sprich verkaufen! Marled
 
Es kann immer einen Urheber, bzw. Rechteinhaber geben. Das wäre in jedem Fall zu prüfen. Habe ich ein Fundstück, das 5000 Jahre alt ist, können die Verwertungsrechte durchaus bei einem Museum liegen. Wie eben im Fall der Nebrascheibe. Gibt es keinen Urheber mehr, oder ist das Recht erloschen, dann sind diese Werke gemeinfrei und können entsprechend verwendet wewrden. Grundsätzlich gilt: erst prüfen ob jemand Rechte dran hat, dann entsprechende Genehmigungen einholen und erst dann kann damit weitergearbeitet werden.
 
Marled, jeder normal denkende Mensch würde deine Frage mit JA beantworten. Tatsächlich ist es aber inzwischen so, dass man sich die Nutzung nahezu jedes Popels lizensieren lassen kann. So zB auch Pflanzen, Pflanzenpräparate oder Anwendung derselben, was viele naturvölker um ihr angestammtes Recht und Erbe bring, weil irgendeine Pharmafirma ihnen nicht nur die Rohstoffe wegplündert, sondern ihnen auch traditionell hergestellte Arzneien zu verkaufen verbietet... Ich bin ja auch der meinung, dass ein Bäcker fürs Backen, ein Dachdecker fürs Dachdecken und ein Musiker fürs musizieren bezahlt werden sollte, aber auf mich hört ja keiner... Die Himmelsscheibe, um mal bei dem Beispiel zu bleiben, "gehört" ja jemandem, nämlich dem Bundesland, in dem sie gefunden wurde. Das ist ganz klar im Gesetz über Schatzfunde geregelt. Nun kann das Land seine rechte an jemand anderen abtreten oder mit der Wahrung dieser rechte beauftragen - eine natürliche oder auch juristische Person. Dazu kommt, dass die Himmelsscheibe, so, wie wir sie kennen, ja nicht in diesem Zustand aus der Erde gehopst kam.Sie musste ja auch erst gereinigt und restauriert werden. Dadurch ist ein neues Werk entstanden, so blöd sich das anhören mag. Etwas anderes ist es mit Rekonstruktionen. Auch da entsteht quasi etwas Neues, auf das man dann selber - als Rekonstrukteur - Urheberrechte anmelden kann. Wenn es also den Thorsbergkittel nur als verdrecktes, verschlissenes, kaum als Kleidung erkennbares "Lumpestück" gibt, kann dich keiner daran hindern, dich damit auseinanderzusetzen, den Stoff nachzuweben, ihn zu färben, wie er hätte sein können, ihn nachzunähen, dir zu überlegen, wo hinten und vorne ist, ob das seltsame Stück am Ärmel nun ein Flicken ist oder so gehörte etc. Einen genau gleichen Thorsbergkittel - also eine Replik deiner Rekonstruktion - dürfte dann auch keiner ohne deine Genehmigung nachschneidern. Kommt bei der Auseinandersetzung mit den Fragmenten durch einen anderen ieder etwas anderes heraus, ist dies ein neues "Werk" im Sinne des urheberrechts.
 
Ich muss das jetzt so hart formlieren, weil es wirklich wichtig ist: Wer einen Rechtsrat erteilt, der sollte auch sicher sein, dass er dazu in der Lage ist! Ich beschäftige mich in meiner rechtlichen Praxis schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht und kann sagen, dass hier zwei vollkommen unterschiedliche rechtliche Einschlagungen mit einander vermengt werden. Man muss bzgl. des vorliegenden Sachverhalts unterscheiden zwischen dem Urheberrecht und dem Eigentumsrecht im Sinne des Rechts am Bild der eigenen Sache. Was ich hier lese ist zum größten Teil wirklich unbrauchbar, insb. weil es wieder einmal nicht auf die eigentliche Frage abzielt. An der Himmelscheibe und ähnlichem bestehen KEINE Urheberrechte mehr! Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des Schöpfers. Das gilt für das Urheberpersönlichkeitsrecht und ebenfalls für das Urheberverwertungsrecht. Der Schöpfer des mittelalterlichen Taschenspiegels ist mehr als 70 Jahre Tod! Daher: KEIN Urheberrecht mehr an der Sache! Daher gilt auch für urheberrechtliche Verwertungsrechte. Die Frage die sich hier stellt ist, ob dem Eigentümer hier ein Ausschließlichkeitsrecht an dem Gegenstand zusteht, demnach ob der Eigentümer der Himmelscheibe oder des Taschenspiegels alle anderen von seinen Rechten ausschließen kann. Dem ist grundsätzlich so! Der Eigentümer darf grundsätzlich selbst bestimmen, was mit seinem Eigentum passiert und (leider) auch, ob er Abbildungen zulassen möchte. Daher ist es grundsätzlich ja auch nicht gestattet Fotos von ausgestellten Gemälden, an denen ein anderer Rechte besitzt, ohne dessen Einwilligung zu verbreiten - wenn Sie im privaten Rahmen aufgenommen wurden! Stichwort: Panoramafreiheit - da sieht es wieder ganz anders aus! Dies ist hier nicht der Fall. Hier handelt es sich um ein Bild einer Replik. Eine Replik ist regelmäßig kein Plagiat im Sinne einer Produktfälschung, sondern meist an sich schon ein eigenes Werk - eine Replik! Urheberrechte an der Replik werden hier ebenfalls nicht verletzt sein, weil:
  • das Foto an sich wohl wieder eine Werkschöpfung darstellt (dreidimensionales Werk als Vorlage),
  • die Replik an sich nicht veröffentlicht wird, und selbst wenn,
  • Silvia wohl mit dem Erwerb des Gegenstandes an sich auch das Recht erworben hat hiervon Abbildungen zu fertigen und im Übrigen das Eigentumsrecht an der Replik hier schon Silvia selbst zu steht.
Um weiteren Fragen vorzubeugen: Ob bei der Himmelscheibe gewerbliche Schutzrechte verletzt sein könnten wäre gesondert zu klären. Bei dem Taschenspiegel ist hiervon wohl nicht auszugehen. Weiter kann der Sachverhalt auch anders zu bewerten sein, wenn es um eine gewerbliche Verwertung mit einer Wertschöpfung geht, aber das ist hier auch nicht der Fall. Ergo: Silvia, es sollte kein Problem entstehen!
 
Herzlichen Dank Beka ! :danke Euch Anderen natürlich auch. :)
 
Ich zitiere mal aus Wikipedia (Himmelsscheibe von Nebra- Urheber-und Markenrecht) Quelle: Wikipedia In einem bislang – für archäologische Fundstücke vergleichbarer Bedeutung – einmaligen Vorgang gab es Zivilprozesse über die Verwertungsrechte der Himmelsscheibe von Nebra. Hierbei standen in zwei verschiedenen Verfahren Verlage dem Land Sachsen-Anhalt gegenüber. Das Land als Eigentümer der Scheibe hat mehrere Bild-/Wortmarken angemeldet und beruft sich auf ein Leistungsschutzrecht aus der erstmaligen Veröffentlichung eines nachgelassenen Werkes, der „editio princeps“. Aus diesen Rechten beansprucht das Land Abbildungen der Scheibe zu kontrollieren und Lizenzgebühren für Verwendungen geltend zu machen. Das Landgericht Magdeburg entschied im April 2005, dass dem Land Sachsen-Anhalt die beanspruchten Rechte zustehen: Als Eigentümer der Himmelsscheibe stehe ihm das Recht zur Veröffentlichung zu, aus der vermuteten kultischen Nutzung vor 3600 Jahren in Form der Präsentation der Scheibe auf Prozessionen könne nicht abgeleitet werden, dass sie damals im Sinne des Urheberrechtes bereits „erschienen“ sei und alle Rechte abgelaufen wären.[14] Aufgrund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom August 2005 und des Bundesgerichtshofs von 2009 ist diese Gerichtsentscheidung mittlerweile als überholt zu betrachten. In drei Beschlüssen[15] gab das Deutsche Patent- und Markenamt (Dienststelle Jena) im September 2009 einem Augsburger Goldschmiedemeister recht, der die Löschung der Himmelsscheiben-Marken beantragt hatte. Das Land Sachsen-Anhalt legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, verzichtete in der Folge jedoch auf die Marken. Stattdessen meldete Sachsen-Anhalt im Oktober inhaltlich gleiche Marken (009533423, 009763392 und 009763475) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) an.[16]
 
Huups - bevor hier jetzt Missverständnisse entstehen. Ich habe in Lüttich/Belgien, gestern einen Abguss eines Spiegelfundes aus Kunststein gekauft. Das original Stück liegt im Louvre Frankreich. Wenn ich Bilder des Originals in Frankreich mit meiner Replik vergleiche, gehe ich davon aus, das es wirklich ein Abguss vom Negativ des Originals handelt. Hier Original: http://gothicivories.courtauld.ac.uk/images/ivory/7beaf200_561d62aa.html (Quelle: http://gothicivories.courtauld.ac.uk ) Hier eine Kopie, wie ich sie habe: http://www.quirao.com/fr/p/musee/rm...ir-les-amoureux-medieval-resine-rf004827.htm# (Quelle http://www.quirao.com/fr) Was mir aufgefallen ist, ist das die Kopie spiegelverkehrt herum dargestellt ist. Ist das ein dummes Missgeschick, oder geht es um die Rechte ? Darum meine Frage und meine Unsicherheit. Ich bin dabei auf meinem Blog, einen Post über mittelalterliche Klappspiegel zu schreiben, und wollte ein Bild der Reko zur Verdeutlichung hin zu fügen. Und weil ich gerade so gut beim Fragen bin: Darf ich solche eine gegossene Kopie (als solches deklariert) auf einer VA ausstellen ? Eben um den Besuchern anschaulich Dinge erklären zu können? Nachtrag, da war eben noch ein Zwischenpost, der jetzt nicht mehr da ist, :) aber jetzt habe ich es geschrieben...und bevor dann gleich Jemand nachfragt...
 
Ja, da wollte ich noch was schreiben, habs mir aber verkniffen.
 
Hmm. Ich probier es mal anstatt halbwissender Antworten mit hoffentlich sinnvollen weiterführenden Fragen: 1.) Zur Replik: Von wem hast Du die Reko denn gekauft? Ist der Hersteller/Verkäufer lizensiert, so dass dies von Beka angesprochene "Recht durch Erwerb" mit dem Kaufpreis einhergeganen ist? 2.) Zu der Zurschaustellung: Hat die angesprochene VA einen kommerziellen Charakter oder ist es eine "freie Bildungsveranstaltung"? Bin schon gespannt, was Beka schreibt dazu...
 
Vom Museum Archäoforum Lüttich mit einem "Certificat d´Autenticié" des Museum Louvre , sorry das hätte ich erwähnen sollen, danke Heiner. Zur Schau stellen wollte ich es auf einer kostenfreien VA im musealen Rahmen und auf einer VA im Museum die allerdings Eintritt kostet.
 
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