Unser Hobby und die Mittelalterzene belastet das garnicht da wir ja die Dinger aus "Brauchtumspflege" tragen dürfen.
Es gibt bereits Behörden, die die Einhaltung des Gesetzes zur Auflage für Veranstaltungen machen und die Brauchtumspflege NICHT anerkennen. Das betrifft zwar bisher wohl "Phantastische" Spektakel, aber wer weiß welchen Veranstalter es als nächsten trifft.
Zurück zu unseren Messerchen: Wir beruhigen uns immer mit dieser Brauchtumsgeschichte und dass wir ja damit automatisch auf der sicheren Seite wären. Leute, das ist trügerisch. ... Stellt Euch einen begeisterten Gromi vor, der sich ein Messerchen in den Strumpf steckt und einen Zweihänder über den Rücken hängt und damit freudestrahlend auf einem Standardmarkt vor dem Gruftischmnuckstand steht. Himmel, welches Brauchtum pflegt der gerade? Und nur weil ich in einer A-Klamotte auf demselben Markt Besuchern was über fränkische Waffenstatuten erzähle, pflege ich auch nicht mehr Brauchtum als der. ... Der Brauchtumspararaph ist ein Vermächtnis unsere eloquenten bayrischen Ex-Ministerpräsidenten, der ohne diese Einschränkung das Gesetz nicht mitgetragen hätte. Der dachte dabei aber eher an seine schuhplattelnden Trachtenvereine und begamsbarteten Traditionsschützen der berittenen Gebirgsmarine. (Ob das jetzt pflegenswertes Brauchtum darstellt, ist auch durchaus diskutabel, soll aber an dieser Stelle nicht vertieft werden) An uns dachte jedenfalls in diesem Zusammenhang niemand. Kurz: rein rechtlich gesehen ist das, was wir tun, nicht nachweislich legal, sondern bestenfalls geduldet. Eine Rechtssicherheit haben wir nicht. Sind Büttel oder Richter schlecht gelaunt, haben wir Pech
Richtig - die Trachtenvereine und Traditionsschützen waren da im Blickfeld als es um "Brauchtumspflege" ging - sonst könnten die nämlich bei der Wiesn nicht mehr mit ihren Vorderladern, Lanzen etc. am Umzug teilnehmen... um nur mal ein Beispiel zu nennen. Und DIE kriegen sicher die Genehmigung. :whistling:
Im dazu passenden, extra angefertigten Beutel hats doch die Funktion schon nicht mehr.
Öhm, die gesetzlichen Vorschriften sehen das ein wenig anders. Da müßten diese Waffen in einem sicheren, abschließbaren Behältnis transportiert werden (also ein Waffenkoffer - eine Schwertscheide oder ein Beutel zählen nicht). Dazu gibt es in den entsprechenden Foren zahlreiche Beiträge z.B. gibt es hier eine gute Darstellung:
http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php (die folgenden Zitate sind aus dieser Quelle) "
2.2 Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm Bei feststehenden Messern wird die Klingenlänge üblicherweise von der Klingenspitze bis zum Griffansatz des Messers gemessen. Ist die Klinge länger als 12cm, unterliegt das Messer dem Verbot des Führens in der Öffentlichkeit, falls kein berechtigtes Interesse zum Führen vorliegt. Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 4, insbesondere 4.2." Selbst einige meiner Lager-Messer müssten daheim bleiben, wenn die Veranstaltung nicht als Brauchtumspflege anerkannt ist... und die Schwerter unter 12 cm sehen bestimmt lustig aus... "
Führen eines Messers ... Anschaulich erklärt bedeutet dies, dass ein Messer immer dann geführt wird, wenn es außer Haus griffbereit bei sich getragen wird, so dass es im Bedarfsfall mit wenigen Handgriffen zum Einsatz gebracht werden kann. Konkret trifft dies beispielsweise zu, wenn man das Messer - in einer Hosentasche oder in anderen Tasche in oder an der Kleidung trägt - in einem Etui oder einer Scheide am Gürtel trägt - mittels eines Tragesystems zugriffsbereit am Körper trägt, wobei es keine Rolle spielt, ob das Messer verdeckt oder sichtbar getragen wird ... 4.1 Transport in einem verschlossenen Behältnis Laut Gesetzgeber gilt das Verbot des Führens eines Messers nicht beim Transport in einem „verschlossenen Behältnis“. Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern ist hierzu ergänzend erklärt: „Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht.“ Was genau unter einem „verschlossenen Behältnis“ zu verstehen ist, wird nicht näher erläutert. Nach gängiger Auffassung besteht der Unterschied zwischen einem verschlossenen und einem geschlossenen Behältnis darin, dass ein verschlossenes Behältnis gegen unbefugtes Öffnen bzw. gegen unbefugten Zugriff gesichert werden kann. Das verschlossene Behältnis muss durch ein Schloss (Zahlenschloss, Vorhängeschloss) absperrbar sein. Besondere Anforderungen an dieses Behältnis bzw. an die Art des Schlosses, wie es sie beispielsweise bei der Aufbewahrung von Waffen gibt, gelten nicht. Ein geschlossenes Behältnis hingegen ist nicht gegen unbefugten Zugriff gesichert. Es besitzt lediglich eine jederzeit und ohne Hilfsmittel zu öffnende Vorrichtung wie beispielsweise einen Deckel, eine Lasche oder eine Klappe. Beispiele für verschlossene Behältnisse: - Aktenkoffer oder Reisekoffer mit Zahlen- oder herkömmlichen Schloss - Futteral, Tasche oder Rucksack mit Reisverschluss, welcher durch ein Vorhängeschloss gesichert werden kann - Abschließbares Handschuhfach eines Fahrzeuges Beispiele für geschlossene Behältnisse: - Etui mit Druckknopfverschluss - Tasche mit Klettverschluss - Jackentasche mit ungesichertem Reisverschluss ... 4.2 Berechtigtes Interesse, allgemein anerkannter Zweck Laut Gesetzgeber besteht das Verbot des Führens eines Messers gem. § 42a WaffG nicht, „sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“" Das würde dann also heißen, dass nicht nur sämtliche Schwerter nicht zugelassen sind, sondern auch jedes größere Brotmesser unter diese Einschränkung fällt und jedes Lager ein "gesichertes verschlossenes Behältnis" mitführen darf, in dem die Messer zu verwahren wären, wenn sie nicht gerade genutzt werden. Herzlichen Glühwurm... da wird sich beim Lagern dann so einiges anders gestalten als in der Vergangenheit. Ich bin durchaus für eine sinnige Waffenkontrolle. Aber bei diesem Gesetz hat aus meiner Sicht einer nicht mitgedacht. Waffenverbotszonen wie die Reeperbahn in Hamburg erscheinen mir da schon sinniger. Wobei es auch dort weiterhin Waffen und Todesfälle durch diese gibt. Gegen gewalttätige Idioten helfen auch die besten Gesetze halt nicht - aber das ist nur meine Meinung. Und dann könnte es demnächst sein, dass Turnierteilnehmer ihr Schwert mitführen dürfen (Theateraufführung oder anerkannter Zweck könnten dann hier die Argumente sein), es aber z.B. für alle Tagesbesucher einer VA verboten wäre ihr Schwert mitzunehmen. Das wäre doch extrem schräg, oder? Mir ist schon klar, dass nicht jeder überall mit scharfen Waffen rumlaufen kann. Aber die Amokläufer mit Samuraischwerter waren bisher immer im Privatleben unterwegs. Wenn man mal schaut wie wenig auf MA-Veranstaltungen passiert, obwohl die meisten "bis an die Zähne" bewaffnet sind, dann ist hier irgendwas bei dem Gesetz vergessen worden... zumindest seh ich das so.