Moin, das mit dem Waffenschein ist absoluter Blödsinn. Ein Waffenschein wird nur dann ausgestellt, wenn ein explizites Bedürfniss, das heist Gefahr für Leib und Leben, gegeben ist. Z.b. für Politiker, Juweliere, Werttransporter, Personenschützer, etc. Ein Privatmann kann, ohne das Bedürfniss, keinen Waffenschein beantragen. Schon gar nicht für ein Schwert. >>Schaukampfschwerter zählen doch gar nicht als Blankwaffen, oder wurde das geändert? Richtig! Schaukampfschwerter sind vom WaffG durch die Definition einer Waffe erfasst, da sie geeignet sind die Angriffs und Verteidigungsfähigkeiten des Gegenübers herabzusetzen (wonahc eine Waffe im WaffG definiert wird), aber sie sind nicht reglementiert. Sie sind Sportgeräte. Also solche fallen sie nicht unter das WaffG, sondern nur unter ordnungsrechtliche Bereiche, wie z.b. Versammlungsgesetz. >>Meines Wissens nach begründet nicht allein die Gewandung das tragen von Blankwaffen, ob nun stumpf oder scharf, die Begründung liegt erst vor, >>wenn man diese Waffe für eine (kommerzielle) Aufführung benötigt, Theater, Markt, Pädagogische Einsätze usw. Im Ganzen korrekt, aber Schaukampfwaffen sind keine erlaubnispflichtigen Waffen. Generell wird eine Brauchtumsveranstaltung aber erst dann zu einer, wenn sie als solche beim Ordnungsamt gemeldet wurde. Bei den MA Märkten wo ich noch in der Orga involviert war, wurde beim OA auch noch eine Genehmigung für die Beteiligten eingeholt. >> Und selbst wenns scharf wäre, in Gewandung erfüllst du die Voraussetzung des begründeten Verwendungszwecks. Nein, das ist schlicht falsch, siehe oben. Generell wird eine Brauchtumsveranstaltung aber erst dann zu einer, wenn sie als solche beim Ordnungsamt gemeldet wurde. >>Richtig, aber selbst dann können sie dir deine Blankwaffe trotzdem noch abnehmen und einziehen... >>wenn die Beamten nur im Ansatz irgend ein "Gefährdungspotential" sehen. Können sie nur, wenn man es sich auch gefallen lässt. Der sog. formlose Einzug kann nur mit dem Einverständniss des Besitzer durchgeführt werden. Wird dieses allerdings gegeben, verliert man jedwegliche Ansprüche / Rechte am eingezogenen Objekt, unwiderruflich! Widerspricht man dem Einzug, kann man darauf bestehen dass das Objekt zur Prüfung mitgenommen wird, hierbei erhält man eine Quittung und bleibt bis zur Entscheidung Besitzer. >>Desweiteren haben die meisten "Veranstaltungen" meines Wissen in diesem Bereich schon selber ihre Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Es ist aber ein Irrglauben, dass irgendwelche Hausregeln vor den Folgen von Rechtsbrüchen schützen. Es gibt keinen Disclaimer für das dt. Gesetz Sachstand ist der: Es gilt 42a: “Es ist verboten […] Klingen über 12cm […] zu führen”. WaffG § 4 (4): definiert führen als ”Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.“. § 12 WaffG regelt das führen weiterhin, sodass ein Führen ausserhalb obiger Definition mit expliziter Erlaubnis (Also aktiver Schrieb "XY darf das", nicht "Ich hab generell nix dagegen, das...") ermöglicht wird. Diese kann aber nicht pauschal ausgesprochen ("Auf meinem Markt darf jeder scharfe Schwerter tragen!"), sondern muss klar umrissen sein Für öffentliche Events, wie MA Markt, Heerlager, etc gilt § 39 WaffG , hier gilt: ”Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen teilnimmt, darf keine Schußwaffen, Hieb- oder Stoßwaffen führen.“ Ausnahmen: (2): ”Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 1 zulassen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ein Bedürfnis nachgewiesen ist und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen.“ (3): ”Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können Ausnahmen widerruflich auf die Dauer von höchstens fünf Jahren für Vereinigungen zugelassen werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlaß Waffen zu tragen, wenn gewährleistet ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.“ (6): ”Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schußwaffen oder Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden,“ […] (ANMERKUNG: Eine Theateraufführung definiert sich durch eine räumliche Trennung von Publikum und Bühne, welche auf MA Märkten nicht gegeben ist, daher ist (6) nicht anwendbar. Viel Text, was heisst das im Fazit? - Besucher auf MA Markt: Kein Messer über 12cm, keine Schaukampfwaffe - Mitwirkender an angemeldete Veranstaltung: Wenn Genehmigung vorliegt, kein Problem, wenn nicht: Kein Messer über 12cm, keine Schaukampfwaffe - Privates Event auf befriedetem Privatgrund: Keine Einschränkungen - Einzelaktion, ohne öffentliche Veranstaltung aber auf öffentlichen Grund (Fechttraining im Park, nicht angemeldetes Fotoshooting): Kein Messer über 12cm, Schaukampfwaffe kein Problem - Einzelaktion, angemeldet beim ordnungsamt, auf öffentlichen Grund: Keine Einschränkung / je nach Vereinbarung Ich weiss, es juckt jetzt vielen in den Finger "Aber wir hatten noch nie Problem / Unserer Polizei ist das egal / Unser Veranstalter hat eine Abmachung mit der Polizei". Das ist alles schön und gut, aber nicht rechtens. Obiges ist der aktuell gültige Stand des WaffG. Wer es ignoriert, handelt auf eigene Verantwortung. Dies kann, je nach Fall, den Verlust von Waffen, einen Platzverweis, eine Anzeige sowie Geldbuße (Maximalwert 10.000EUR) zur Folge haben. Und dessen sollte sich jeder bewusst sein! Ebenso dessen, dass die Polizei keine Rechtsberatung treffen kann/darf und auch keine Genehmigungen erteilen darf.