Wenn sie schwanger ist, wird der Burgherr sie mit dem Schmied, dessen Sohn oder einem anderen unverheirateten Unfreien verheiratet. Mit Glück erkennt er das Kind an - das ist dann Glück für die Familie, wenn er es nicht tut, tut er es nicht, das ist dann Schicksal. Wenn sie das Kind bekommt und umbringt, ist sie eine Kindsmörderin und muss entweder Buße (Wergeld) zahlen oder wird umgebracht. Aber vergiss' ganz schnell solche Sachen, wie Kerker, Pranger etc. als Sanktionsmittel. Das würde ja bedeuten, die Magd wenigstens zeitweilig als Arbeitskraft zu verlieren. Aber die wird ja gebraucht. Daher wird sie allenfalls wegen Verleumdung des Burgherren öffentlich ausgepeitscht werden, wenn sie hartnäckig behauptet, das Kind sei vom Burgherren, obwohl der es nicht anerkennt - aber selbst das liegt im Ermessen des Burgherren (bzw. dessen Frau). Im 12. Jahrhundert gibt es kein übergreifendes (Straf-)Rechtssystem und keine festen Institutionen, die es durchsetzen. Recht wird als etwas schon dagewesenes angesehen, das man nur "finden" muss und entsprechend uneinheitlich ist es in der Praxis. Und noch ein Nachwort zur Folter: Die hat es in Einzelfällen sicher gegeben. Teil des Strafprozesses wurde sie aber erst durch die Constutio Criminalis Carolina, die peinliche Halsgerichtsordnung Karls V von 1532. Das ist das erste, einheitliche Strafgesetzbuch auf deutschem Boden und regelt auch erstmalig das Strafverfahren einheitlich. Im Gegensatz zu den vorherigen Gesetzen (wie z. B. dem Sachsenspiegel) baut die Wahrheitsfindung nicht mehr auf Schwur/Eid und Gottesurteil, sondern auf gerichtlichen Untersuchungen auf, zu deren Mitteln eben auch die Folter gehört. Aber das ist im 12. Jahrhundert natürlich Zukunftsmusik.