He Leute ! Da hat jemand einen Zeitungsartikel an die Tavernentür genagelt.... Ich hoffe es war kein Reformator ! Wiesbadener Kurier/online.-01.04.2021 Für die Errichtung eines Mittelaltermarktes und anderer Veranstaltungen die nicht fahrbare Verkaufs und Übernachtungsgelegenheiten aufstellen ist eine Baugenehmigung ab dem 01.06.2021 erforderlich. Ein Zeltlager entspricht einem Campingplatz und ist eine bauliche Anlage im Sinne der deutschen Bauordnung, für dessen Errichtung grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich ist. Lagerplätze zählen zu den Sonderbauten, auf die das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BauGB Anwendung findet, in welchem die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Anforderungen überprüft wird. Sofern die Bauaufsichtsbehörde den Lagerplatz baurechtlich genehmigt, ist eine weitergehende Genehmigung nicht erforderlich. Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, können auf (genehmigten) Märkten verfahrensfrei aufgestellt und benutzt werden, sofern die Veranstalter die Erforderlichen Dokumente bei der Baubehörde abgegeben und beglaubigt wurden. Die Frist zur Abgabe ist 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn. Als Genehmigungspflichtig zählt jeder Platz, der zum Aufstellen von mehr als 3 Zelten bestimmt ist. Für Zelte, die zum erstem Mal aufgestellt sind, ist eine Ausführungsgenehmigung notwendig. Ist die Konstruktion dann letztendlich fertig, erfolgt eine Abnahme durch die städtische bzw. örtliche Bauaufsicht. Nach Eingang der Anzeige zur Aufstellung und Vorlage der Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) werden wir, sofern wir eine Gebrauchsabnahme vor Ort für nötig halten, uns mit Ihnen zwecks Terminvereinbarung in Verbindung setzen, und soweit möglich Ihren Terminvorschlag berücksichtigen. Wir bitten dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Abnahmetermin jeweils ein Vertreter des Betreibers und ein Vertreter des Aufstellers anwesend ist, um eventuelle Mängel direkt abstellen zu können. Sollten die Zelte zwar Ausführungsgenehmigungspflichtig sein, jedoch keine Aus- führungsgenehmigung (Prüfbuch) haben, ist ein Bauantrag zu stellen. Die Genehmigung kann bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen. Sofern die Veranstaltung aufgrund seiner Nachhaltigkeit und der damit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht ein Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung darstellt, ist sein Betrieb zudem anzeigepflichtig und braucht eine Baugenehmigung von der obersten Baubehörde nach §385 BauOB-01.04. Für Marktstände und Bühnen die fest auf dem Boden stehen und keine Räder haben gilt diese Verordnung ebenfalls. Kosten: Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens zwischen 1 v. T. und 4 v. T. der Baukosten. (Reduzierte) Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.