Schießstätten für Armbrust?

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Also fassen wir mal kurz zusammen: Auf jeden Öffentlichen Gelände ist Bogen und Armbrustschiessen, NICHT erlaubt ! Und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, bei Gefärdung anderer eine Straftat ! Genauso das Mitsichführen einer, Gespannten- Schussbereiten Armbrust oder Schussbereiten Bogen, auf der Straße oder im eigenen Auto. Auf Privaten Gelände, ohne Gefärdung dritter, darf mit Genehmigung des Eigentümers Geschossen werden. Hieb und Stoßwaffen, Messer, Schwerter.. ihr wisst was ich meine.. Dürfen NICHT in der Öffentlichkeit mit sich geführt werden und gelten schon als "Vorsatz" wenn diese zu Öffentlichen Veranstaltungen mitgeführt werden.. z.B. Jahrmärkte, Stadien, o.ä. .. und gilt daher als Straftat ! Einzige Ausnahme: Zum Transport und Verwahrt. Bei Schusswaffen z.B. im Koffer, Messer nicht griffbereit.. oder sicher im Auto= Kofferraum ! nicht Beifahrersitz! Transport Ausnahme auch nur zur "Brauchtumspflege" .. Historische Dinge wie Märkte oder Museen .. oder einfach auf den Weg nach Hause.. das machen WIR ja immer Zusammengefasst: Ihr Bewegt euch mit einer " Waffe" im Öffentlichen Bereich, da ist immer Vorsicht geboten! Mit den Schwert auf der Kirmis Herumfuchteln mit den Bogen irgendwo Schiessen, stellt einen Straftatbestand dar wenn : Jemand Verletzt oder Gefärdet wird.. (Bedrohung eingeschlossen) ..! Also versichert Euch beim Transport von Waffen: Das diese sicher Verwahrt sind und keinen Schaden anrichten können ! Und beim Gebrauch: Das sie da WO sie eingesetzt werden auch Erlaubt sind ! Dies gilt für ALLE Waffen die eine Schneide oder Spitze haben und Geeignet sind andere zu Verletzen und KEINEN Waffenschein benötigen.. Das Taschenmesser und Brotmesser eingeschlossen, mit Ausnahme auch das Schaukampfschwert!
 
Auf jeden Öffentlichen Gelände ist Bogen und Armbrustschiessen, NICHT erlaubt ! Und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, bei Gefärdung anderer eine Straftat !
Das stimmt doch so nicht. Allgemein ist auf öffentlichen Gelände das Bogenschießen (und vermutlich auch das Armbrustschießen, nach dem was ich hier gelesen habe) erlaubt. Es gibt nur wenige Ausnahmen (wie zum beispiel in Köln und in Bochum), wo dies unter betimmten Bedinungen Untersagt ist, was dann eine Ordnungswiedrigkeit darstellt. Wo steht, dass ich eine Straftat begehe, wenn andere gefärdet sind und wann konkret ist das der fall? Da zumindest ein Bogen laut der Definition des Waffengesetztes keine Waffe ist, kann auch das Waffengesetz hier keine Anwendung finden. Es gibt keine Rechtsnormen darüber wann von einem Bogen konkret eine Gefahr ausgeht und wann nicht. Allerhöchstens kann man hier auf Technische Regelwerke von Vereinen zurückgreifen. So zum Beispiel die der sicherheitstechnischen und baulichen Regeln für Bogenplätze des Deutschen Schützenbundes e.V. http://www.dsb.de/media/PDF/Schiessstaende/Richtlinien_fuer_Bogenplaetze_2009.pdf Diese Regelwerke sind aber keine gültigen Rechtsnormen, sondern höchstens Empfehlungen. Daher lässt sich nicht konkret feststellen ab wann eine Gefärdung vorliegt und ab wann nicht. Grundsätzlich hat sich meiner Rechtsauffassung nach der Schütze daher erst dann zu verantworten, wenn es tatsächlich zu einem Schadensfall gekommen ist.
 
Das Regelwerk des DSB ist nter Bogenschützen umstritten, da es von "Knallschützen" analog zu ihren Waffen aufgestellt wurde. Was die Armbrust angeht, da sind viele Ordnunsämter der Ansicht, das die wegen der Gleichstellung mit Schußwaffen eben nur auf ausgewiesenen Schießständen benutzt werden dürfen. Beim Bogen sieht die Sache noch komplizierter aus, hier hilft im Ernstfall weder ein abenommener Schießstand noch sonstwas. Da greift auch keine Haftpflicht eines Standbetreibers /Veranstalters, da eigentlich immer beim Unfall von "grob fahrlässig" bis "billigender Vorsatz" auszugehen ist. Auch beim Turnier o.ä. "Wenn der meint, das ist sicher, dann darf ich schießen" ist schlicht mehr als fahrlässig. Dafür darf man dann mit gespanntem Bogen und Pfeile im Köcher auch durch die belebteste Innenstadt toben. Was man mit der Armbrust oder dem Luftgewehr eben nicht darf. Da die Armbrust kein Rohr hat, Schußwaffen aber per Definition eins haben, ist sie eben nur gleichgestellt.
 
Bei mir im Sportverein wird die Armbrust gleichzeitig mit dem Bogen auf der Bogenwiese geschossen. Wie das auf einem Markt gehandhabt werden soll ist vielleicht was anderes. Gruß, ßimon
 
@Wilfried Dass das Regelwerk des DSB eben nur eine Vereinsrichtliche ohne bindenden Charakter versuche ich ja auch zu sagen. Und nur weil ein Ordnungsamtmitarbeiter eine unwissende Rechtsauffassung hat heißt das nicht, dass diese dann richtig ist. Ich wollte damit nur sagen, dass es unsinn ist, eine Straftat zu begehen, wenn man mit Pfeilen oder Bolzen in der Öffentlichkeit schießt. Selbst dann, wenn jemand gefährdet wird, weil es eben keinen Rechtsgültigen Konsens darüber gibt, wann jemand gefährdet wird. Dass das ganze im Schadensfall böse Folgen haben kann, und das man sich dann vor einem Richter verantworten muss der Fragen wird "Warum dort, wenn sie wissen das eine Gefahr von dem Gerät ausgeht?", da bin ich auch voll bei dir. Aber das ist eben erst im Schadensfall die Folge. Ich kann auch Steineschmeißend durch die Innenstadt rennen, Aber wenn die ersten Passanten Platzwunden am Kopf haben oder wenn die eine oder andere Autoscheibe zerbricht, dann habe ich ein Problem. Ich bin auch voll bei dir, was du sagst. Ich laufe zum Beispiel mit gespanntem Bogen und vollem Köcher (den allerdings in meinem Rucksack stecken) quer durch den Hauptbahnhof, wenn ich irgendwohin zum schießen will. Bisher was das auch noch nie ein Problem und schon oft bin ich da Polizeistreifen begegnet. Nur einmal gab es eine Reaktion eines Beamten, der zu seinem Kollegen sagte: "Oh, guck mal da, ein Bogen."
 
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Nun , für alle Rohrwaffen gilt: sie dürfen , außer zur Jagd etc. nur auf "eeigneten Schießstätten" geschossen werden. Die Bogenwiese ist z.B., so sie von Wällen, unbesetzten Tribünen etc.(einfach groß genug) umgeben ist, eine solche. Und die Armbrust ist zu behandeln wie ein Luftgewehr , damit gilt für Armbrust-Schießstände dasselbe Recht wie für Schießbuden. Passiert da was, weil ein Marktbesucher gerade ein Loch in die Rückwand bohrt, kriegt der Schütze keine Schuld. Schmeißt einer beim Bogenstand den Pfeilfang um und fängt sich einen, ist der Betreiber alleine in der Pflicht, ist der Schütze ein erfahrener Schütze, triffts den, auch auf Turnieren. Also Bretterwand vor Spazierweg, davor 3D ziel, der Pfeil bleibt auch bei der deutschen Meisterschaft dees DSB im Köcher. Da sind dann die Freagen des Richters klar: "Haben sie sich davon überzeugt, das der Pfeilfan sicher ist?" "Nein" oder "ja" "War der wackelig, leicht umzuschmeißen und liefen da eventuell Leute?" "naja" "Warum haben sie trotzdem geschossen?"
 
Moin, hier geht es ja hoch her. Ist doch selbsverständlich, daß der Eigentümer oder Besitzer von Grund und Boden hierüber auch das Recht ausübt. Und wenn der sagt " Hier nicht", dann ist das so. Der Bogen ist ein Sportgerät, die Armbrust unterliegt dem Waffenrecht, über Sinn oder Unsinn dieser Regelung mag und kann man streiten, an den Fakten ändert das aber nichts. Ab wann eine Gefährdung durch Bogen oder Armbrust für andere eintritt sollte jedem klar sein: Wenn er sich innerhalb der theoretischen Reichweite des Pfeils oder des Bolzens befindet. Und wenn ich dieses nicht ausschliessen kann, nun, dann wird halt nicht geschossen. So einfach ist das. Und dann gibt es auch kenen Disput. Die Haftungsrisiken veringern sich ebenfalls. Sollten mir beim Kaffeetrinken irgendwelche Pfeile um die Ohren fliegen, dann reicht mir die Aussage des Schützen nicht, daß er mich nicht gefährdet, da warte ich auch nicht ab ob er mich aus Versehen trifft. Der ist seinen Bogen los. Jedes Diskutieren über solche Sachen ist in meinen Augen ............rissig. Ob jemand mit gespannten Bogen durch die Stadt laufen muß ?? Ich fühle mich in Gegenwart von offen getragen Baseballschlägern, Schusswaffen, Messern oder ähnlichen einfach nicht wohl, das mag auch anderen so gehen. Also bleibt der Bogen da wo er auf dem Transport hingehört, in der Stoffhülle. Das vermeidet Irritationen bei anderen. Gruß René
 
Mit einer Armbrust kann man gar nicht schießen, zumindest nach WaffG, da eine Armbrust keinen Lauf besitzt. Sie benutzen DARF man somit überall. Man muss lediglich mindestens 18 sein. Selbstverständlich sollte immer der gesunde Menschenverstand dabei sein, denn wenn etwas passiert, kann das recht teuer werden.
 
Also Edgemaen, seit August 2014 hat sich im Waffenrecht wenig verändert.. .. hier also nochmal der neuste Auszug aus den Waffengesetz
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenständegenannt,mit denen unter Speicherung der durch Muskelkrafteingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper verschossenwerden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestelltwerden.
.. und hier Wikipedia
Den Schusswaffen gleich stehen tragbare Gegenstände, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann. Die Armbrust gehört daher zu den durch das Waffengesetz erfassten Schusswaffen.
.. und nu ? Also noch mal zum klarstellen, die Armbrust ist laut Waffengesetz den Schusswaffen Gleichgestellt um jemanden der eine Straftat damit begeht auch Verurteilen zu können. (Warum das? Z.B. weil in Deutschland ca. 3000 mal pro Jahr mit Armbrust und Co. Gewildert wird: Quelle die Welt, Datum 03.01.2015! http://www.welt.de/debatte/kolumnen...st-in-Deutschland-die-neue-Trendsportart.html) Das Waffengesetz gilt nicht für Waffen deren Energie nicht ausreicht Menschen zu Verletzen. (Erbsenpistolen, Kinderspielzeugs, ähnliches.. auch nicht für den Bogen, da bei diesem die Spannenergie nicht durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann! ) Zurück zur Armbrust.. - Zum Kaufen/Erwerben langt ein Mindestalter von 18 Jahren - Das Mitführen in der Öffentlichkeit/Auto/Wald oder Sonstwo einer Schussbereiten Waffe ist in Deutschland immer Verboten! Also, Entspannt die Armbrust, Bolzen raus und alles ist in Ordnung. - Der Transport /z.B.Auto, Straße immer Sicher verwahrt, d.h. Nicht auf den Beifahrersitz, nicht Einsatzbereit. Also am besten in einer Tasche. - Schießen:
10. Schießen mit einer Waffe in Deutschland Das Schießen mit einer Waffe ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Für bestimmte Personengruppen gelten die folgenden zum Teil abweichenden Regelungen:
Also nicht einfach mal so Überall ! Fühlt sich jemand Belästigt oder Gefährdet und Erfolgt eine Anzeige, ist man dran. Z.B. im Wald, wegen versuchter Wilderei ! Ein Offiziell Genehmigtes Turnier = Kein Problem. Ausnahmen die keiner Genehmigung bedürfen:
10.2. Ausnahmen für Brauchtumsschützen
Hier darf mit Genehmigung des Pächters/Veranstalters (z.B. auf Mittelaltermärkten) Geschossen werden. Voraussetzung auch, eigene Privathaftpflicht! (.. mit bestimmten durchschlagsschwachen Waffen.. keine Gefärdung Dritter..u.Ä.)
10.3. Ausnahmen für Privatgelände Auf dem eigenen befriedeten Besitztum darf ohne behördliche Genehmigung nur mit bestimmten durchschlagsschwachen Waffen (oder mit Kartuschenmunition geschossen werden), und dies auch nur dann, wenn die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Dasselbe gilt für das befriedete Besitztum eines Anderen, wenn dieser dem Schießen auf seinem Besitztum zugestimmt hat. 10.4. Ausnahmen für Sportschützen Sportschützen dürfen auf behördlich genehmigten Schießstätten bzw. als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen an sonstigen Schießständen ohne besondere behördliche Erlaubnis schießen.
Auch noch gut zu Wissen:
11. Generelle Ausnahmen von Erlaubnispflichten Generelle Ausnahmen insbesondere von der Waffenscheinpflicht (Führen der Waffe) gelten vor allem in der eigenen Wohnung, den eigenen Geschäftsräumen oder dem eigenen befriedeten Besitztum; dort darf eine erlaubt erworbene und besessene Waffe grundsätzlich ohne behördliche Erlaubnis schussbereit geführt werden. Dieses Privileg gilt auch z.B. für die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines Anderen (bei dessen Zustimmung) oder auf zwingend zurückzulegenden Wegstrecken, wenn die Waffe zu dem vom Bedürfnis umfassten Zweck geführt wird, für den sie auch erworben wurde und besessen wird. Auch das Schießen auf zugelassenen Schießstätten ist erlaubnisfrei möglich. Selbstverständlich gelten allgemeine Rechtfertigungsgründe auch ohne ausdrückliche waffenrechtliche Erlaubnisfreistellung überlagernd, d.h. das Schießen z.B. in einer Lage der Notwehr / Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes ist erlaubt.
(Quelle,Alle Auszüge aus den Waffenrecht, guckst du hier: http://www.zagreb.diplo.de/contentblob/2144772/Daten/245290/waffenrecht.pdf)
 
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Mit einer Armbrust kann man gar nicht schießen, zumindest nach WaffG, da eine Armbrust keinen Lauf besitzt. Sie benutzen DARF man somit überall. Man muss lediglich mindestens 18 sein. Selbstverständlich sollte immer der gesunde Menschenverstand dabei sein, denn wenn etwas passiert, kann das recht teuer werden.
Völliger Blödsinn. Wilfried hat es schon zitiert, dazu noch der aktuelle Fleisstext: Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 1.1 [...] sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.[...] Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, [...] deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird; Somit finden alle für Schusswaffen relevanten Restriktionen auf Armbrüste Anwendung, ein Führen ist nur im Rahmen der der Vorschriften (begrenzt auf das eigene, befriedete Besitztum) möglich, die Ausnahmeregelungen von §42a WaffG finden keine Anwendung, da für die Armbrust eine anderweitige Erlaubnispflicht zum tragen kommt. Für Sonderregelungen ist einzig §12ff WaffG heran zu ziehen (u.a. erlaubt er das Führen auf fremden, befriedeten, Privatgrund mit Erlaubnis des Eigentümers. Für uns fatal ist, dass die pauschale "gehen Sie aus dem Gefängnis Karte" §42a WaffG nicht zum tragen kommt, da die Armbrust keine Anscheinswaffe, sondern eine Waffe ist...
 
Ein Lauf ist aber bei einer Armbrust nicht vorhanden.
Dies ist einer der Gründe weshalb man mit einer Armbrust auch nicht "schießen" kann. :D Siehe auch Beitrag Nr. 14 in diesem Thema
 
Welcher Teil von "Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, [...] deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste)", der auf die Erläuterung "Schusswaffen sind" folgte war auf melanesisches Pidgin formuliert? Panzerreiter ist sicher gerne bereit es auf deutsch zu übersetzen! Das ist der amtliche Gesetzestext! Sollte dieser zu "beamtich" klingen kann ich das gerne trivialisieren: Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 1.1 [...] sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. --> Rumms-bumms Waffen um die wo es hier gehen tut, sind alle die, mit denen man jemand Aua machen kann, Viecher erlegen, Viecher betäuben, Viecher und Gegenstände markieren, Sport machen oder zur Gaudi rumballern kann, wo des ding was vorne raus fliegt durch ein Rohr gejagt wird. (= Primäre Definition) Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, [...] deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). --> Andere Waffen, die zwar von der Definition mit dem Lauf abweichen tun, sind u.a. tragbare AUA Mache, die man von Hand spannen muss, die einrasten tun (z.b. Sehne) und dann ihre Schusskraft behalten, bis man den Finger "krumm macht". (Paradebeispiel Armbrüste"*) (= Erweiterung / Ergänzung der Definition) Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird; --> Einzige Ausnahme, Armbrüste, deren (Gummi) Pfeil bei 30g Gewicht** maximal 3m/s schnell fliegen darf oder bei den üblichen 60m/s maximal 0,9g wiegen darf. zu * bei Armbrüste: Soll ich das Wort Armbrüste noch mit Fingerfarben malen? zu ** bei Gewicht: Je schwerer, desto HÖHER der Joulewert Und für alle, für die das tldnr ist: Waffengesetz sagt: Alles mit nem Lauf und Armbrüste sind Waffen und fallen somit unter das Führungsverbot ohne Erlaubnisschein! Steht da oben, wer lesen kann der Lese, wer es im Ganzen haben will, kann dies in gerne nachlesen: Der erlaubnisfreie Besitz(!) wird in Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)1.10 WaffG geregelt! Die Definition einer Armbrust als Waffe kommt aus Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)1 - 1.2.2 WaffG Der § 42a schreibt unter (3) klar, dass Brauchtumspflege eine Ausnahme für Anscheinswaffen darstellt, aber auch, das weitere Regelungen des WaffG, wie §10/4 WaffG, unberührt (also wirksam bleiben). Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)WaffG definiert unter 1.6.1 dass eine Waffe dann KEINE Anscheinswaffe ist, wenn nach §10/4 WaffG eine Erlaubnis erforderlich ist. Wem das zu kryptisch ist, die nicht-amtliche Zusammenfassung (ich schreib das zum Spass und gebe keine Rechtsberatung): Die Armbrust ist laut Anlage 1 ein Schusswaffe. Wer eine Schusswaffe außerhalb seines befriedetem Besitztumes führen will, braucht laut §10 einen Erlaubnisschein (aka Waffenschein). Besitz/Erwerb ist jedoch erlaubnisfrei, wie uns Anlage 2 so schön darlegt! Wer gerne den §42aff anwenden würde (Ausnahme des Führens bei Brauchtum) scheitert daran, dass Anlage1 klar und deutlich schreibt: Anscheinswaffe ist nicht, was einer Erlaubnis bedarf, somit ist 42a nicht anwendbar auf die Armbrust! So, zu obigen Ausführungen habe ich, denke ich, alle Primärquellen genannt, den Inhalt überprüfen kann nun jeder selbst! Fragen, Nöte, Anträge?
Zitat von Frater Remigius: „Ein Lauf ist aber bei einer Armbrust nicht vorhanden.“Dies ist einer der Gründe weshalb man mit einer Armbrust auch nicht "schießen" kann.
:D
Siehe auch Beitrag Nr. 14 in diesem Thema
Man kann den Unfug auch in jeden Beitrag schreiben, richtiger wird er weder dadurch, noch durch diue Nutzung von Grinseicons. Lassen wir mal aussen vor, dass der Gesetztestext im Fliess sowie Gesamttext jederzeit nachlesbar und eigentlich sehr verständlich formuliert ist, bleibt auch noch ein letzter Faktor: Ich verdiene in dem Metier meine Brötchen. Es würde mich freuen wenn als Gegenargumente wenigstens nachprüfbare Quellen genannt werden, anstelle von "Haha, glaub ich nicht, weil will ich nicht!". Für den Fall, dass sich jemand mit dem Lesen der Texte im Kontext schwer tut:
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@Grimmbold: Danke für die nochmalige Ausführung des Sachverhaltes. Nun sollten die gesetzlichen Details zum Besitz und Umgang einer Armbrust - so hoffe ich - wirklich jedem klar sein. Ich mache hier jetzt zu. Sollte noch jemand etwas "qualifiziertes" zum Thema nachzutragen gedenken, kann er sich gerne bei mir per Pn melden und wir schauen ob es hier noch ergänzt wird.
 
Ich mache hier jetzt zu. Sollte noch jemand etwas "qualifiziertes" zum Thema nachzutragen gedenken, kann er sich gerne bei mir per Pn melden und wir schauen ob es hier noch ergänzt wird.
Da es - wie mir per PN mitgeteilt wurde - noch Gesprächsbedarf gibt, wird das Thema nochmal geöffnet. Ich bitte die Teilnehmer der Diskussion darum, weiterhin sachlich zu argumentieren und "provozierendes Beiwerg" wegzulassen. Vielen Dank.
 
Zuerst möchte ich eine juristische Definitionen einbringen, da das entsprechende Wort hier oft in falschem Zusammenhang genutzt wurde. Führen einer Waffe mit der Legaldefinition aus Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffer 4 des WaffG: "[Es] führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt[.]" Eine Waffe kann also auf dem eigenen Grundstück idR nicht geführt werden.
Und für alle, für die das tldnr ist: Waffengesetz sagt: Alles mit nem Lauf und Armbrüste sind Waffen und fallen somit unter das Führungsverbot ohne Erlaubnisschein! Steht da oben, wer lesen kann der Lese, wer es im Ganzen haben will, kann dies in gerne nachlesen: Der erlaubnisfreie Besitz(!) wird in Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)1.10 WaffG geregelt! Die Definition einer Armbrust als Waffe kommt aus Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)1 - 1.2.2 WaffG Der § 42a schreibt unter (3) klar, dass Brauchtumspflege eine Ausnahme für Anscheinswaffen darstellt, aber auch, das weitere Regelungen des WaffG, wie §10/4 WaffG, unberührt (also wirksam bleiben). Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)WaffG definiert unter 1.6.1 dass eine Waffe dann KEINE Anscheinswaffe ist, wenn nach §10/4 WaffG eine Erlaubnis erforderlich ist. Wem das zu kryptisch ist, die nicht-amtliche Zusammenfassung (ich schreib das zum Spass und gebe keine Rechtsberatung): Die Armbrust ist laut Anlage 1 ein Schusswaffe. Wer eine Schusswaffe außerhalb seines befriedetem Besitztumes führen will, braucht laut §10 einen Erlaubnisschein (aka Waffenschein). Besitz/Erwerb ist jedoch erlaubnisfrei, wie uns Anlage 2 so schön darlegt!
WaffG Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sagt: 3. Erlaubnisfreies Führen 3.2 Armbrüste Was es da noch zu diskutieren gibt, ist mir ein Rätsel.
Zitat von Frater Remigius: „Ein Lauf ist aber bei einer Armbrust nicht vorhanden.“Dies ist einer der Gründe weshalb man mit einer Armbrust auch nicht "schießen" kann.
:D
Siehe auch Beitrag Nr. 14 in diesem Thema
Man kann den Unfug auch in jeden Beitrag schreiben, richtiger wird er weder dadurch, noch durch diue Nutzung von Grinseicons. Lassen wir mal aussen vor, dass der Gesetztestext im Fliess sowie Gesamttext jederzeit nachlesbar und eigentlich sehr verständlich formuliert ist, bleibt auch noch ein letzter Faktor: Ich verdiene in dem Metier meine Brötchen. Es würde mich freuen wenn als Gegenargumente wenigstens nachprüfbare Quellen genannt werden, anstelle von "Haha, glaub ich nicht, weil will ich nicht!".
Das selbe kann man auch von deinen Inhalten sagen. Die Definition des WaffG ist hier sehr eindeutig. Schießen kann man nur, wenn etwas durch einen Lauf getrieben wird bzw einer der anderen Punkte zutrifft. „(Es schießt), wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt.“ Nichts davon trifft auf eine Armbrust zu. Das mag zwar für den Laien komisch klingen, ist aber nun mal so. Da spielt es auch keine Rolle, dass eine Armbrust Schusswaffen gleichgestellt ist. Der Grund dafür ist der Rechtsgrundsatz nulla poena sine lege stricta oder auch Analogieverbot genannt. Eine Handlung kann nicht geahndet werden, wenn sie nicht strafbar ist, selbst, wenn es sich um eine offensichtliche "Gesetzeslücke" handelt. Nehmen wir um das ein wenig zu verdeutlichen doch den § 183 StGB.
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Nun denkt sich Bauer Bruno: "Nanu, aber nach Art. 3 Abs. 1 GG sind doch alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Wer weiß, was die sich dabei gedacht haben... Also gilt § 183/I StGB auch für Frauen!" Aber so ist es aus o.g. Gründen nun mal nicht. (Ganz davon abgesehen, dass es auch Möglichkeiten gibt eine Frau, welche zum Lustgewinn nackt in der Öffentlichkeit rumrennt, strafrechtlich zu belangen.) Und wenn du unbedingt willst, dann suche ich dir auch gern aus Juris diverse juristische Aufsätze oder Gerichtsurteile dazu raus. Ich verdiene damit nämlich auch meine Brötchen.
 
Das mit WaffG Anlage 2 - 2/2 war mir tatsächlich neu. Es ergibt zwar nun keinen Sinn (Ist eine Waffe, wird aber von allen Einschränkungen ausgenommen), aber erhellt die Situation. Das hat etwas von a) Alles Obst muss grün sein b) Obst das eine andere Farbe hat, darf die haben
 

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