Mich wunderte die "lockere Gesetzgebung" schon ein wenig, da ja z.B. ein "Betrunkener Ritter" selbst mit einem stumpfen Schaukampf- oder Dekoschwert/Axt/Speer/Spieß/etc. jemandem schwerwiegende, ja sogar tödliche Verletzungen zufügen kann. Dies ist ja, wenn ich micht recht erinnere, in der Vergangheit wohl auch schon vorgekommen.
Das ist natürlich richtig, allerdings steht der Gesetzgeber hier vor dem Problem, dass besagter Betrunkener mit so ziemlich jedem Gegenstand gefährlichen Unfug treiben könnte und der Gesetzgeber deshalb konsequenterweise jeden Gegenstand verbieten müsste, auch Bierkrüge und Regenschirme. Das geht nun aber untypischerweise selbst dem deutschen Gesetzgeber zu weit. Allerdings hat er für solche Fälle schon seit Jahrzehnten eine Regelung gefunden, die es jedem Ordungshüter erlaubt, unabhängig von irgendwelchen Gesetzesvorlagen im Zweifelsfalle etwas wegnehmen zu können. Diese Regelung nennt sich "Gefahr im Verzug" und jeder Polizist, der vermeint, eine solche unmittelbare Gefahr zu erkennen, kann so ziemlich machen, was er will. Genau da ist aber eben auch das Problem: Wann und warum genau denn der Ordungshüter eine Gefahr im Verzug wittert, bleibt ihm und seinem gesunden Menschenverstand überlassen. (Keine Diskussionen über den gesunden Menschenverstand bei der Polizei an dieser Stelle bitte, da gibt es sicherlich Idioten wie bei jeder anderen Berfusgruppe auch, dummerweise haben diese dann halt hoheitliche Rechte.) Zwar ist wohl unstrittig, dass eine stockbetrunkene, mit einem Schwert oder einem sonstigen verletzungsträchtigen Gegenstand herumfuchtelnde Person inmitten einer Menschenmenge eine unmittelbare Gefahr darstellt und man dieser Person ihren Gegenstand wegnehmen sollte, aber das ist nur ein offensichtliches, extremes Beispiel für diese Regelung und wird, weil es so schön klar und nachvollziehbar ist, auch immer als Argument für die Sinnhafigkeit der Regelung angeführt. Die andere Seite ist der nicht so eindeutige, alltägliche Graubereich. Wann ist etwa eine Person
charakterlich geeignet, auf öffentlichen Veranstaltungen einen gefährlichen Gegenstand zu führen? Muss ich als Polizist warten, bis sie ihre fehlende Eignung durch einen fahrlässig herbeigeführten Unfall bewisesn hat oder nehme ich ihr das Ding lieber schon vorher weg? Ist ein angeheiterter Rus - sind die auf Lager nicht jeden Abend angeheitert? (sorry ich konnt's mir nicht verkneifen
) - mit seinem obligatorischen Sax bereits eine Gefahr? Ist ein 14-jähriger Knappe, der sich mit seinen Kumpels im (Schaukampf)waffenumgang übt, charakterlich in der Lage, ohne Aufsicht mit einem solchen Knochenbrecher zu hantieren? Langer Rede kurzer Sinn: Man steckt nicht drin. Der Polizist hat durchaus Handhabe, in der von Dir beschriebenen Situation einzugreifen, da war der Gesetzgeber nicht zu locker. Einerseits ist diese Regelung durchaus sinnvoll. Andererseits ist diese Regelung halt hochgradig schwammig und hängt aussschließlich von der subjektiven Einschätzung des anwesenden Polizisten ab. Wenn er der Meinung ist, das wäre so, dann ist das so. Wäre ich böse, würde ich diese Regelung einen Freibrief für Polizeiwillkür nennen. Aber, wenn wir schon auf die individuelle Vernunft der Hobbyisten hoffen, dann hoffen wir auch auf die individuelle Vernunft der damit befassten Polizei. Bei denen sehe ich übrigens in der Realität weniger das Problem als vielmehr bei den zuständigen Ämtern. Dort ist es, wo die reinen Paragraphen sinnentleert herrschen.