Was ist erlaubt?

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Nun, einen Bogen spannen, ist wohl gemeint: Sehne auflegen. Und das kriegt man besoffen kaum hin , dauert nüchtern schon sehr lange.
 
Nun, einen Bogen spannen, ist wohl gemeint: Sehne auflegen. Und das kriegt man besoffen kaum hin , dauert nüchtern schon sehr lange.
Ok, deine Meinung... Ich denke das ein kräftiger Kerl die "Sehne" auch noch mit acht Bier im Kopf, wenigstens ein stückchen "aufgelegt" bekommt um dem vier meter neben ihm stehenden "Gegner" den Pfeil in den Fuß zu schießen... Kann mich aber auch irren. :rolleyes: :shoot :robin
 
also ich geh mal davon aus das ein bogen bereits gespannt ist und ja dann kann man auch wenn man betrunken ist trotzdem noch damit schießen... aber zu dem thema gibts ja deutliche gesetzliche grundlagen also :back weil eigentlich gehts ja um die schwerter deren regelung ja offensichtlich noch etwas schwammig ist vor allem mit den neuen sachen die wir hier gehört haben
 
weil eigentlich gehts ja um die schwerter deren regelung ja offensichtlich noch etwas schwammig ist vor allem mit den neuen sachen die wir hier gehört haben
Grundsätzlich ist die Regelung relativ eindeutig, der Teufel steckt, wie immer, in der Interpretation der Situation durch den damit befassten Ordungshüter. 1. Scharfe Schwerter sind erlaubnisfreie Waffen nach §1 Abs.2 WaffG. Genauer festgelegt in Anlage 1 Unterabschnitt 2 Abs. 1.1 (Hieb und Stoßwaffen) Die Zweckbestimmung eines Schwertes ist eindeutig, eine Einstufung als Werkzeug kommt daher nicht in Betracht. Mit ihnen darf Umgang haben (also auch "führen" §1 Abs.3 ), wer über 18 ist. (§2) Weitere Beschränkungen bestehen nicht, da Schwerter, wie alle übrigen Blankwaffen auch, nicht in der Waffenliste (Anlage 2 WaffG) genannt werden. (Anzumerken ist, dass auch Kettenwaffen wie etwa Kriegsflegel entgegen häufiger Meinung nicht verboten sind; es sind nur Waffen verboten, die u.a. zum Drosseln gedacht sind, namentlich Nunchakus) 2. Erlaubnisfreie Waffen dürfen laut WaffG geführt werden, grundsätzlich also auch in der Öffentlichkeit. Nach §42a Abs.2 ist es jedoch für Hieb und Stoßwaffen mittlerweile untersagt, sie zu führen. Schwerter zugriffsbereit zu tragen ist also in der Öffentlichkeit verboten. Ausnahmen bilden der Transport in einem verschlossenen Behältnis (verschlossen heißt, nicht ohne Weiteres zu öffnen; eine Scheide ist kein verschlossenes Behältnis! Ein separater Kofferraum im Auto dagegen sehr wohl. Theoretisch ist es also auch verboten, das Schwert im erweiterten Kofferaum (umgeklappter Rücksitz) des Kombis zu transportieren, da dieser mit seiner direkten Zugriffsmöglichkeit durch die Insassen kein verschlossenes Behältnis darstellt. Wühlen müssen heißt nicht "verschlossen". Klingt bescheuert, ist aber so. Deutschland, Deine Juristen... Ebenso darf ausnahmsweise geführt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. (§42a Abs 2 Nr. 3) Ich zitiere: 3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Da haben wir also unsere vielbeschworene Brauchtumspflege. Allerdings muss diese auch erkennbar sein. Und hier ist nicht etwa die Regelung schwammig, sondern die Interpretation der Situation: In Gewandung auf dem Weg zum MA-Markt befinde ich mich bereits im Bereich der Brauchtumspflege. Denn die Brauchtumspflege in Form der Darstellung eines karolingischen Panzerreiters ist nicht auf eine bestimmte Wiese bei einer bestimmten Burg begrenzt. Ich kann mein Brauchtum grundsätzlich pflegen, wann und wo ich will, das WaffG macht mir hierzu keine Vorschriften, auf die es sich berufen könnte. Ob natürlich die Polizei und ein Richter mir geistig folgen können, wenn ich erläutere, dass ich mein Brauchtum unbedingt nachts ums halb 2 bei Mac Donalds an der Autobahn pflegen muss, sei dahingestellt. Schwammig wird es, sobald ich anfange, mich auf einen allgemein anerkannten Zweck zu berufen. Was denn nun, bitteschön, alles ein allgemein anerkannter Zweck sein soll, bleibt das sahnige Geheimnis des Gesetzgebers. Auf diese Möglichkeit gehe ich daher gar nicht erst ein, denn Recht ist, was der Richter glaubt. Bis jetzt also: Im Rahmen der Brauchtumspflege ohne weiteres führbar, auch in der Öffentlichkeit. (Der Begriff "führen" bezieht sich im WaffG ohnehin stets auf die Öffentlichkeit, auf Privatgelände gilt nicht "führen", sondern "Besitz") Jetzt das eigentliche Problem für uns Brauchtumspfleger: 3. Auf öffentlichen Veranstaltungen (nicht: "in der Öffentlichkeit"!) dürfen keine Waffen nach §1 Abs2 WaffG geführt werden. (§42 WaffG) Ausnahmen bestehen für Mitwirkende an Theateraufführungen. Mittelaltermärkte sind per Definitionem keine Theateraufführungen (auch wenn dort verkleidete Leute herumlaufen und eine Art Rolle spielen), sie haben eher Volksfest- oder öffentlichen Vergnügungscharakter. Von daher ist auf einem MA-Markt das Führen von Schwertern durch Besucher oder Mitwirkende grundsätzlich verboten, Brauchtum hin oder her! Auf die Theaterausnahme könnte man sich m.E. mit Aussicht auf Erfolg nur berufen, wenn es sich um eine programmgemäße Vorführung im Rahmen der VA handelt, etwa die Modenschau, der Anziehritter oder ähnliches. Die bloße Anwesenheit auf einem MA-Markt zu Ambientezwecken jedoch macht einen noch lange nicht zum Teilnehmer an einer Theateraufführung. 4. Die zuständige Behörde kann für das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen eine Ausnahmegenehmigung erteilen, sowohl im Einzelfall als auch allgemein. Diese Ausnahmegenehmigung muss jedoch beantragt werden, sie kann nicht automatisch vorausgesetzt werden. Der schriftliche Nachweis der Erlaubnis ist mitzuführen. Das heißt: Sowohl eine Einzelperson (Hobbyist) wie auch ein Veranstalter kann eine solche Genehmigung beantragen. Erteilt werden kann eine solche Genehmigung wenn 1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, 2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und 3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Wie ein Veranstalter den Nachweis von Punkt 1 für seine Besucher erbringen will, ist mir schleierhaft, aber es soll wohl irgendwie möglich sein... Fazit: Hast Du oder der Veranstalter eine schriftliche Ausnahmegenehmigung? Wenn ja, dann ist alles ok, wenn nein, dann hoff mal, dass die eventuell auftauchende Polizei oder im Fall des Falles (anzeigen kann Dich jeder) ein Richter diese Regelungen für MA-Veranstaltungen für genauso bescheuert hält wie ich. (Was zumindest die Polizei in aller Regel auch tut) Das ändert aber nichts daran, dass die gesetzliche Regelung an sich eindeutig ist. Das Schlüsselwort heißt §42 (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen), denn die automatische Ausnahme der Brauchtumspflege steht bei §42a, nicht beim §42 selber. Sie bezieht sich also nur auf das Führen in der Öffentlichkeit, nicht aber auf das Führen auf öffentlichen Veranstaltungen (Das ist noch mal eine Nummer restriktiver gehandhabt) Zwar ist der 42a sicherlich als Ergänzung zum 42er gedacht, und das wird auch sicherlich in den allermeisten Fällen juristisch so gehandhabt werden, aber es ist eben durch die etwas ungeschickte Formulierung nicht in letzter Konsequenz klar. Der Paragraph lässt, wie ich dargelegt habe, einen gewissen Raum für juristische Spitzfindigkeiten. Vor Gericht zählt halt nun mal nicht meine Rechtsauffassung, sondern einzig die des Richters. Und wenn dieser das sehr restriktiv sieht, hat unsereins halt einfach Pech. Es müsste zu dieser Frage - ob die Brauchtumsausnahmeregelung gezielt nicht nur für die Öffentlichkeit, sondern auch für öffentliche Veranstaltungen gilt - Prezedänzfälle geben, mir sind aber leider keine bekannt. Auch der weiter oben verlinkte Artikel des netten Kriminalhauptkommisars hilft hier nicht wirklich weiter, denn im Anhang steht beim Säbel unter "Ausnahmen" und "Verbot führen" nichts von Brauchtum oder Mittelaltermarkt. Die Ausnahme "Theater" bezieht sich auf §42, nicht auf 42a. Der Hinweis "prüfen" ist völlig aussagefrei; Was genau wird denn da nun überprüft? Ich hätte gerne eine klare, rechtsverbindliche Aussage, ob die Dinger nun auf einem Markt grundsätzlich getragen werden dürfen oder nicht, nebst juristischer Begründung. Das ganze Rumdiskutieren und Argumentieren bezüglich der Brauchtumspflege ist also im Grunde für die Katz. Dazu müsste die Ausnahme der Brauchtumspflege im WaffG eindeutig den öffentlichen Veranstaltungen zugeordnet sein und das ist sie leider nicht, denn, wie gesagt, "Öffentliche Veranstaltung" ist nicht deckungsgleich mit "Öffentlichkeit". Die Vermutung, dass das ja irgendwie, irgendwann, schon so gemeint gewesen sein könnte, bietet mir keine Rechtssicherheit.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hm - habe mal diesbezüglich mit der Waffenbehörde meines Landkreises gesprochen. Aaaaaalso, der Mensch dort sieht das mit der Armbrust mal ganz anders. Da ich an der Planung bin die Darstellung eines Zeidler (Vorläufer der Imker (btw hallo Kollegen hier im Forum)) aufzubauen, ist natürlich auch das Thema "Armbrust" für mich relevant. Lt. Landratsamt ist erst mal diese Waffe im Gesetz als solches deklariert. Punkt. Aber: in den etwa 13 (!) Sonderausführungen zu diesen Gesetz ist die Armbrust durch verschiedene Sonderregelungen und Ausnahmedefinitionen definitiv KEINE Waffe im Sinne des Gesetzes mehr. Ich bräuchte mir daher keine Gedanken machen und könne die - natürlich ungespannte - Armbrust ohne weiteres auf Veranstaltungen mitführen. Das verstehe wer will :kopfhau Im Nachbarlandkreis sieht es schon wieder anders aus - hier darf man die Armbrust mitführen, wenn man eine Genehmigung der Waffenbehörde (formlos zu beantragen, kostet 20€ - nicht zu verwechseln mit dem "kleinen Waffenschein") dabei hat. Davon wollte allerdings mein zuständiger Abteilungsleiter nichts wissen - eine solche Genehmigung bräuchte er aufgrund der klaren Rechtslage nicht erteilen. :kopfwand
 
Zum Unterschied zu Bogen und Armbrust. Ich bin der Meinung, dass sich im betrunkenen Zustand ein Bogen deutlich einfacher spannen lässt, als eine Armbrust (keine Deko-Armbrust).
Das halte ich für falsch. Ein Betrunkener, der jemanden mit einer Waffe verletzt, meint es meist nicht so und handelt unter beschränkten mentalen und körperlichen Fähigkeiten. Er kann mal blindlings mit dem Schwert rumfuchteln oder zufällig einen Abzug betätigen - aber ein Bogen ist eine andere Sache. Um einen Bogen mit einem Pfeil zu versehen, ihn zu spannen und einen gezielten Schuss abzugeben, erfordert es ein gewisses Maß an Kontrolle, die ein Betrunkener meist nicht hat. Außerdem, wenn man eine derartige Waffe gegen jemanden richtet und verwendet, dann ist man sich vollstens bewusst, dass man da etwas tödliches tut, allein schon, weil man dafür mehrere spezielle Handgriffe hintereinander anbringen muss. Das passiert nicht mal ebenso als "Unfall". Ich kenne sowohl die Perspektive des Betrunkenen (Gewinnt jetzt bitte keinen falschen Eindruck von mir :p !) als auch insbesondere des Bogenschützen (Bogen = Love of my Life) sehr gut und das, was du da sagst, stimmt nicht wirklich. Gut, ein Betrunkener kann einen Bogen verwenden, aber dann nicht mehr beiläufig oder ohne böse Intention.
 
Aber: in den etwa 13 (!) Sonderausführungen zu diesen Gesetz ist die Armbrust durch verschiedene Sonderregelungen und Ausnahmedefinitionen definitiv KEINE Waffe im Sinne des Gesetzes mehr.
Was für Sonderausführungen sind das denn? Bevor das jetzt wieder zu einer Endlosschleife wird: Die Armbrust ist ganz sicher eine Waffe und ich warne davor auszuprobieren ob man damit durch kommt wenn man sich auf irgendwelche Sonderregelungen beruft. Falls es hier jemand immer noch nicht verstanden hat: Die Umsetzung des Waffengesetzes ist nicht bundeseinheitlich geregelt und liegt in der Hoheit der Länder. Dementsprechend kann im einen Land eine Sonderregelung evtl. greifen, im Nachbarland wird dieselbe Waffe aber sofort eingezogen. Hier in NRW hab ich es schon erlebt das eine Armbrust eingezogen wurde und der Besitzer war nur auf dem Weg von der Veranstaltung zu seinem Auto, welches keine 100m entfernt stand. Ich begreif auch langsam nicht mehr warum man hier immer wieder hin und her diskutieren muss. Packt eure Plünnen ein so wie es hier schon mehrfach beschrieben wurde und gut ist es. Wo ist das Problem? Diese ganze Sch... Diskussion um das Führen irgendwelcher Waffen in der Öffentlichkeit erreicht für mich langsam einen Punkt an dem man wirklich glauben könnte das so manch einer seine Minderwertigkeitskomplexe zu kompensieren versucht wenn er seine Waffen immer und überall an sich rumhängen haben muss. Der Panzerreiter hat es perfekt zusammen gefasst und ich denke das sollte genügen. Ähnlich seltsam finde ich langsam auch dieses Streitgespräch darum ob ein betrunkener Bogenschütze gefährlicher ist als ein betrunkener Armbrustschütze. Ich glaub ihr merkt gar nicht wie sehr ihr grad der gesamten Darstellerszene schadet mit diesen Ausführungen und dabei ist es ganz egal ob es so einen Schützen jemals gegeben hat. Jeder der das als Aussenstehender liest wird sich seinen Teil dazu denken und die Mittelalterszene steht wieder da als bewaffnete Säufertruppe. Gut gemacht Jungs! Wer säuft führt keine Waffe, wer meint das er es trotzdem tun muss der wird entwaffnet.
 
@Lord Michael: Ein Forum ist zum diskutieren da... Auch wenn dir die Diskusion zum Halse heraus hängt, muss das noch nicht für andere gelten. Und wann es "genügt" etwas dazu zu schreiben darf auch jeder selbst entscheiden. Auch wenn für dich schon alles eindeutig geklärt ist. Und wenn es Menschen gibt, die eben eine Armbust oder anderes, anstatt einer Teetasse (Spässle :zunge ), mit sich herum tragen müssen, dann lass sie doch... Jeder schädigt seine Bandscheiben wie er mag. 8| Das mit der "bewaffneten Säufertruppe" kann ich so nicht nachvollziehen... Ein Mensch mit gesundem Menschenverstand sollte das hier geschriebene durchaus realistisch einschätzen können. Wenn dies nicht der Fall ist, ist demjenigen nicht mehr zu helfen und lässt sich nicht ändern. Deinen letzten Satz teile ich zu 100% mit dir... Also, :trink02
 
Ich finde nicht, dass man die gefährlichen Aspekte einer möglichen Eskalation einfach vertuschen sollte. Das Wissen darüber gehört auch mit dazu, und wenn ein außenstehender Leser nicht allzu beschränkt ist, wird er in der Lage sein, zu differnzieren.
 
Erasco mein lieber, es sollte genügen das man hier versucht einen allgemeingültigen Leitfaden zu schaffen an dem sich alle orientieren können, egal in welchem Bundesland sie leben. Dieses ständige ausgraben irgendwelcher "Sonderregelungen" ist nach meiner Meinung eher kontraproduktiv und verwirrt mehr als das es hilft. Ich kann verstehen wenn die Frage an sich immer wieder auftaucht weil ein Neuling sich erkundigt was geht, ich kann aber nicht verstehen das Leute, die es mittlerweile wissen müssten hier immer wieder windige Erklärungen "pro" Waffen führen finden, die zwar in Kleinkleckersdorf greifen weil man den Dorfsheriff kennt aber eben nicht andernorts. Ich schrieb genau:
Der Panzerreiter hat es perfekt zusammen gefasst und ich denke das sollte genügen.
Ich bitte darum dies auch so im Zusammenhang zu lesen. Es genügt vollkommen sich an Panzerreiters Ausführungen zu orientieren, von einem Schreibverbot war hier nicht die Rede ;) Was meinen Hinweis zur Säufertruppe betrifft: Es gibt sicher genügend Menschen denen Mittelaltermärkte ein Graus sind und die lesen sowas nochmal ganz anders als du oder ich. Für die sind solche Diskussionen so richtig Öl in die Flammen und sie machen keinen Unterschied zwischen guten oder schlechten Darstellern. Seltsamerweise ist das Thema Alk auch nur im MA immer ein Thema, in anderen Darstellungszeiten gibts da nichts zu besprechen.
 
Naja, die Leute, die MA-Reenactment nur mit 0815-Wikis inklusive Hackebeil und Dauerrausch verbinden, die können uns ja wohl egal sein.
 
Naja, die Leute, die MA-Reenactment nur mit 0815-Wikis inklusive Hackebeil und Dauerrausch verbinden, die können uns ja wohl egal sein.
Nein, können sie nicht. Überleg mal warum Living History es z.b. so schwer hat wenn es um weitreichende Zusammenarbeit mit Museen geht. Ganz einfach weil Mittelalter immer wieder mit genau diesem Bild in Verbindung gebracht wird. Einem Museumsdirektor ists egal wie gut du in deiner Darstellung bist, er will nur besagte Gruppierungen nicht in seinem Museum. Das ist nur ein Beispiel aber der nächste Kandidat soll vielleicht mal eine Genehmigung erteilen für eine Veranstaltung. Es wird genug Menschen geben bei denen du im Laufe deines Hobbies an die Tür klopfst weil du etwas von ihnen möchtest und die orientieren sich an dem was allgenein zu finden ist und nicht daran das du ja etwas ganz anderes machst. Davon abgesehen ist es doch eigentlich auch so: Wenn etwas dermassen thematisiert wird dann ist es doch schon ein Problem.
 
Also, ich muss zugeben, ich bin etwas verwundert darüber, dass es anscheinend so viele Reenactment- und Living History-Gegner geben soll. Dass viele Leute kein LARP mögen, ja, das stimmt, mein Fall ist das glaub ich auch nicht so, aber gleich SO böse?
 
...dass es anscheinend so viele Reenactment- und Living History-Gegner geben soll.
So hab ich das nicht geschrieben ;) Es geht um den Teil des sog. Mittelalterhobbies, der sich eben im Blickfeld der breiten Öffentlichkeit bewegt und das ist wohl das sog. Marktvolk. Das Bild das diese Gruppe präsentiert fällt auch auf die Darsteller von LH und Reenactment zurück, selbst wenn diese noch nie auf solchen Märkten waren.
 
:bye01 Hallo zusammen, ich muss euch nochmal kurz "Nerven". 8| Ich hab mir gerade die "Waffenrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Führen von Schwertern, Lanzen, Pfeil & Bogen" ausgedruckt um es einfach mal jederzeit Griffbereit zu haben. Nun hab ich beim erneuten durchlesen nichts von "Äxten" gefunden. Kann ich nun davon ausgehen das eine Axt im Sinne des Waffg keine "Waffe" im eigentlichen Sinne darstellt und deshalb nicht aufgezählt ist, oder hab ich da irgendwie etwas übersehen? ?(
 
Nein, Du hast da wahrscheinlich nichts übersehen, eine Axt ist zuerst mal ein Werkzeug und keine Waffe und damit für das WaffG uninteressant. Als Waffe ist eine Axt nicht explizit eingestuft, denn sie ist nicht grundsätzlich "ihrem Wesen nach dazu bestimmt" beim Menschen oder Tieren Aua zu machen. Allerdings ist Axt nicht gleich Axt, denn manche mittelalterlichen (Waffen-)Äxte sind so gebaut, dass ihre Werkzeugfunktion eindeutig hinter ihre Waffenfunktion zurücktritt. Diese Sonderformen sind also sehr wohl "ihrem Wesen nach dazu bestimmt, ..." Ein Vertreter der Obrigkeit könnte sie also durchaus als Waffe im Sinne des WaffG einstufen, wenn auch als erlaubnisfreie. Auf jeden Fall kann er sie als gefährlichen Gegenstand einstufen. Es greift also alles, was ich weiter oben schon dazu geschrieben habe. Eine Bemerkung jedoch kann und will ich mir nicht verkneifen: Die einzigen Waffenrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Führen von Schwertern, Lanzen, Pfeil & Bogen , die ich unter diesem Titel kenne, sind diejenigen, die auf diversen MA-Hobby-Seiten kursieren und von besagtem netten Herrn (ich glaube, mich zu erinnern, er sei Hauptkommisar) erstellt wurden. Über die Präzision der darin gemachten Aussagen habe ich mich bereits kritisch geäußert. Der Verfasser schreibt dauernd davon, dass da irgendwas geprüft werden soll, geht aber nicht ins Detail, was da nun genau geprüft wird und vor allem, nach welchen Kriterien diese Prüfung denn als bestanden gilt. Solange er da nicht nachbessert und konkret wird (von der rechtlichen Verbindlichkeit seiner Ausführungen mal ganz zu schweigen) ist mir das Ding zu schwammig, als dass ich irgendwelche halbwegs verlässlichen Schlüsse daraus ziehen würde. Daher also nochmal ein deutlicher Aufruf an alle Polizisten/Richter/Staatsanwälte, die sich evtl. hierher verirren: Wenn vom Bürger erwartet wird, dass er sich an die Gesetze und Bestimmungen hält, dann muss er diese auch verstehen. Blickt also bitte erst mal selber durch und wenn Ihr das geschafft habt, dann formuliert klar und auch für unstudierte Nichtjuristen verständlich, was denn nun konkret und verbindlich Sache ist. Wenn dabei entweder aussagefreie oder gar widersprüchliche Texte herauskommen, dann muss ich davon ausgehen, dass Legislative, Exekutive und Jurisdiktion bei dem Zeug, dass sie verzapfen, selber nicht durchblicken. Wie können sie das dann so ganz selbstverständlich von uns erwarten? Setzen, Sechs.
 
Im Zweifelsfall hat der Ordnungshüter das letzte Wort. Es kann also sein, dass erstmal einkassiert wird und man hinterher beweisen muss, dass man historischer Darsteller ist und das Waffengesetz bei Theateraufführungen und vergleichbaren Veranstaltungen (Also Märkten und dergleichen) beim Vorliegen eines berechtigten Interesses das Führen von "Anscheinswaffen" erlaubt ... also immer schön freundlich zu den Sheriffs sein....smile and wave,boys....just smile and wave... :bye01
 
Ehrlich gesagt versteh ich die ganze Aufregung nicht. Warum wollt ihr euch überhaupt mit ner Waffe auf nem Markt abschleppen ? Im Lager könnt ihr sie unter Aufsicht ausstellen und dem Interessierten Besucher auch erklären. Ich hab bis dato nicht erlebt das mich einer wegen ner Waffe bei nem Marktbummel angesprochen hat.
 
Ehrlich gesagt versteh ich die ganze Aufregung nicht. Warum wollt ihr euch überhaupt mit ner Waffe auf nem Markt abschleppen ? Im Lager könnt ihr sie unter Aufsicht ausstellen und dem Interessierten Besucher auch erklären. Ich hab bis dato nicht erlebt das mich einer wegen ner Waffe bei nem Marktbummel angesprochen hat.
Ähm ... das ist inzwischen auch zweieinhalb Jahre her. Vielleicht hat sie die Aufregung ja gelegt?
 

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