Wilfried
Well-known member
Nun, einen Bogen spannen, ist wohl gemeint: Sehne auflegen. Und das kriegt man besoffen kaum hin , dauert nüchtern schon sehr lange.
Ok, deine Meinung... Ich denke das ein kräftiger Kerl die "Sehne" auch noch mit acht Bier im Kopf, wenigstens ein stückchen "aufgelegt" bekommt um dem vier meter neben ihm stehenden "Gegner" den Pfeil in den Fuß zu schießen... Kann mich aber auch irren. :shoot :robinNun, einen Bogen spannen, ist wohl gemeint: Sehne auflegen. Und das kriegt man besoffen kaum hin , dauert nüchtern schon sehr lange.
Grundsätzlich ist die Regelung relativ eindeutig, der Teufel steckt, wie immer, in der Interpretation der Situation durch den damit befassten Ordungshüter. 1. Scharfe Schwerter sind erlaubnisfreie Waffen nach §1 Abs.2 WaffG. Genauer festgelegt in Anlage 1 Unterabschnitt 2 Abs. 1.1 (Hieb und Stoßwaffen) Die Zweckbestimmung eines Schwertes ist eindeutig, eine Einstufung als Werkzeug kommt daher nicht in Betracht. Mit ihnen darf Umgang haben (also auch "führen" §1 Abs.3 ), wer über 18 ist. (§2) Weitere Beschränkungen bestehen nicht, da Schwerter, wie alle übrigen Blankwaffen auch, nicht in der Waffenliste (Anlage 2 WaffG) genannt werden. (Anzumerken ist, dass auch Kettenwaffen wie etwa Kriegsflegel entgegen häufiger Meinung nicht verboten sind; es sind nur Waffen verboten, die u.a. zum Drosseln gedacht sind, namentlich Nunchakus) 2. Erlaubnisfreie Waffen dürfen laut WaffG geführt werden, grundsätzlich also auch in der Öffentlichkeit. Nach §42a Abs.2 ist es jedoch für Hieb und Stoßwaffen mittlerweile untersagt, sie zu führen. Schwerter zugriffsbereit zu tragen ist also in der Öffentlichkeit verboten. Ausnahmen bilden der Transport in einem verschlossenen Behältnis (verschlossen heißt, nicht ohne Weiteres zu öffnen; eine Scheide ist kein verschlossenes Behältnis! Ein separater Kofferraum im Auto dagegen sehr wohl. Theoretisch ist es also auch verboten, das Schwert im erweiterten Kofferaum (umgeklappter Rücksitz) des Kombis zu transportieren, da dieser mit seiner direkten Zugriffsmöglichkeit durch die Insassen kein verschlossenes Behältnis darstellt. Wühlen müssen heißt nicht "verschlossen". Klingt bescheuert, ist aber so. Deutschland, Deine Juristen... Ebenso darf ausnahmsweise geführt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. (§42a Abs 2 Nr. 3) Ich zitiere: 3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Da haben wir also unsere vielbeschworene Brauchtumspflege. Allerdings muss diese auch erkennbar sein. Und hier ist nicht etwa die Regelung schwammig, sondern die Interpretation der Situation: In Gewandung auf dem Weg zum MA-Markt befinde ich mich bereits im Bereich der Brauchtumspflege. Denn die Brauchtumspflege in Form der Darstellung eines karolingischen Panzerreiters ist nicht auf eine bestimmte Wiese bei einer bestimmten Burg begrenzt. Ich kann mein Brauchtum grundsätzlich pflegen, wann und wo ich will, das WaffG macht mir hierzu keine Vorschriften, auf die es sich berufen könnte. Ob natürlich die Polizei und ein Richter mir geistig folgen können, wenn ich erläutere, dass ich mein Brauchtum unbedingt nachts ums halb 2 bei Mac Donalds an der Autobahn pflegen muss, sei dahingestellt. Schwammig wird es, sobald ich anfange, mich auf einen allgemein anerkannten Zweck zu berufen. Was denn nun, bitteschön, alles ein allgemein anerkannter Zweck sein soll, bleibt das sahnige Geheimnis des Gesetzgebers. Auf diese Möglichkeit gehe ich daher gar nicht erst ein, denn Recht ist, was der Richter glaubt. Bis jetzt also: Im Rahmen der Brauchtumspflege ohne weiteres führbar, auch in der Öffentlichkeit. (Der Begriff "führen" bezieht sich im WaffG ohnehin stets auf die Öffentlichkeit, auf Privatgelände gilt nicht "führen", sondern "Besitz") Jetzt das eigentliche Problem für uns Brauchtumspfleger: 3. Auf öffentlichen Veranstaltungen (nicht: "in der Öffentlichkeit"!) dürfen keine Waffen nach §1 Abs2 WaffG geführt werden. (§42 WaffG) Ausnahmen bestehen für Mitwirkende an Theateraufführungen. Mittelaltermärkte sind per Definitionem keine Theateraufführungen (auch wenn dort verkleidete Leute herumlaufen und eine Art Rolle spielen), sie haben eher Volksfest- oder öffentlichen Vergnügungscharakter. Von daher ist auf einem MA-Markt das Führen von Schwertern durch Besucher oder Mitwirkende grundsätzlich verboten, Brauchtum hin oder her! Auf die Theaterausnahme könnte man sich m.E. mit Aussicht auf Erfolg nur berufen, wenn es sich um eine programmgemäße Vorführung im Rahmen der VA handelt, etwa die Modenschau, der Anziehritter oder ähnliches. Die bloße Anwesenheit auf einem MA-Markt zu Ambientezwecken jedoch macht einen noch lange nicht zum Teilnehmer an einer Theateraufführung. 4. Die zuständige Behörde kann für das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen eine Ausnahmegenehmigung erteilen, sowohl im Einzelfall als auch allgemein. Diese Ausnahmegenehmigung muss jedoch beantragt werden, sie kann nicht automatisch vorausgesetzt werden. Der schriftliche Nachweis der Erlaubnis ist mitzuführen. Das heißt: Sowohl eine Einzelperson (Hobbyist) wie auch ein Veranstalter kann eine solche Genehmigung beantragen. Erteilt werden kann eine solche Genehmigung wenn 1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, 2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und 3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Wie ein Veranstalter den Nachweis von Punkt 1 für seine Besucher erbringen will, ist mir schleierhaft, aber es soll wohl irgendwie möglich sein... Fazit: Hast Du oder der Veranstalter eine schriftliche Ausnahmegenehmigung? Wenn ja, dann ist alles ok, wenn nein, dann hoff mal, dass die eventuell auftauchende Polizei oder im Fall des Falles (anzeigen kann Dich jeder) ein Richter diese Regelungen für MA-Veranstaltungen für genauso bescheuert hält wie ich. (Was zumindest die Polizei in aller Regel auch tut) Das ändert aber nichts daran, dass die gesetzliche Regelung an sich eindeutig ist. Das Schlüsselwort heißt §42 (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen), denn die automatische Ausnahme der Brauchtumspflege steht bei §42a, nicht beim §42 selber. Sie bezieht sich also nur auf das Führen in der Öffentlichkeit, nicht aber auf das Führen auf öffentlichen Veranstaltungen (Das ist noch mal eine Nummer restriktiver gehandhabt) Zwar ist der 42a sicherlich als Ergänzung zum 42er gedacht, und das wird auch sicherlich in den allermeisten Fällen juristisch so gehandhabt werden, aber es ist eben durch die etwas ungeschickte Formulierung nicht in letzter Konsequenz klar. Der Paragraph lässt, wie ich dargelegt habe, einen gewissen Raum für juristische Spitzfindigkeiten. Vor Gericht zählt halt nun mal nicht meine Rechtsauffassung, sondern einzig die des Richters. Und wenn dieser das sehr restriktiv sieht, hat unsereins halt einfach Pech. Es müsste zu dieser Frage - ob die Brauchtumsausnahmeregelung gezielt nicht nur für die Öffentlichkeit, sondern auch für öffentliche Veranstaltungen gilt - Prezedänzfälle geben, mir sind aber leider keine bekannt. Auch der weiter oben verlinkte Artikel des netten Kriminalhauptkommisars hilft hier nicht wirklich weiter, denn im Anhang steht beim Säbel unter "Ausnahmen" und "Verbot führen" nichts von Brauchtum oder Mittelaltermarkt. Die Ausnahme "Theater" bezieht sich auf §42, nicht auf 42a. Der Hinweis "prüfen" ist völlig aussagefrei; Was genau wird denn da nun überprüft? Ich hätte gerne eine klare, rechtsverbindliche Aussage, ob die Dinger nun auf einem Markt grundsätzlich getragen werden dürfen oder nicht, nebst juristischer Begründung. Das ganze Rumdiskutieren und Argumentieren bezüglich der Brauchtumspflege ist also im Grunde für die Katz. Dazu müsste die Ausnahme der Brauchtumspflege im WaffG eindeutig den öffentlichen Veranstaltungen zugeordnet sein und das ist sie leider nicht, denn, wie gesagt, "Öffentliche Veranstaltung" ist nicht deckungsgleich mit "Öffentlichkeit". Die Vermutung, dass das ja irgendwie, irgendwann, schon so gemeint gewesen sein könnte, bietet mir keine Rechtssicherheit.weil eigentlich gehts ja um die schwerter deren regelung ja offensichtlich noch etwas schwammig ist vor allem mit den neuen sachen die wir hier gehört haben
Das halte ich für falsch. Ein Betrunkener, der jemanden mit einer Waffe verletzt, meint es meist nicht so und handelt unter beschränkten mentalen und körperlichen Fähigkeiten. Er kann mal blindlings mit dem Schwert rumfuchteln oder zufällig einen Abzug betätigen - aber ein Bogen ist eine andere Sache. Um einen Bogen mit einem Pfeil zu versehen, ihn zu spannen und einen gezielten Schuss abzugeben, erfordert es ein gewisses Maß an Kontrolle, die ein Betrunkener meist nicht hat. Außerdem, wenn man eine derartige Waffe gegen jemanden richtet und verwendet, dann ist man sich vollstens bewusst, dass man da etwas tödliches tut, allein schon, weil man dafür mehrere spezielle Handgriffe hintereinander anbringen muss. Das passiert nicht mal ebenso als "Unfall". Ich kenne sowohl die Perspektive des Betrunkenen (Gewinnt jetzt bitte keinen falschen Eindruck von mir !) als auch insbesondere des Bogenschützen (Bogen = Love of my Life) sehr gut und das, was du da sagst, stimmt nicht wirklich. Gut, ein Betrunkener kann einen Bogen verwenden, aber dann nicht mehr beiläufig oder ohne böse Intention.Zum Unterschied zu Bogen und Armbrust. Ich bin der Meinung, dass sich im betrunkenen Zustand ein Bogen deutlich einfacher spannen lässt, als eine Armbrust (keine Deko-Armbrust).
Was für Sonderausführungen sind das denn? Bevor das jetzt wieder zu einer Endlosschleife wird: Die Armbrust ist ganz sicher eine Waffe und ich warne davor auszuprobieren ob man damit durch kommt wenn man sich auf irgendwelche Sonderregelungen beruft. Falls es hier jemand immer noch nicht verstanden hat: Die Umsetzung des Waffengesetzes ist nicht bundeseinheitlich geregelt und liegt in der Hoheit der Länder. Dementsprechend kann im einen Land eine Sonderregelung evtl. greifen, im Nachbarland wird dieselbe Waffe aber sofort eingezogen. Hier in NRW hab ich es schon erlebt das eine Armbrust eingezogen wurde und der Besitzer war nur auf dem Weg von der Veranstaltung zu seinem Auto, welches keine 100m entfernt stand. Ich begreif auch langsam nicht mehr warum man hier immer wieder hin und her diskutieren muss. Packt eure Plünnen ein so wie es hier schon mehrfach beschrieben wurde und gut ist es. Wo ist das Problem? Diese ganze Sch... Diskussion um das Führen irgendwelcher Waffen in der Öffentlichkeit erreicht für mich langsam einen Punkt an dem man wirklich glauben könnte das so manch einer seine Minderwertigkeitskomplexe zu kompensieren versucht wenn er seine Waffen immer und überall an sich rumhängen haben muss. Der Panzerreiter hat es perfekt zusammen gefasst und ich denke das sollte genügen. Ähnlich seltsam finde ich langsam auch dieses Streitgespräch darum ob ein betrunkener Bogenschütze gefährlicher ist als ein betrunkener Armbrustschütze. Ich glaub ihr merkt gar nicht wie sehr ihr grad der gesamten Darstellerszene schadet mit diesen Ausführungen und dabei ist es ganz egal ob es so einen Schützen jemals gegeben hat. Jeder der das als Aussenstehender liest wird sich seinen Teil dazu denken und die Mittelalterszene steht wieder da als bewaffnete Säufertruppe. Gut gemacht Jungs! Wer säuft führt keine Waffe, wer meint das er es trotzdem tun muss der wird entwaffnet.Aber: in den etwa 13 (!) Sonderausführungen zu diesen Gesetz ist die Armbrust durch verschiedene Sonderregelungen und Ausnahmedefinitionen definitiv KEINE Waffe im Sinne des Gesetzes mehr.
Ich bitte darum dies auch so im Zusammenhang zu lesen. Es genügt vollkommen sich an Panzerreiters Ausführungen zu orientieren, von einem Schreibverbot war hier nicht die Rede Was meinen Hinweis zur Säufertruppe betrifft: Es gibt sicher genügend Menschen denen Mittelaltermärkte ein Graus sind und die lesen sowas nochmal ganz anders als du oder ich. Für die sind solche Diskussionen so richtig Öl in die Flammen und sie machen keinen Unterschied zwischen guten oder schlechten Darstellern. Seltsamerweise ist das Thema Alk auch nur im MA immer ein Thema, in anderen Darstellungszeiten gibts da nichts zu besprechen.Der Panzerreiter hat es perfekt zusammen gefasst und ich denke das sollte genügen.
Nein, können sie nicht. Überleg mal warum Living History es z.b. so schwer hat wenn es um weitreichende Zusammenarbeit mit Museen geht. Ganz einfach weil Mittelalter immer wieder mit genau diesem Bild in Verbindung gebracht wird. Einem Museumsdirektor ists egal wie gut du in deiner Darstellung bist, er will nur besagte Gruppierungen nicht in seinem Museum. Das ist nur ein Beispiel aber der nächste Kandidat soll vielleicht mal eine Genehmigung erteilen für eine Veranstaltung. Es wird genug Menschen geben bei denen du im Laufe deines Hobbies an die Tür klopfst weil du etwas von ihnen möchtest und die orientieren sich an dem was allgenein zu finden ist und nicht daran das du ja etwas ganz anderes machst. Davon abgesehen ist es doch eigentlich auch so: Wenn etwas dermassen thematisiert wird dann ist es doch schon ein Problem.Naja, die Leute, die MA-Reenactment nur mit 0815-Wikis inklusive Hackebeil und Dauerrausch verbinden, die können uns ja wohl egal sein.
So hab ich das nicht geschrieben Es geht um den Teil des sog. Mittelalterhobbies, der sich eben im Blickfeld der breiten Öffentlichkeit bewegt und das ist wohl das sog. Marktvolk. Das Bild das diese Gruppe präsentiert fällt auch auf die Darsteller von LH und Reenactment zurück, selbst wenn diese noch nie auf solchen Märkten waren....dass es anscheinend so viele Reenactment- und Living History-Gegner geben soll.
Ähm ... das ist inzwischen auch zweieinhalb Jahre her. Vielleicht hat sie die Aufregung ja gelegt?Ehrlich gesagt versteh ich die ganze Aufregung nicht. Warum wollt ihr euch überhaupt mit ner Waffe auf nem Markt abschleppen ? Im Lager könnt ihr sie unter Aufsicht ausstellen und dem Interessierten Besucher auch erklären. Ich hab bis dato nicht erlebt das mich einer wegen ner Waffe bei nem Marktbummel angesprochen hat.
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