Folgende Messer fallen auch weiterhin nicht unter das Waffenrecht: Klapp- und Taschenmesser (inkl. so genannter Multitools), sofern die Klinge nur einseitig geschliffen ist und NICHT einhändig bedient (ausgeklappt und festgestellt) werden kann Fahrten-, Küchen- und Arbeitsmesser mit feststehender einseitig geschliffener Klinge, mit einer Klingenlänge bis zu 12 cm Folgende Messer fallen ab dem 01.04.2008 neu unter das Waffenrecht (keine Altersgrenze): Einhandmesser, unabhängig der Klingenlänge Fahrten-, Küchen- und Arbeitsmesser mit feststehender einseitig geschliffener Klinge, wenn die Klinge über 12 cm lang ist Diese Messer dürfen nach dem neuen § 42a WaffG zwar erworben und besessen, nicht aber geführt (zugriffsbereit bei sich getragen) werden! Von dem Verbot des Führens gibt es allerdings einige Ausnahmen. So gilt dieses Verbot nicht für die Verwendung bei Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen (der Anspruch bei den Fotoaufnahmen dürfte deutlich über dem „gegenseitigen Knipsen" liegen...) den Transport in einen verschlossenen Behältnis (verschlossen = abgeschlossen) - für das Führen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Pfadfindergruppen, Fahrtengemeinschaften, Wandervögel, etc. könnten (!) sowohl Fahrtenmesser im Rahmen der Brauchtumspflege oder im Rahmen des allgemein anerkannten Zwecks tragen. - Doch trotzdem sollte hier überlegt gehandelt werden. Die Verfolgung von Verstößen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Auch kann bei einer Ordnungswidrigkeit der betreffende Gegenstand gemäß § 54 WaffG (ersatzlos) eingezogen werden. Zuständig ist immer die örtliche Waffenbehörde. Sicher stellen Fahrtenmesser auf Heimabenden, Wanderungen und in Zeltlagern kein Problem dar. - Doch sind sicher auch viele Fälle konstruierbar, bei denen sich der neutrale Beobachter fragen kann: „Muss das sein?" Wichtig ist es, hier keine Panikmache zu betreiben. Das Ziel des Gesetzgebers war es, die zunehmende Anzahl von Messerstechereien zu unterbinden und den Einsatzkräften eine Rechtsgrundlage für ein frühzeitiges Einschreiten an die Hand zu geben. Da sich die Pfadfinderei in der Regel kaum an den Brennpunkten der Gewaltkriminalität abspielt, dürfte es eigentlich nicht zu Problemen kommen. Eine entsprechende Sensibilität kann aber trotzdem nicht schaden. Folgende Messer sind nach dem Waffengesetz weiterhin erst für Personen ab 18 Jahren frei (Erwerben, Besitzen, Führen) erlaubte Springmesser (Klinge nicht länger als 8,5 cm UND nur einseitig geschliffen) Dolche (beidseitig geschliffen), Bajonette, Schwerter, etc. Verstöße stellen hier ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar. Folgende Messer sind grundsätzlich verboten und stellen bei allen Arten des Umgangs (Erwerb, Besitz, Führen, Überlassen, etc) eine Straftat dar, die sogar mit Haftstrafen bestraft werden kann: Spring- und Fallmesser (die Klinge fällt durch Schwerkraft aus dem Griff heraus). Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist. Faustmesser (Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, für Jäger gibt es Ausnahmen) Butterflymesser (Faltmesser mit zweigeteilten, um die Klinge schwenkbaren Griffen) Die rechtliche Einstufung in anderen Staaten ist zum Teil sehr different, daher empfehlen wir dringend, entsprechende Erkundigungen VOR Reise-/Fahrtenbeginn bei den jeweiligen Konsulaten einzuholen. Herr Heinrich ist ebenfall Pfadfinder und meint z.B. zu Veranstaltungen, wie dem Hamburger Singewettstreit folgendes: Als zuständige Dienststelle für den Hamburger Singewettstreit haben wir keine Bedenken, wenn dort Taschen und/oder Fahrtenmesser zur Tracht getragen werden, um das Fahrtenflair der Veranstaltung zu wahren, sofern der Veranstalter dies zulässt. Für Hamburg möchte ich noch auf die Waffenverbotszonen St. Pauli (Reeperbahn) und St. Georg (Hansaplatz) hinweisen: Dort ist das Tragen aller Arten von Messern (auch Multitools und nicht unter das Waffenrecht fallende Messer !!!) verboten. Verstöße werden mit einer empfindlich hohen Geldbuße geahndet. Entsprechende Regelungen gibt es bestimmt auch in anderen Städten, also erkundigt euch besser vorher... Wir meinen, auch Messer, die sicher nicht unter diese Regelung fallen, wie z.B. ein Schweizer Taschenmesser, ein Multitool oder Fahrtenmesser mit kürzeren Klingen als 12 cm tun es auch, um die meisten Arbeiten auf Fahrt, Lager und eben beim Jurtenbau zu verrichten. Lediglich in der Küche stehen wir auch auf lange Messer zum Brot und Braten schneiden, aber die liegen zum Transport sicher in der Kochkiste und auch dies ist rechtens und erlaubt. Ich würde erst mal vorschlagen, abzuwarten, was als Durchführungsanweisung von oben kommt und bis dahin werde ich meine Schneidwerkzeuge auf dem Weg zu Märkten/Lagern in verschlossenem Behältnis transportieren und nur dann an den Gürtel hängen, wenn ich in voller historischer Montur unterwegs bin... (Quelle: Heinrich, EKHK, Polizei Hamburg, LPV 36 - Zentrale Waffenangelegenheiten (mit Dank Marcus Berns))